Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420279/2/Kl/Rd

Linz, 13.06.2000

VwSen-420279/2/Kl/Rd Linz, am 13. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des K, tschechischer StA, wohnhaft in U, wegen Festnahme am 22.3.2000 durch Organe der Zollkontrolle beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 22.5.2000, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 6.6.2000, wurde durch den Bf ua Beschwerde gegen die Festnahme durch Organe der Zollkontrolle am 22.3.2000 um 12.30 Uhr erhoben. Dazu wurde ausgeführt, dass gegen ihn mit Schreiben des Zollamtes Linz am 22.2.2000 eine Aufforderung zur Bezahlung der Gesamtstrafe ergangen ist und gleichzeitig aufgefordert wurde, ansonsten die Ersatzfreiheitsstrafe im Gefangenenhaus Linz anzutreten. Weil die Summe nicht aufgebracht werden konnte, sei der Bf am 22.3.2000 mit seiner Gattin in Richtung Linz nach Österreich eingereist und im Zuge der Zollkontrolle auf österreichischer Seite um 12.30 Uhr festgenommen und angehalten worden.

2. Die bei der BPD Linz eingebrachte schriftliche Berufung und Beschwerde wurde an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet; die Berufung wurde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vorgelegt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 67a Abs.1 Z2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 67c AVG können Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Bf von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht werden, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Wie der Bf selbst ausführt, wurde durch das Zollamt Linz eine Finanzgeldstrafe eingemahnt und alternativ zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Es handelt sich dabei um eine Finanzstrafsache des Bundes. Nach der obzit. Gesetzesstelle ist daher für die Festnahme eine Zuständigkeit des Verwaltungssenates nicht gegeben (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Es war daher schon aus diesem Grunde die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Darüber hinaus wurde die Beschwerde auch nicht rechtzeitig eingebracht, zumal die Festnahme am 22.3.2000 erfolgte und daher die sechswöchige Beschwerdefrist mit 3.5.2000 abgelaufen ist. Es wurde daher die Beschwerde verspätet eingebracht. Anhaltspunkte für eine andere Fristberechnung gehen aus der Beschwerde nicht hervor, obwohl bereits die Beschwerde Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 67c Abs.2 Z6 AVG).

Es musste daher mit Zurückweisung vorgegangen werden.

4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden beim unabhängigen Verwaltungssenat eingabengebührenpflichtig sind und es wird daher ersucht, eine 180 S-Bundesstempelmarke nachzureichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Finanzstrafe, Aufforderung zum Strafantritt, Festnahme, Zuständigkeit

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