Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420259/2/Gf/Km, VwSen420260/2/Gf/Km

Linz, 17.05.1999

VwSen-420259/2/Gf/Km, VwSen-420260/2/Gf/Km Linz, am 17. Mai 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerden des Ferdinand Brandstetter und des H S, E, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten beschlossen:

Die Beschwerden werden mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. In ihrer am 30. April 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen, auf Art.129a Abs. Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde bringen die Rechtsmittelwerber vor, am 17. April 1999 an den Leiter der österreichischen Botschaft in Managua einen Antrag auf Gewährung eines Unterstützungsdarlehens gestellt, dieses jedoch in der Folge nicht zugesprochen erhalten zu haben. Dadurch erachten sie sich in ihren Rechten "auf Petition des im Verfassungsrang stehenden Art 11 StGG 1867 ..... sowie § 307 KonsG (HAD)" verletzt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die vorliegende Beschwerde, nachdem eine öffentliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG unterbleiben konnte, erwogen:

2.1. Zur örtlichen Zuständigkeit:

Nach § 3 Z. 3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit dann, wenn die Einschreiter - wie hier - ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, nach ihrem letzten Hauptwohnsitz im Inland. Da dieser in Weißkirchen bzw. in Bad Ischl und damit jeweils in Oberösterreich lag, ist somit die örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

2.2. Zur Beschwerdelegitimation:

2.2.1. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ermöglicht es dem einzelnen, Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat zu führen, wenn er behaupten kann, daß er durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt wurde.

2.2.2. Das im gegenständlichen Fall maßgebliche Bundesgesetz vom 16. November 1967, BGBl.Nr. 381/1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird (zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 294/1981, im folgenden: UFG), legt in seinem § 1 fest, daß zu diesem Zweck ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaft des öffentlichen Rechts; vgl. § 4 UFG) eingerichtet wird.

Aufgabe dieses Fonds ist es u.a., österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, zur Überbrückung vorübergehender oder zur Linderung andauernder materieller Not durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren (§ 2 Abs. 1 UFG).

Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die Grundsätze des Fürsorgerechts des Bundeslandes Wien zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 UFG), wobei diese Darlehen nach den vom Fonds selbst beschlossenen - und von der Bundesregierung genehmigten - Richtlinien (§ 7 Abs. 2 UFG) zugesprochen werden, auf die Darlehensgewährung selbst jedoch kein Rechtsanspruch besteht (§ 2 Abs. 3 UFG).

Daraus folgt offenkundig, daß der Zuspruch von Unterstützungs(und Heimsendungs-)darlehen, wie sie in den §§ 307 ff dieser Richtlinien [von den Beschwerdeführern wohl mit "KonsG (HAD)" bezeichnet] vorgesehen sind, in den Rechtsformen des Privatrechts im Wege eines dem Bund ausgegliederten Rechtsträgers, nämlich dieses Unterstützungsfonds, erfolgt und derartige Rechtsakte sohin dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen sind.

Damit stellt aber die hier angefochtene Nichtgewährung eines derartigen Darlehens - abgesehen davon, daß insoweit nach § 2 Abs. 3 UFG a priori schon von Gesetzes wegen ein demgemäßer Rechtsanspruch nicht besteht - keine Ausübung von hoheitlicher Befehls- oder Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG dar.

2.3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a Abs. 3 AVG war - weil der belangten Behörde gegenständlich keine Kosten erwachsen sind - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

 

 

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