Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420267/7/Gf/Km

Linz, 25.10.1999

VwSen-420267/7/Gf/Km Linz, am 25. Oktober 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des O B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J H, Dr. M K, Dr. F H und Dr. G M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Freistadt beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Freistadt) Kosten in Höhe von 3.365 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. In seiner am 24. September 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen, explizit auf Art. 129a Abs.1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Freistadt am 21. August 1999.

Durch die aus Anlaß mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.l.Nr. 121/1997 (im folgenden: KFG), erfolgte Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG in Höhe von 2.000 S sei er insbesondere in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung dieser Rechtsverletzung beantragt.

1.2. Die belangte Behörde hat am 8. Oktober 1999 den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

2.1. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet am 21. September 1999 gegen 8.00 Uhr bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz vom einschreitenden Organ der belangten Behörde mehrere Übertretungen des KFG (betreffend das Tachografenschaublatt bzw. die Nichteinhaltung von Ruhepausen) angelastet wurden und aus diesem Grund gemäß § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 2.000 S festgesetzt und eingehoben wurde.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 30. September 1999, Zl. VerkR96-2783-1999-Gr, wurde diese vorläufige Sicherheit gemäß § 37a Abs. 5 VStG i.V.m. § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber - wie er in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1999 selbst vorbringt (vgl. S. 2) - am 14. Oktober 1999 Berufung erhoben.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. jüngst VwGH v. 15.6.1999, 99/05/0072, m.w.N.) dient der Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen; mit der Beschwerdemöglichkeit gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG sollten hingegen nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden: Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt.

Anderes würde nur gelten, wenn der Prozeßgegenstand der Maßnahmenbeschwerde im Verwaltungsverfahren nicht den Hauptgegenstand, sondern dort allenfalls bloß eine Vorfrage bilden würde (vgl. z.B. VfSlg 13533/1993).

2.3. Im gegenständlichen Fall beantragt der Rechtsmittelwerber mit seiner offenkundig als Maßnahmenbeschwerde intendierten Eingabe die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung mit der Konsequenz eines entsprechenden Rückforderungsanspruches des Beschwerdeführers für den Fall einer stattgebenden Entscheidung.

Dem gleichen Zweck dient aber auch - und sogar vornehmlich - die Berufung als ordentliches Rechtsmittel gegen den den Verfall der vorläufigen Sicherheitsleistungsleistung aussprechenden Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1999.

Im Hinblick auf diese Berufungsmöglichkeit erweist sich der von vornherein bloß außerordentliche Rechtsbehelf (arg. Art. 129a Abs. 1 B-VG: "nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt") der Maßnahmenbeschwerde als bloß subsidiär.

3. Die gegenständliche Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde nach § 79a Abs. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der AufwandersatzVO-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, antragsgemäß Kosten in Höhe von 3.365 S (Vorlageaufwand: 565 S; Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

 

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