Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420278/3/Kl/Rd

Linz, 24.11.2000

VwSen-420278/3/Kl/Rd Linz, am 24. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der Frau M, vertreten durch den Ehegatten M, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20.1.1998, Zl. 121.851/1-7/97, in einer Angelegenheit des ASVG beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 67a Abs.1 Z1 und 2 AVG.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 22.5.2000, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 29.5.2000, hat die Bf Beschwerde "gemäß § 67c Abs.1 und 3 iVm § 67a Z1 und 2 AVG B2" gegen den vom BMAGS erlassenen Bescheid vom 20.1.1998, Zl 121.851/1-7/97, erhoben. Nach Darstellung des Sachverhaltes über die Mitversicherung der Bf bei ihrem Ehegatten und Zitierung der diesbezüglich ergangenen Bescheide wurde der Standpunkt vertreten: "Meine Frau befindet sich in keinem Dienstverhältnis. Zwischen der GKK und meiner besteht Versicherungsverhältnis (Rechtsverhältnis). Sie wurde auch von keinem Arbeitgeber, sondern vom Versicherungsträger der Pensionsversicherung nach der zuliegenden Versicherungszeitenbestätigung ab 2.5.1979 - laufend - in der Krankenversicherung bei der Oö. Gebietskrankenkasse angemeldet (s oben B.1.)."

2. Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 67d Abs.2 Z1 bzw Z3 AVG).

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern:

1) Über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;

2) über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Im Grunde dieser Gesetzesbestimmung ist eine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit nicht gegeben. Einerseits ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über Berufungen nicht vorgesehen, weshalb sich keine Zuständigkeit gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG ableiten lässt. Andererseits hat die Bf ihre Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - im Sinne der Ausübung einer Hoheitsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren durch unmittelbaren Zwang - wurde in der Eingabe nicht behauptet, weshalb auch eine Zuständigkeit gemäß § 67a Abs.1 Z2 AVG nicht gegeben ist. Im Übrigen enthält der in Beschwerde gezogene Bescheid des BMAGS eine klare Rechtsmittelbelehrung, dass eine Berufung unzulässig ist, sowie einen unmissverständlichen Hinweis, dass gegen diesen Bescheid lediglich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Es war daher spruchgemäß die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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