Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420268/17/Kl/Rd

Linz, 07.04.2000

VwSen-420268/17/Kl/Rd Linz, am 7. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Gerald P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Entfernen eines PKW am 23.8.1999 durch die Stadt Linz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.12.1999 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig festgestellt.

II. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von insgesamt 19.030 S binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG sowie § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl.Nr. 325/1990 idF BGBl. I Nr. 151/1998.

zu II.: § 79a AVG iVm § 1 Z1 und 2 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 5.10.1999, wurde Beschwerde wegen Entfernung und Verschrottung des PKW VW-Käfer, Baujahr 1967, Typ 1300, 34 PS, im August 1999 durch den Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt, erhoben. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der PKW in der Garageneinfahrt des Hauses O, abgestellt war. Der Bf sei Mieter der Liegenschaft. Nach seiner Rückkunft von einem vierwöchigen Urlaub am 26.8.1999 habe er feststellen müssen, dass sein PKW entfernt war. Ermittlungen hätten ergeben, dass Beamte festgestellt hätten, dass sein PKW am Gehweg ohne Pickerl und ohne Kennzeichen gefunden wurde. Es sei ein Zettel am PKW angebracht worden und dieser schließlich wegen Nichterfüllung des Entfernungsauftrages entfernt und verschrottet worden. Dazu werde entgegnet, dass sich der PKW auf Privatgrund und nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befunden habe, deren Eigentümer seine Mutter, wohnhaft im Nachbarhaus O sei, ein "Verursacher" festgestellt hätte werden können, zumal der Bf seit seiner Kindheit im angeführten Haus wohnhaft gewesen und bei seinen Nachbarn namentlich bekannt sei. Der PKW sei von ihm 1989 im Originalzustand unfallfrei übernommen, von ihm repariert und ausgebessert worden. Der PKW sei fahrbar gewesen. Im Inneren des PKW hätten sich Arbeitskleidung, eine Abdeckplane und Werkzeug befunden. Der PKW sei kein Abfall, sondern ein erhaltungswürdiger historischer Kraftwagen (Oldtimer) gewesen. Es wurde daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt.

2. Die Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, dass aufgrund einer Beschwerde im Bürgerservice am 10.8.1999 am darauffolgenden Tag ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde und das Fahrzeug (ohne Kennzeichen) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (3 Räder am Gehsteig, 1 Rad auf Fahrbahn) abgestellt vorgefunden wurde. Der PKW sei aufgrund seines Zustandes (Stoßstange und Wischer demontiert, Seitenscheibe kaputt, nicht fahrbereit, keine Bedeutung als Gebrauchsgegenstand) gemäß der Judikatur des VwGH als Abfall zu qualifizieren gewesen. Weiters sei die Begutachtungsplakette zerkratzt und das Fahrzeug unversperrt gewesen. Es habe daher angenommen werden können, dass sich der Eigentümer des Fahrzeuges entledigen wollte, zumal es der Erfahrung des täglichen Lebens widerspreche, dass ein Eigentümer eines Oldtimers sein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abstellt. Durch Umfrage konnte der Verursacher nicht festgestellt werden, weshalb am Fahrzeug eine Aufforderung zur sofortigen Entfernung angebracht wurde. Dieser Aufforderung wurde bis 23.8.1999 nicht entsprochen, sodass eine Entsorgung gemäß § 12 Abs.3 Oö. AWG vorgenommen werden musste.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt und für den 21.12.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit der Verfahrensparteien durchgeführt. Weiters wurden die Zeugen Sepp P, Theresia S sowie Gerhard B (Magistrat Linz) geladen und einvernommen.

Aufgrund des Akteninhalts sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht nachfolgender Sachverhalt fest:

Die Mutter des Bf (wohnhaft in O Nr.3) ist Eigentümerin der Liegenschaften O 1 und 3 in Linz, wobei das Haus Nr.1 an den Bf vermietet wurde. Der PKW wurde 1988 vom Bf erworben, unfallfrei und im Originallack und hatte für den Bf Liebhaberwert. Der PKW wurde von ihm gepflegt, poliert und restauriert. Der PKW wies kein Kennzeichen und keine gültige Begutachtungsplakette auf. Allerdings war er hinsichtlich Batterie, Motor usw vollständig. Eine Stoßstange und ein Wischer waren demontiert. Die rechte hintere Seitenscheibe hat gefehlt, weiters fehlte der Beifahrersitz; die Holme waren stark verrostet. Der PKW war nicht versperrt.

Das Fahrzeug war vor der Garagenausfahrt der Liegenschaft O Nr.1 abgestellt, und zwar mit dem linken Vorderrad auf der Fahrbahn und sonst auf dem "Gehsteig". Zur örtlichen Situation wurden die von der belangten Behörde sowie vom Bf vorgelegten Vermessungspläne sowie auch die zwei vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Fotografien herangezogen und ergab sich aufgrund der Zeugeneinvernahmen, insbesondere der Einvernahme der Mutter des Bf, dass sich vor den Häusern O Nr. 1 und 3 ein Vorgarten befindet, welcher durch Pflastersteine von der übrigen Bodenfläche (Fahrbahn) getrennt wird. Ein Gehsteig ist in der O auf der Seite der Liegenschaften 1 und 3 nicht vorhanden. Erst an der Kreuzung zur H beginnt ein Gehsteig in die H. Bei der Abstellfläche des PKW handelte es sich daher jedenfalls (zumindest teilweise) um eine Straße mit öffentlichem Verkehr bzw um öffentliches Gut.

Am 11.8.1999 wurde bei der Liegenschaft O Nr. 1 und Nr.3 sowie Nr.2 niemand angetroffen und waren daher Ermittlungen über den Besitzer des PKW erfolglos. Es wurde am selben Tag eine Verständigung der Landeshauptstadt Linz mit Name, Telefonnummer und Faxnummer des eingeschrittenen Organs beim Fahrzeug im Bereich der Kühlerrippen hinterlassen, wonach der PKW gemäß Oö. AWG zu entfernen sei und es wurden die Rechtsfolgen der Nichtentfernung, nämlich kostenpflichtige Abschleppung, darin angeführt. Bei einem weiteren Lokalaugenschein am 16.8.1999 wurde der PKW unverändert vorgefunden. Allerdings ist der Verständigungszettel nicht mehr vorhanden gewesen. Weitere Ermittlungen seitens der Behörde wurden nicht angestellt. Es wurde daher von der belangten Behörde noch am selben Tag der Auftrag an die V GesmbH zur Entfernung und Verschrottung des Fahrzeuges erteilt. Der Auftrag wurde gemäß der im Akt befindlichen Bestätigung am 23.8.1999 durchgeführt. Bei seiner Rückkehr am 26.8.1999 hat sohin der Bf seinen PKW nicht mehr vorgefunden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die belangte Behörde stützt ihre Maßnahme auf § 12 Abs.3 Oö. AWG. Dazu ist auszuführen:

Gemäß § 1 Abs.3 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 - Oö. AWG 1997, LGBl.Nr. 86/1997 idF LGBl.Nr. 54/1999, gilt dieses Landesgesetz nicht

1) für gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs.5 des AWG und

2) für nicht von Z1 erfasste Abfälle, soweit auf diese gemäß § 3 Abs.2 des AWG bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Soweit unbeschadet von Abs.3 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt (§ 1 Abs.4 Oö. AWG).

Gemäß § 2 Abs.3 Oö. AWG gelten als Abfälle iSd Abs.1 Hausabfälle (Abs.4 Z3), sperrige Abfälle (Abs.4 Z4), sonstige Abfälle (Abs.4 Z5), biogene Abfälle (Abs.4 Z6) und Altstoffe (Abs.5). Unter sonstige Abfälle gemäß § 2 Abs.4 Z5 lit.f fallen Abfälle, die weder unter Z3, 4 und 6 noch unter Abs.5 fallen, wie von Akkumulatoren, Batterien, Altölen, Kraftstoffen und anderen gefährlichen Bestandteilen befreite Wracks oder Teile von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten.

Letztere gesetzliche Begriffsbestimmung bringt daher zum Ausdruck, dass Wracks und Kraftfahrzeugteile mit Akkumulatoren, Batterien, Altölen, Kraftstoffen und anderen gefährlichen Bestandteilen keine sonstigen Abfälle sind und daher iSd Bestimmungen über den Geltungsbereich nicht unter das Oö. AWG fallen.

4.2. Gemäß § 2 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl.Nr. 325/1990 idF BGBl. I Nr. 151/1998, sind Abfälle iSd Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1) deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2) deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist. Danach ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, oder Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können oder die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann (§ 1 Abs.3 Z1, 2 und 3 AWG).

Gemäß § 2 Abs.2 AWG ist eine geordnete Erfassung und Behandlung iSd Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse geboten,

1) als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2) so lange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3) so lange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird. Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff) gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden (§ 2 Abs.3 AWG).

Das AWG verwendet den subjektiven und den objektiven Abfallbegriff, dh dass die Abfalleigenschaft einer Sache entweder aufgrund subjektiver Entledigungsabsicht bzw durchgeführter Entledigung des Besitzers oder aufgrund öffentlicher Interessen an der Erfassung und Behandlung als Abfall entstehen kann. Zur Abfalleigenschaft des gegenständlichen Fahrzeuges ist daher im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH Folgendes auszuführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Besitzer des Fahrzeuges entledigen wollte, weil zum subjektiven Abfallbegriff (§ 2 Abs.1 Z1 AWG) der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs.1 Z2 AWG) als Alternative hinzutritt. Für die Unterstellung von beweglichen Sachen unter den Abfallbegriff iSd § 2 Abs.1 Z2 AWG ist vorerst die Gefährdung einer der in § 1 Abs.3 AWG aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs.2 Z1 AWG) und wegen ihrer Beschaffenheit (zB Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs.2 Z2 AWG). Es muss sich dabei um bewegliche Sachen handeln, derer man sich üblicher Weise, also nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Als zusätzliche Voraussetzung des objektiven Abfallbegriffes kommt hinzu (§ 2 Abs.2 Z3 AWG), dass die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw der Betriebsstätte nicht mehr auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet werden darf. Auch das gegenständliche Fahrzeug enthält noch den Motor, Batterie, Betriebsmittel und Schmiermittel, sodass aufgrund des Alters und Zustandes des Fahrzeuges jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch das Fahrzeug Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen iSd § 1 Abs.3 Z2 AWG verursacht werden können und die Umwelt iSd § 1 Abs.3 Z3 AWG über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Das Fahrzeug ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht neu, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs.2 Z1 AWG nicht anzuwenden ist. Weiters ist es aufgrund des Alters und der fehlenden Begutachtung nicht mehr in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für eine solche Sache bestimmungsgemäßen Verwendung. Die Verwertung der diese Sache bildenden Materialien ergibt hingegen keine bestimmungsgemäße Verwendung. Eine Verwertung vermag daher im Grunde des § 2 Abs.2 AWG eine andernfalls gegebene Abfalleigenschaft nicht auszuschließen, weshalb eine geordnete Erfassung und Behandlung iSd AWG im öffentlichen Interesse geboten ist. Ist eine Erfassung und Behandlung von Stoffen als Abfall im öffentlichen Interesse geboten, so kommt diesen Stoffen seit dem Beginn der Erfüllung dieser Voraussetzung die Abfalleigenschaft iSd § 2 Abs.1 Z2 AWG so lange zu, bis sie einer iSd § 2 Abs.3 AWG zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt wurden. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes iSd § 2 Abs.2 Z3 AWG ist bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht erfolgt. Es ist daher von der Abfalleigenschaft des gegenständlichen Fahrzeuges auszugehen.

Altautos (Autowracks) und deren Inhalt, wie Motoren, Getriebe und sonstige Betriebsmittel, sind gefährliche Abfälle (vgl. Kind-List-Schmelz, AWG Abfallwirtschaftsgesetz 1999, S. 93 Z6 sowie VwGH vom 27.2.1996, 94/05/0325).

Gemäß § 3 Abs.1 AWG gilt dieses Bundesgesetz für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs.5) und Altöle (§ 21). Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich ... §§ 32 bis 39.

4.3. Gemäß § 17 Abs.1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden. Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Es wird sohin die allgemeine Pflicht festgelegt, dass gefährliche Abfälle und Altöle so zu lagern und zu behandeln sind, dass die öffentlichen Interessen des § 1 Abs.3 nicht beeinträchtigt werden, wobei dabei nach dem Stand der Technik vorzugehen ist.

Gemäß § 32 Abs.1 AWG hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt werden, andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt werden oder sie entgegen den §§ 19, 20 und 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt werden oder die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 geboten ist, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Ist der gemäß Abs.1 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs.2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die in Abs.1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen (§ 32 Abs.2 AWG).

Der Auftrag hat grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen, gegen den Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zulässig ist. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Maßnahmen im Wege unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anordnen. Nötigenfalls hat die Behörde die Möglichkeit, die entsprechenden Maßnahmen - gegen Kostenersatz durch den Verpflichteten selbst durchführen zu lassen (Ersatzvornahme) (Kind-List-Schmelz, AWG, S. 510, Z1). Ein solcher bescheidmäßiger Auftrag ist nicht ergangen.

Die belangte Behörde stützt sich darauf, dass ein Verpflichteter nicht feststellbar ist und führt dazu aus, dass zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 11.8.1999 der Hauseigentümer sowie der gegenüberliegende Nachbar nicht anwesend waren. Weiteren Ermittlungen ist die Behörde nicht nachgegangen. Diese Vorgehensweise ist nicht rechtmäßig. "Nichtfeststellbar" ist der Verpflichtete dann, wenn seine Identität nicht bekannt ist, und auch nicht durch Ermittlungen der Behörde eruiert werden kann (vgl. Kind-List-Schmelz, AWG, S.517 Z3). Dies bedeutet, dass der Fahrzeugbesitzer, welcher Verursacher und sohin Verpflichteter ist, zwar vorderhand der Behörde nicht bekannt war, dass aber die Behörde durch Ermittlungen dessen Identität hätte eruieren müssen. Dazu reicht es nicht aus, dass gerade zufällig an diesem Tage weder beim Haus O Nr.1 noch beim Haus O Nr.2 keine Person anwesend war. Dies insbesondere deshalb, weil aufgrund der Situierung des Kraftfahrzeuges im unmittelbaren Bereich der Garagenausfahrt des Hauses O Nr.1 doch starke Anhaltspunkte dafür gewesen wären, dass das Fahrzeug dem Besitzer bzw Bewohner der Liegenschaft gehört. Geht man weiters davon aus, dass im Bereich der O Nr.1 ein Gehsteig nicht vorhanden ist, und daher die Eigenschaft des Abstellplatzes im unmittelbaren Bereich der Garagenausfahrt als Privatgrund oder öffentliches Gut nicht von vornherein leicht feststellbar war, so wäre auch diesbezüglich als nächster Schritt gemäß § 32 Abs.2 AWG der Eigentümer der Liegenschaft heranzuziehen gewesen und wären daher diesbezügliche Nachforschungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse erforderlich gewesen. Insbesondere ist nach dem festgestellten Sachverhalt auffallend, dass ein Behördenorgan am 16.8.1999 ebenfalls sich vom Vorhandensein des Kraftfahrzeuges überzeugt hat und daher auch zu diesem Zeitpunkt noch Erhebungen möglich gewesen wären. Jedenfalls hat die Behörde zu keiner Zeit des Verfahrens darauf hingewiesen, dass Gefahr im Verzug vorliegt. Auch wurden keine Ermittlungen seitens der Behörde dahin angestellt, ob von einer Gefahr im Verzug auszugehen ist. Es waren daher sowohl nach § 32 Abs.1 als auch nach § 32 Abs.3 AWG die Voraussetzungen für eine Sofortmaßnahme bei Gefahr im Verzug nicht gegeben. Es war das unmittelbare Einschreiten der belangten Behörde ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren und ohne bescheidmäßigen Auftrag nicht rechtmäßig. Faktische Amtshandlungen - im Falle einer konkreten und akuten Gefahr - sind nur insoweit zulässig, als sie unabdingbar, unverzüglich und adäquat sind, um die Gefahr so lange zu bannen, bis eine zumutbare und ordnungsgemäße Entsorgung möglich ist (vgl. Kind-List-Schmelz, S. 509).

5. Gemäß § 79a Abs.1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 79a Abs.4 AVG iVm § 1 Z1 und 2 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, war daher dem obsiegenden Bf der Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.400 S zuzüglich 230 S Bundesstempelmarke als Barauslagen sowie der Verhandlungsaufwand in der Höhe von 10.400 S, also insgesamt 19.030 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Wrack, gefährlicher Abfall, objektiver Abfall, Verpflichteter, Erhebungen zur Identität, keine Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug, Entfernung und Verschrottung.

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