Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420269/20/Kl/Rd

Linz, 18.01.2000

VwSen-420269/20/Kl/Rd Linz, am 18. Jänner 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Aussetzungsantrag betreffend die Beschwerde des M wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch drei Beamte des GP S am 9.9.1999 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Strafanzeige wegen Körperverletzung durch das LG Wels ausgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 13.10.1999 hat der Bf M, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch drei Beamte des GP S am 9.9.1999 erhoben. Darin wurden Körperverletzungen des Bf durch die Gendarmeriebeamten, nämlich Schädelprellung, Zerrung der linken Schulter und Hämatom unter dem rechten Auge behauptet.

In der am 13.1.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde eine Anzeige des Bf an das LG Wels wegen Verdachts der Delikte gemäß §§ 83 ff StGB gegen RI T, RI H und GI B vorgelegt. Es wurde die Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Strafanzeige beantragt.

Die Frage des strafbaren Verhaltens ist eine wesentliche Vorfrage für die Beurteilung der Verletzung des Art. 3 MRK im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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