Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420289/2/Kl/Bk

Linz, 02.08.2000

VwSen-420289/2/Kl/Bk Linz, am 2. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Mag. Dr. P, Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Ein Kostenersatz war nicht zuzusprechen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG.

zu II.: § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) brachte mit Schriftsatz vom 25.7.2000, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 27.7.2000, Beschwerde gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein und beantragte, der Oö. Verwaltungssenat möge feststellen, dass der Bf am 23.6.2000 in dem verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie nach § 13 AVG verletzt worden sei, indem die belangte Behörde einen bereits mündlich gestellten Antrag negierte und den Einschreiter aufforderte, zum selben Begehren neuerlich eine Niederschrift aufzugeben. Gleichzeitig wurde Kostenersatz begehrt.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass zum Zweck einer Teilung der Liegenschaft, Grundbuch L, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gemäß § 15a Forstgesetz 1975 eine Bescheinigung am 15.6.2000 mündlich beantragt worden sei. Gleichzeitig wurden die notwendigen Informationen und Pläne der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach überreicht und von dieser bis 19.6.2000 eine derartige Bescheinigung zugesichert. Anlässlich einer Urgenz am 23.6.2000 wurde jedoch vom Bf die Aufnahme einer Niederschrift über das mündliche Anbringen von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach verlangt, wodurch Gebührenpflicht ausgelöst wird. Gleichzeitig wurde die Behandlung des Antrages für den Fall der Verweigerung der Unterschrift abgelehnt, weil sohin kein Antrag und daher kein Akt vorliege und daher keine Erledigung möglich sei. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht. Durch die Verweigerung der Erledigung werde daher der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten und einfachgesetzlichen Rechten verletzt.

2. Weil die Beschwerde zurückzuweisen ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z3 AVG.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt daher nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus, dh dass er erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre. Auch dient nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. Erkenntnis vom 15.6.1999, Zl. 99/05/0072 und vom 23.2.2000, Zl. 99/03/0123) der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten aber mit dieser Beschwerde nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die vom Bf erhobene "Maßnahmenbeschwerde" gegen die "Nichtbehandlung seines mündlichen Antrages" unbeschadet der Frage, ob diese Maßnahme überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist, jedenfalls als unzulässig. Besitzt auch die Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 15a Forstgesetz nicht Bescheidqualität (vgl. Anmerkung zur § 15a in Wohanka/Stürzenbecher, Forstgesetz 1975, Auflage 1990), so ist dennoch für den Fall der Verweigerung der Bescheinigung über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Es ist daher für den Fall der Verweigerung der Bescheinigung durch die Bezirkshauptmannschaft der Antrag auf Bescheiderlassung zumutbar, wobei dieser Bescheid im administrativen Instanzenzug bekämpfbar ist. Die Bescheiderlassung ist im Wege des Devolutionsverfahrens erzwingbar. Es erweist sich daher die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der stets erst dann zum Tragen kommt, wenn keine sonstigen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, als unzulässig.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmenbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat nicht als Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde gegen ein bestimmtes Verhalten eines bestimmten Beamten bei der Amtshandlung zu sehen ist. Eine solche Beschwerde ist an die Dienstaufsichtsbehörde zu richten.

4. Nach § 79a AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs.3 AVG im Fall einer Zurückweisung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist. Weil aber keine tatsächlichen Kosten angefallen sind, war ein Kostenersatz nicht auszusprechen. Der Bf war unterlegen, weshalb der Kostenersatzantrag abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Verweigerung der Erledigung, mündlicher Antrag, zumutbares Administrativverfahren, Subsidiarität der Beschwerde

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