Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420311/28/WEI/Bk

Linz, 28.12.2001

VwSen-420311/28/WEI/Bk Linz, am 28. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 19. Juni 2001 durch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende Organe infolge Abnahme von Hunden gemäß § 18 Abs 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 (LGBl Nr. 118/1995) nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. September 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Abnahme von insgesamt 15 Windhunden der Rasse Afghane wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 6.865,-- (entspricht 498, 90 Euro) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 und § 67c AVG 1991; § 79a AVG 1991 iVm Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der am 29. Juni 2001 eingelangten Beschwerde vom 26. Juni 2001 brachte die Beschwerdeführerin (Bfin) durch ihren Rechtsvertreter vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Gatten Mag. P in einem Reihenhaus in S, mit einer Wohnfläche von 110 m2 und Gartenanteil wohnhaft wäre und dort insgesamt 16 afghanische Windhunde gehalten hätte. Die Hundehaltung sei Gegenstand des Verfahrens zu 9 C 435/00w des Bezirksgerichts Linz-Land, in dem einige Nachbarn versuchten, eine Unterlassung der Hundehaltung zu erreichen.

Am 31. Mai 2001 wäre ein Schreiben einer gewissen Frau S beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt, in dem die Bfin zu Unrecht der tierquälerischen Hundehaltung bezichtigt worden wäre. Eine durch den Amtstierarzt Dr. W am 6. Juni 2001 vorgenommene Überprüfung der Gegebenheiten hätte keine Beanstandungen ergeben. Der Bfin wäre aber eine Frist bis Ende Juli für den angekündigten Umzug in ein geeignetes Objekt in Niederösterreich gesetzt worden, andernfalls mit einer amtlichen Einschränkung der Zahl des Tierbestandes zu rechnen gewesen wäre.

Am 19. Juli 2001 um 07.30 Uhr wäre aus bislang unbekannten Gründen überraschend eine Überprüfung des Objekts versucht worden. Um diese Zeit wäre die Bfin aber einer Freundin behilflich gewesen, ärztliche Hilfe zu erlangen. Das Haus wäre daher observiert worden und unmittelbar nach ihrer Rückkehr gewissermaßen ein Zugriff iSd Oö. Tierschutzgesetzes erfolgt. Im Zuge dieses Einschreitens wären nunmehr nicht adäquate Haltungsbedingungen und damit auch Tierquälerei iSd § 18 Abs 2 Oö. Tierschutzgesetz festgestellt und der Bfin sämtliche afghanischen Windhunde abgenommen worden. Eine Aufforderung, den Zustand durch Belüften und Reinigung des Objektes zu beseitigen, sei nicht erfolgt. Bei der Maßnahme nach § 18 Abs 2 Oö. Tierschutzgesetz handle es sich nach der Legaldefinition um Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Durch die ungerechtfertigte Abnahme der Hunde wäre die Bfin in ihren Rechten verletzt worden. Sie erhebt daher Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und beantragt die kostenpflichtige Rechtswidrigerklärung der Abnahme von acht Welpen, vier Rüden und vier Hündinnen am 19. Juni 2001.

In rechtlicher Hinsicht vertritt die Beschwerde die Ansicht, dass die Haltung der Hunde alle in der Oö. Tierschutzverordnung normierten Ansprüche erfülle. Nach der Oö. Hundehaltungsverordnung müsse für den ersten Hund 15 m2 und für jeden weiteren Hund 5 m2 zur Verfügung stehen. Bei acht Hunden - die acht Welpen würden nicht zählen - ergäbe das einen Platzbedarf von 50 m2. Da das Objekt 110 m2 habe, werde diese Forderung erfüllt. Das Reihenhaus sei zur ständigen Bewohnung durch Menschen behördlich zugelassen. Man könne für die Benützung durch Tiere keine strengeren Maßstäbe anlegen. Ein ständiger Auslauf werde nach dem Oö. Tierschutzgesetz nicht verlangt. Was die angeblich untragbaren hygienischen Zustände anbelangt, sei wieder auf die Oö. Hundehaltungsverordnung (§ 4 - Zwingerhaltung) verwiesen. Regelmäßige Reinigung bedeute nicht ständige. Es gäbe keine gesetzliche Regelung, die den Hundehalter oder Eigentümer verpflichten würde, ständig präsent zu sein, um Exkremente und Urin zu beseitigen. Es sei rechtlich zulässig, dass sich der Betreuer der Hunde über mehrere Stunden vom Objekt entfernt. Erst wenn über einen längeren Zeitraum, nicht innerhalb eines Tages, die Exkremente nicht entfernt werden, wäre ein gesetzwidriger Zustand gegeben. Da die Bfin aber sämtliche Vorschriften erfüllt hätte, wäre die Ausübung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig gewesen.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2001 legte der Beschwerdevertreter ein Gutachten seiner Gattin, der gerichtlich beeideten Sachverständigen und Fachtierärztin für Kleintiere Dr. J, vom 3. Juli 2001 vor, mit dem zum Gutachten des Amtstierarztes vom 28. Juni 2001, Vet30-13-2001, Stellung genommen wurde. Dieses Gutachten wurde zuvor auch der belangten Behörde vorgelegt.

2. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und nahm in der Gegenschrift vom 27. Juli 2001 zur Sache Stellung. Der Amtstierarzt Dr. W habe am 5. Juni 2001 auf Grund von Anzeigen aus der Nachbarschaft einen angemeldeten Lokalaugenschein im Reihenhaus der Bfin durchgeführt. Da die Bfin dem Amtstierarzt den Umzug in ein größeres Objekt für ca. Mitte Juli 2001 in Aussicht gestellt hätte, wären keine weitergehenden Maßnahmen gesetzt worden. Die Bfin sei mit Schreiben vom 6. Juni 2001 darauf hingewiesen worden, dass sie zumindest für eine ausreichende Bewegung der Hunde und den Mindestanforderungen des Oö. Tierschutzgesetzes entsprechende Bedingungen in der Wohnung zu sorgen habe.

Am 6. Juni 2001 sei das Schreiben der Polizeiabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 1. Juni 2001 samt Anzeige bei der belangten Behörde eingetroffen, mit dem zu einem unangemeldeten Lokalaugenschein aufgefordert wurde. Dieser sei dann am 19. Juni 2001 durchgeführt worden. Dabei hätte der Amtstierarzt Tierquälerei festgestellt, welcher Zustand gemäß § 18 Abs 2 Oö. Tierschutzgesetz beendet worden wäre (Hinweis auf Gutachten des Amtstierarztes vom 28.06. und 12.07.2001). Durch die festgestellten Haltungsbedingungen wäre den Hunden Leiden und Schmerzen sowie Ängste zugefügt worden. Es hätte auch keine andere Unterbringungsmöglichkeit als im Tierheim bzw. C bestanden. Der Zustand im Reihenhaus werde auch durch aktenkundige Fotos dokumentiert.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 über die Haltung von Hunden müsse Hunden mindestens einmal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Die Bfin wäre zwar unmittelbar vor dem Lokalaugenschein mit drei Hunden zurückgekommen. Ob die Hunde aber eine entsprechende Gelegenheit zum Auslauf hatten, hätte die Behörde nicht feststellen können.

Nach der zitierten Verordnung seien Hundezwinger auch außerhalb der Hütte ausreichend sauber zu halten und regelmäßig von den Exkrementen der Tiere zu säubern. Wenn dies bereits für Hundezwinger gelte, müsse man für die Hundehaltung innerhalb eines Wohnhauses erst recht davon ausgehen. Auf Grund des Gestankes und der Nichtverwendung absorbierender Materialien, müsste davon ausgegangen werden, dass das Reihenhaus nicht einmal regelmäßig, geschweige denn ständig von Exkrementen der Tiere gesäubert wurde.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat am 28. September 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdevertreters Dr. S und der Vertreterin der belangten Behörde Dr. I durchgeführt. Die Bfin ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und Beilagen (Fotobeilagen Nr. 1 bis 8; Sammelbeilage Nr. 9: Niederschrift mit Dr. K vom 23.8.2001 samt Nichtzahlerliste und Aufzeichnungen über tierärztliche Leistungen;) und die vom Beschwerdevertreter vorgelegten Beilagen A bis D (Schreiben Dris. K vom 6.09. und 3.08.2001 an den Beschwerdevertreter, Zwingerkarte der Österreichischen Hundesport-U, Bestätigung vom 20.06.2001). Schließlich hat die Bfin mit rechtsfreundlich vertretener Eingabe am 18. Oktober 2001 ein weiteres Gutachten der Dr. J zur ergänzenden Stellungnahme des Amtstierarztes vom 12. Juli 2001 bzw zu offenbar vom Beschwerdevertreter Dr. E im gegebenen Zusammenhang aufgeworfenen Fragestellungen vorgelegt.

3.2. Auf Grund der durchgeführten Verhandlung vom 28. September 2001 stellt der unabhängige Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der Aktenlage und der aktenkundigen Beweisurkunden folgenden S a c h v e r h a l t fest:

3.2.1. Die Polizeiabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung hat mit Schreiben vom 1. Juni 2001, Zl. Pol-150.577/1-2001-H/Wö, die belangte Behörde auf Grund einer Anrainerbeschwerde ersucht, eine unangemeldete Nachschau in S, zu halten, die Hundehaltung der Bfin zu kontrollieren und über das Ergebnis zu berichten. Frau Dr. Z, Leiterin der Abteilung der belangten Behörde, vereinbarte daraufhin mit der Gendarmerie S und dem Amtstierarzt Dr. W für den 19. Juli 2001 um 07.30 Uhr einen Lokalaugenschein. In der Früh konnte die Bfin aber in ihrem Reihenhaus nicht angetroffen werden. Jedenfalls funktionierte die Klingel nicht und auf lautes Klopfen an Haus- und Terrassentür reagierte niemand. Lediglich Hundegebell war zu vernehmen. Bis auf ein gekipptes Fenster im Obergeschoss waren die Fenster geschlossen und die außenliegenden Rollläden weitgehend heruntergelassen. Auf der Rückseite des Reihenhauses befindet sich ein kleiner Garten mit einer Hundehütte, der aber nicht benutzt wurde.

Bevor sich die anwesenden Personen wieder entfernten und vorläufig ihrer sonstigen Arbeit nachgingen, wies Frau Dr. Z als Leiterin der Amtshandlung die Gendarmeriebeamten des Postens S an, das Haus tagsüber zu beobachten und Bescheid zu geben, sobald die Bfin entweder das Haus verlässt oder wieder nach Hause kommt. Am Nachmittag gegen 15.10 Uhr kam die Nachricht der Gendarmerie S, dass die Bfin außerhalb des Objektes mit drei Hunden angetroffen werden konnte. Frau Dr. Z und der Amtstierarzt Dr. W begaben sich daraufhin an Ort und Stelle, um nunmehr die Kontrolle der Hundehaltung der Bfin durchzuführen. Ein Gendarmeriebeamter und eine Gendarmeriebeamtin sowie ein beigezogener Vertreter der Marktgemeinde S warteten bereits. Die Bfin war mit dem Auto zu ihrer angemieteten Garage gekommen und hatte im Fond des Fahrzeuges drei Hunde der Rasse Afghane dabei.

3.2.2. In weiterer Folge sperrte die Bfin auf und es begann die gemeinsame Besichtigung des Objekts. Bereits beim Betreten des Reihenhauses kam den Anwesenden im Vorraum ein sehr starker Gestank entgegen, der offenbar von den Ausscheidungen der im Haus gehaltenen Hunde stammte. Es handelte sich dabei aus fachlicher Sicht um übel riechende und die Schleimhaut reizende Gase wie Schwefelwasserstoff und Ammoniak. Diese Geruchsbelästigung war während des gesamten Lokalaugenscheins so stark, dass Frau Dr. Z öfter das Haus verlassen musste, um frische Luft zu schnappen. Nach Erinnerung dieser Zeugin hatte die Gendarmeriebeamtin kaum das Haus betreten, weil sie den Gestank nicht aushielt (Protokoll, Seite 6). Die extrem schlechte Luft im Objekt ließ eindeutig darauf schließen, dass schon längere Zeit nicht mehr gelüftet und gereinigt worden war. Außerdem erfuhr Frau Dr. Z anlässlich des Lokalaugenscheines auch von Bewohnern benachbarter Reihenhäuser, dass diesen schon längere Zeit eine erhebliche Geruchsbelästigung aus der Hundehaltung aufgefallen war, wenn die Bfin Fenster oder die Terrassentür auf der Rückseite des Hauses geöffnet hatte.

Die im Verfahren vorgelegten 8 Fotos wurden vom Gendarmeriebeamten gemacht. Foto Nr. 1 bis 5 zeigen Vorraum bzw "Esszimmer" aus verschiedenen Perspektiven. Das Fotografieren weiterer Missstände unterblieb, weil die Blitzbelichtung versagte. Auch die tatsächlich gemachten Fotos waren erst durch den Lichteinfall nach dem Hinaufkurbeln der Rollläden möglich.

Im stark abgedunkelten sog. "Esszimmer", in das man direkt vom Vorraum gelangt befand sich auf einer Fläche von ca. 5 m2 die Zuchthündin mit ihren acht ca. 7 Wochen alten Welpen. In dem davon durch eine Türe getrennten Wohnzimmer von ca 25 m2 befanden sich einige weitere Hunde und zwar drei erwachsene Rüden und auch ein oder zwei halbwüchsige Hunde. Weitere Hündinnen wurden im ersten Stock gehalten. Insgesamt wurden im Reihenhaus von der Bfin 16 Afghanen gehalten. Die Hunde waren räumlich durch Türen getrennt. Das Fell der angetroffenen Hunde war mehr oder weniger stark verschmutzt, insbesondere auch das der Welpen. Die Wände und Böden waren durch die Ausscheidungen der Tiere stark verunreinigt, weshalb auch eine katastrophale Luftsituation herrschte. Auf den Fotos Nr. 1 bis 5 betreffend das "Esszimmer" sind Exkremente auf dem nackten Fliesenboden und weiter erhebliche Verschmutzungen (Urinspuren) an den Wänden erkennbar. Auch im angrenzenden Wohnzimmer und in weiteren Räumen waren ganz ähnliche Missstände, die wegen des versagenden Blitzes aber nicht fotografisch festgehalten werden konnten. Einer der aus dem Wohnzimmer kommenden Hunde hat die Zeugin Dr. Z allein durch Berührung mit seiner Pfote am Fuß nass gemacht (vgl Protokoll, Seite 5). Auch der Amtstierarzt trug Verschmutzungsspuren an der Kleidung durch die bloße Begehung der verunreinigten Wohnung der Bfin davon (vgl Protokoll, Seite 17). Darüber hinaus war nach den Wahrnehmungen der amtlichen Organe im ganzen Haus, wie auch auf den Fotos Nr. 6 bis 8 betreffend Küche im Erdgeschoss und Schlafzimmer im Obergeschoss erkennbar ist, eine außergewöhnlich große Unordnung festzustellen. Die auf Foto Nr. 8 festgehaltene Matratze ist mit starken Verunreinigungen übersäht. Sie wurde offenbar von Hunden benutzt.

Im Vergleich zum angemeldeten Lokalaugenschein des Amtstierarztes am 5. Juni 2001 stellte sich die Örtlichkeit am 19. Juni 2001 in erheblich verschlechtertem und vom Standpunkt des Tierschutzes in mehrfacher Hinsicht unakzeptablem Zustand dar. Der Amtstierarzt hatte schon in der Vergangenheit vergeblich versucht, die Bfin über die richtige Hundehaltung zu belehren. Seinem Aktenvermerk vom 6. Juni 2001 ist zu entnehmen, dass er wegen Hinweisen aus der Nachbarschaft am 5. Juni 2001 um 16.00 Uhr einen vereinbarten Lokaltermin Besichtigung der Hunde wahrnahm, bei dem ihm 6 erwachsene Hunde und 6 Welpen, insgesamt also 12 Afghanenhunde, vorgestellt wurden. Damals stellte der Amtstierarzt zwar noch keine tierschutzrelevanten Besonderheiten fest, sah aber bereits ein ernstes Problem in der hohen Anzahl der in der Wohnung gehaltenen Hunde. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001, Vet 30-13-2001, an die Bfin brachte er daher zum Ausdruck, dass er ihre Ankündigung, ab Mitte Juli in ein geeignetes Objekt in Niederösterreich umzuziehen, im Hinblick auf ihre derzeitige Hundehaltung im Grenzbereich des vertretbaren Rahmens begrüße. Er fügte aber unmissverständlich bei, dass sie zur Sicherung des Wohlbefindens der Tiere mit einer drastischen Einschränkung ihres Tierbestandes rechnen müsste, wenn sie ihre Ankündigung nicht bis spätestens Ende Juli 2001 umsetzen sollte.

Im konkreten Fall ergab sich aus dem Gesamtbild, dass die Bfin unter den gegebenen Umständen mit der Haltung von mittlerweile sogar 16 Afghanen überfordert war, dies aber infolge eines gewissen Realitätsverlustes nicht einsah. Die baulichen Gegebenheiten im Reihenhaus der Bfin sind für die artgerechte Haltung von so vielen Hunden nicht geeignet. Deshalb drängte der Amtstierarzt eben schon am 5. Juni 2001 darauf, dass die Bfin eine andere Unterkunft beziehen sollte. Der zum Reihenhaus gehörige kleine Vorgarten von etwa 30 m2 wurde im Hinblick auf die Konflikte mit den Nachbarn für einen Auslauf der Hunde auch nicht genutzt. Überdies waren nach Einschätzung des Amtstierarztes die Rollläden offenbar deshalb herabgelassen, um die Hunde ruhig zu halten. Die Bfin war offenbar immer wieder viele Stunden abwesend. Beim Lokalaugenschein äußerte sie, als Taxilenkerin tätig zu sein (vgl Dr. Z, Protokoll, Seite 2). Auch der Auslauf war nur durch gelegentliche Ausfahrten möglich, was dem Bewegungsdrang der Windhunde nicht gerecht wird.

3.2.3. In der gutachtlichen Stellungnahme des Amtsarztes vom 12. Juli 2001 zum Privatgutachten der Dr. J vom 6. Juli 2001, das nur auf allgemeine Eigenschaften von Windhunden Bezug nimmt und daraus für die konkrete Situation Schlüsse ziehen will, werden Faktoren wie Überforderung und Unfähigkeit der Betreuungsperson als Ursachen der Tierquälerei genannt. Dabei räumt der Amtstierarzt ein, dass ein Haus mit Garten grundsätzlich für die Hundehaltung vorzüglich geeignet wäre, wenn der Garten mit Hundehütte uneingeschränkt genutzt werden könnte, die Fenster nicht ständig geschlossen und mittels Rollläden abgedunkelt wären und eine Adaptierung der Räume die gleichzeitige Haltung von mehreren Hunden verschiedenen Alters und Geschlechts ermöglichte, ohne dass dauernd Kampfszenen und Verletzungsgefahr durch herumliegenden Hausrat entstünden.

In weiterer Folge wird die Situation vor Ort geschildert und die Infektionsgefahr durch die immense Schadgasbelastung und den hohen Grad der Verschmutzung der Wände und Böden mit Urin und Exkrementen bei Nichtverwendung von absorbierenden Materialien betont. Diese unhaltbaren hygienischen Zustände führten bei den Afghanen, die in der Literatur zu den besonders reinen Tieren gezählt werden, neben dem Gesundheitsrisiko auch zu Verhaltensstörungen. Die ohne Erziehung zu Reinlichkeit aufwachsenden Welpen werden bleibend mit dem negativen Verhaltensmuster geprägt. Bei Afghanen, die stundenlang in finsteren Räumen sich selbst überlassen sind, können durch zufällige Schrecksituationen in der Umgebung leicht Angstzustände auftreten, besonders weil keine Schutz- und Fluchtmöglichkeit gegeben ist. An die Adresse der Privatgutachterin gerichtet, betonte der Amtstierarzt auch, dass die aufgezeigten tierschutzrelevanten Tatbestände ohne genaue Kenntnis der lokalen Situation nicht beurteilt werden könnten. Da die Bfin keine Alternative zur Abstellung des tierquälerischen Zustandes angeboten hatte, wäre der Abtransport ins Tierheim erforderlich gewesen. Im Hinblick auf die empfindliche Psyche der Tiere wäre ihr die Unterstützung des Personals bei der Pflege und Betreuung ihrer Afghanen dringend anempfohlen worden.

3.2.4. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Amtstierarzt seinen zuvor schon schriftlich ausgeführten Standpunkt und betonte ergänzend, dass die Tierhaltung in der Wohnung bzw im Reihenhaus mit einer Zwingerhaltung überhaupt nicht vergleichbar sei. Bei der Zwingerhaltung handle es sich um eine Freilufthaltung unter Frischluftbedingungen mit Rückzugsmöglichkeit in eine Hütte zum Schutz vor Witterungseinflüssen. Die Mindestgrößen für Zwinger nach der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 seien nicht auf Wohnungen, in denen die Bewegungsfreiheit von Hunden jederzeit beschränkt werden kann, übertragbar. Es gehe auch nicht um Bauvorschriften, sondern um die artgerechte Befriedigung der Bedürfnisse der Tiere.

Die Vertreterin der belangten Behörde und der Amtstierarzt bemühten sich an Ort und Stelle sehr, eine einvernehmliche Lösung mit der Bfin zu erzielen. Diese war allerdings sehr nervös, verhielt sich weinerlich und mitunter fast hysterisch. Sie war einer ruhigen und überlegten Behandlung der Sache nicht zugänglich und versuchte ständig irgendwelche Personen - beispielsweise ihren Rechtsanwalt und ihren Tierarzt - zu erreichen, von denen sie sich Hilfe versprach. Die Behauptung der Bfin, sie hätte eine geeignete Unterkunft in Stadt H in Niederösterreich in Aussicht, wurde von Frau Dr. Z sofort berücksichtigt und telefonisch überprüft. Beim Telefonat mit dem angeblichen Vermieter F, stellte sich allerdings heraus, dass dieser die Bfin gar nicht kannte (Zeugin Dr. Z, Protokoll, Seite 6 f). Danach wurde noch versucht, eine Lösung durch telefonische Kontaktaufnahme mit dem Vater der Bfin in Luxemburg zu erzielen. Die Bfin hatte ihren Vater mit dem Handy angerufen und dem Amtstierarzt das Gerät übergeben. Dr. W konnte allerdings kein vernünftiges Gespräch mit dem Vater der Bfin führen. Vielmehr bezeichnete ihn dieser als "Spitzbube", worauf Dr. W das Gespräch beendete (Protokoll, Seite 13).

Da keine weiteren Unterbringungsmöglichkeiten in Betracht kamen und der Bfin die Hundehaltung sichtlich über den Kopf gewachsen war, wurde die Tierrettung verständigt, um die Hunde im Tierheim L unterzubringen. Die Bfin machte einen sehr deprimierten Eindruck und erweckte Mitleid bei den amtlichen Organen. Auf ihren Wunsch wurde schließlich die Hündin "Micka" in ihrer Obhut belassen. Die anderen 15 Afghanenhunde wurden abgenommen und um etwa 17.45 Uhr ins Tierheim verbracht.

3.2.5. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die sehr glaubhaften Angaben der einvernommenen Zeugen Dr. Z und Dr. W sowie auf dessen gut nachvollziehbare fachliche Beurteilung als Amtstierarzt. Den Privatgutachten der Tierärztin Dr. J, Gattin des Rechtsvertreters, konnte schon deshalb nicht gefolgt werden, da diese keine eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf die Hundehaltung der Bfin gemacht und weitgehend nur allgemein-theoretische Überlegungen angestellt hat, die über die konkret vorgefundenen Missstände nicht hinwegtäuschen können. Das nachträglich vorgelegte Gutachten vom 14. August 2001 befasst sich mit allgemein gehaltenen Fragestellungen, die offenbar vom Beschwerdevertreter aufgeworfen wurden, um die von den amtlichen Organen vorgefundene Situation vor Ort zu verharmlosen. Vor allem die Fragen Nr. 1 bis 3 haben keinen ausreichenden Bezug zu den gegenständlichen Beanstandungen des Amtstierarztes. Sie bedürfen daher keiner weiteren Erörterung. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates sind die Ausführungen der Privatsachverständigen und Gattin des Beschwerdevertreters erwartungsgemäß einseitig tendenziell und können nur als parteiliche Stellungnahme zugunsten der Bfin verstanden werden. Die abstrahierenden fachlichen Ausführungen nehmen - soweit ihnen überhaupt ein konkreter Sachverhalt zugrunde liegt - pauschal auf den "vorliegenden Akteninhalt" Bezug und beruhen nicht auf eigenständiger Befundaufnahme. Wie der Amtstierarzt schon in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2001 kritisierte, erscheint es unseriös und unzumutbar, irgendwelche konkreten Schlüsse für den gegenständlichen Fall allein aus Literaturstellen über Windhunde zu ziehen. Zur angesprochenen Frage des Haltens von Welpen ignoriert die Privatgutachterin schlicht die Tatsache des hohen Verschmutzungsgrades infolge mangelnder Reinigung durch die Bfin. Zur Frage der Haltung von Tieren in der Dunkelheit wird ignoriert, dass im gegebenen Fall auch tagsüber die Rollläden herabgelassen waren. Unseriöserweise ist nur davon die Rede, dass in der Nacht (!) keine künstlichen Lichtquellen verwendet werden müssten, um Angstzustände hintanzuhalten. Dies hatte auch niemand behauptet. Bedenklich wird es freilich, wenn Tag und Nacht Dunkelheit herrscht. Der Amtstierarzt sprach nicht ohne Grund von einer Art "Dunkelhaft" (vgl Protokoll, Seite 16).

Schließlich sieht der erkennende Verwaltungssenat auch nicht den geringsten Grund daran zu zweifeln, dass die Luftsituation im Reihenhaus derart mit Schadgasen belastet war, dass zumindest bei andauerndem Aufenthalt im Inneren des Hauses Reizungen der Schleimhäute die Folge waren. Die zu diesem Thema erstattete Zeugenaussage der Frau Dr. Z belegt dies eindrucksvoll. Es genügt dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates die einfache Überlegung, dass ein für Menschen höchst unangenehmes und belastendes Raumklima auch für empfindliche Hundenasen nicht gesund sein kann. Es bedarf dazu keiner Messung der Konzentrationen an Ammoniak in der Raumluft, zumal die vom Oö. Verwaltungssenat einvernommenen Zeugen in glaubwürdiger Weise und mit hinreichender Sicherheit einen äußerst bedenklichen hygienischen Zustand im Reihenhaus der Bfin beschrieben haben. Indirekt wird dies auch noch durch die bekannt gewordenen Auseinandersetzungen mit Nachbarn bestätigt. Wenn die Privatgutachterin im gegebenen Zusammenhang eine Schleimhautreizung ohne Angabe weiterer Gründe für äußerst unwahrscheinlich hält, so zeigt dies nur eine sehr einseitige Sichtweise, die auf Befangenheit schließen lässt. Objektivierbare Fakten für ihr Annahme kann sie in keiner Weise aufzeigen.

Der Amtstierarzt hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass das Tierleid im gegebenen Fall aus einer Summe von Faktoren resultiert. Die Tierquälerei folgt dabei aus dem überhöhten Tierbestand im Verhältnis zur Baulichkeit, der Vernachlässigung in der Betreuung, der Belastung durch Schadgase, dem Mangel an Luftzirkulation und Licht. In der Nutztierhaltung spricht man in diesem Zusammenhang von gesundheitlichen Problemen durch "Überstallung" und von "Infektionsdruck". Auf eingehende Befragung durch den Beschwerdevertreter hat der Amtstierarzt bekräftigt, dass die vorgefundene Situation im Reihenhaus der Bfin mit einem normalen Haushalt überhaupt nicht vergleichbar war. Das Problem der mangelnden Betreuung sah er in der Unterlassung der regelmäßigen Reinigung, der Nichtverwendung geruchsabsorbierender Materialien (zB.: Auslegen von Zeitungen), die leicht entsorgt werden können, und der Gestaltung des Raumklimas in Bezug auf Luft und Licht. Dabei macht die Vielzahl der unterlassenen Maßnahmen die Vernachlässigung aus, die als tierquälerisch zu bezeichnen ist.

Schließlich spricht auch der Bericht des Oö. Landestierschutzverbandes (Tierheim L) vom 23. Juli 2001 an die belangte Behörde betreffend die am 19. Juni 2001 eingelieferten Hunde für die vom Amtstierarzt angenommene Vernachlässigung der Hunde durch die Bfin. Der Ernährungszustand der erwachsenen Tiere wird als mindergut bis gut und jener der Welpen unterschiedlich als schlecht bis gut beschrieben, das Haarkleid der erwachsenen Hunde als struppig, zum Teil verschmutzt und stinkend und das der Welpen als struppig, zum Teil kotverschmiert und stinkend bezeichnet. Bei den Welpen wurde seröser Nasen- und Augenausfluss festgestellt. Diese konnten auch wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes (Mattheit, Durchfall, fragliche Entwurmung) nicht geimpft werden. Selbst die erwachsenen Tiere wiesen einen unklaren Impfstatus auf.

3.2.6. Die mit Eingabe des Beschwerdevertreters vom 4. Juli 2001 der belangten Behörde vorgelegten 4 Richter-Berichte stammen aus den Monaten März und April 2001. Sie betreffen den Rüden "A" (22. April 2001), zweimal die Hündin "A" (25.03.2001 und 22.04.2001) und die Hündin "Z" (25.03.2001). Sie bescheinigen diesen drei im Besitz der Bfin stehenden Hunden vorzügliche Eigenschaften. Für die Zustände am 19. Juni 2001 im Reihenhaus der Bfin kann daraus nichts abgeleitet werden. Auch wenn in der Vergangenheit einzelne Hunde für Wettkampfzwecke besonders bevorzugt betreut wurden, kann deshalb noch lange nicht angenommen werden, dass alle Hunde der Bfin jederzeit gut behandelt und ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten wurden. Der von der belangten Behörde durchgeführte Lokalaugenschein vom 19. Juni 2001 hat nach Überzeugung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das Gegenteil ergeben.

Die von der belangten Behörde vorgelegte Niederschrift vom 23. August 2001 samt Beilagen (diverse Aufstellungen über Tierarztleistungen) mit dem Tierarzt Dr. K (Sammelbeilage 9) sowie die vom Beschwerdevertreter vorgelegten Beilagen A bis D sind für den erkennenden Verwaltungssenat ebenfalls nicht weiter von Bedeutung, weil kein unmittelbarer Bezug zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vorliegt. Die Wahrnehmungen des Tierarztes Dr. K lassen nicht unmittelbar auf Tierquälerei durch die Bfin schließen, wie auch der Beschwerdevertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat (vgl Protokoll, Seite 2). Eine nähere Auswertung der Urkunden ist schon deshalb entbehrlich, weil für die Missstände im Zeitpunkt der Hundeabnahme am 19. Juni 2001 die Wahrnehmungen unmittelbarer Zeugen und die gutachtlichen Ausführungen des Amtstierarztes vorliegen. Irgendwelchen mittelbaren Beweisquellen war darüber hinaus nicht mehr nachzugehen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, 1996, Rz 610).

Im vorliegenden Fall wurden der Bfin 15 afghanische Windhunde zwangsweise abgenommen und ins Tierheim L verbracht. Sie hätte im Falle der Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit unmittelbarem physischen Zwang rechnen müssen. Deshalb besteht kein Zweifel, dass begrifflich eine verwaltungsbehördliche Maßnahme der Befehls- und Zwangsgewalt vorlag. Die gegenständliche Beschwerde gegen die Abnahme der Hunde ist zwar zulässig, aber wie im Folgenden noch darzulegen ist, nicht begründet.

4.2. Nach § 18 Abs 1 Oö. Tierschutzgesetz 1995 sind die Organe der Behörden sowie die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 17 Abs 1 leg.cit. bei begründetem Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zur Nachschau an Ort und Stelle im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Überprüfung des begründeten Verdachtes erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 sind die Organe der Behörde sowie die Organe gemäß § 17 Abs 1 leg.cit. berechtigt, wahrgenommene oder unmittelbar bevorstehende Tierquälereien durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Bei Tieren, für die das Weiterleben offensichtlich eine Qual bedeutet und deren Wiederherstellung nicht zu erwarten ist, haben die Organe der Behörde für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

Wurden auf Grund einer Maßnahme nach Abs 2 Gegenstände oder Tiere vorläufig abgenommen, so sind diese unverzüglich der Behörde zu übergeben, in deren örtlichen Wirkungsbereich sie abgenommen wurden. Die Behörde hat Tiere auf Kosten des Tierhalters vorübergehend bei tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen pfleglich unterzubringen (vgl § 18 Abs 3 Oö. Tierschutzgesetz 1995).

4.3. § 1 Abs 1 Oö. Tierschutzgesetz 1995 erklärt ausdrücklich die Zielsetzung, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Nach § 1 Abs 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 sind Tiere so zu behandeln, dass ihren art- oder verhaltensgerechten Bedürfnissen weitgehend entsprochen wird. Wer ein Tier in Obhut nimmt, hat für dessen Wohlbefinden zu sorgen.

§ 4 Oö. Tierschutzgesetz 1995 enthält allgemeine Bestimmungen über die Tierquälerei iSd Landesgesetzes. Danach darf niemand ein Tier quälen, das heißt, ungerechtfertigt und vorsätzlich:

1. ein Tier in qualvoller Weise töten,

2. einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen,

3. ein Tier in schwere Angst versetzen.

§ 5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 zählt in 18 Ziffern besondere Formen der Tierquälerei beispielsweise auf. Nach der Ziffer 18 gilt als Tierquälerei ein Vernachlässigen eines Tieres, das ihm Schmerzen oder Leiden bereitet oder das mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden ist.

Folgende Begriffsbestimmungen zu § 4 können im Ausschussbericht zum Oö. Tierschutzgesetz 1995 nachgelesen werden (vgl Beilage 670/1995 Oö. LT, 24. GP, Seite 7):

Unter Schmerzen sind körperliche Schmerzen zu verstehen und unter den Begriff Leiden fallen lebensfeindliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres. Unter Schäden, die eine körperliche oder psychische Grundlage haben können, versteht der Ausschuss die Veränderung des Zustands eines Tieres zum Schlechteren, wobei zur Unterscheidung von Angstzuständen eine gewisse Dauer verlangt wird. Bei körperlichen Schäden genüge jedenfalls eine vorübergehende Beeinträchtigung.

§ 8 Oö. Tierschutzgesetz 1995, der allgemeine Bestimmungen über die Tierhaltung regelt, lautet:

(1) Wer ein Tier hält oder in Obhut nimmt, muss es angemessen und art- oder verhaltensgerecht ernähren, pflegen und ihm, soweit es nötig ist, Unterkunft gewähren; erforderlichenfalls ist auch für tierärztliche Betreuung zu sorgen.

(2) Die für ein Tier art- und verhaltensgerechte Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden.

(3) Wer ein Tier hält oder in Obhut nimmt, muss dafür sorgen, dass eine Gefährdung oder Verletzung anderer Tiere vermieden wird und dass diese nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden.

(4) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnis des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EU und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung insbesondere nähere Bestimmungen über

1. die Haltung bestimmter Tierarten,

2. die Verwendung bestimmter Geschirre und

3. die Anbindevorrichtungen

zu erlassen.

Auf der Grundlage des § 8 Abs 4 Oö. Tierschutzgesetz 1995 wurde die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 über die Haltung von Hunden und die Verwendung bestimmter Geschirre und Anbindevorrichtungen erlassen (vgl LGBl Nr. 55/1996). Diese Verordnung enthält - für den gegenständlichen Fall nicht einschlägige - Vorschriften über die Haltung im Freien (§ 2), die Anbindehaltung (§ 3), die Zwingerhaltung (§ 4) und die Hundeabrichtung (§ 5). Unter dem Titel "Allgemeines" ist im § 1 Abs 1 davon die Rede, dass Hunden mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden muss.

4.4. Aus den oben dargestellten Rechtsgrundlagen ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates mit hinreichender Klarheit abzuleiten, dass die art- und verhaltensgerechten Bedürfnisse eines Tieres und dessen Wohlbefinden die Beurteilungsbasis für das Vorliegen von Tierquälerei iSd Oö. Tierschutzgesetzes 1995 darstellen. Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 enthält gewisse Mindestvorschriften über die Haltung von Hunden, die im vorliegenden Fall der Hundehaltung in einem Reihenhaus großteils nicht einschlägig sind. Die von der Beschwerde angestellten Vergleiche hinken. Denn es leuchtet an sich jedermann ein, dass eine Hundehaltung in der Wohnung mit einer Zwingerhaltung nichts gemein hat. Der Amtstierarzt hat betont, dass die Haltung unter Frischluftbedingungen mit Rückzugsmöglichkeit in eine Hütte mit einer Haltung im Innenraum eines Gebäudes überhaupt nicht vergleichbar ist. Die Bfin hatte jederzeit die Möglichkeit ihre Hunde auf bestimmte Räume zu beschränken. Außerdem geht es auch nicht um eine baubehördliche Benutzungsbewilligung für Menschen, sondern um die Gestaltung einer Unterkunft für Tiere, die deren Bedürfnissen zu entsprechen hat.

Tatsache ist aber, dass die am 19. Juni 2001 vorgefundene hygienische Situation im Reihenhaus der Bfin nur als katastrophal bezeichnet werden kann (dazu näher unter Punkten 3.2.2. bis 3.2.5.). Das hohe Ausmaß der Verunreinigungen durch Urin und Exkremente an Wänden und Böden, der damit verbundene unerträgliche Gestank hervorgerufen von Schadgasen (Ammoniak, Schwefelwasserstoff) sowie die außergewöhnlich große Unordnung im ganzen Haus sprachen massiv gegen die Bfin. Diese hielt offenbar in ihrem Haus keinerlei Ordnung und reinigte ihre Wohnung bestenfalls gelegentlich, obwohl sie 16 Afghanenhunden im Inneren Unterkunft bot und ihnen auch keinen Auslauf in den kleinen Vorgarten gewährte. Dazu kam noch die fehlende Belüftung und Belichtung der Wohnung, mag der Grund dafür auch darin liegen, dass die Bfin weitere Auseinandersetzungen mit Nachbarn, die sich durch die übermäßige Hundehaltung unzumutbar belästigt fühlten, vermeiden wollte. Diese Probleme der Bfin durften aber nicht zu Lasten der Tiere gehen. Der Amtstierarzt hat völlig zu Recht in Analogie zur Nutztierhaltung von "Überstallung" gesprochen, mit der ein "Infektionsdruck" infolge der andauernden Belastung mit hygienischen Missständen verbunden ist. Daneben hatte die als Taxifahrerin tätige Bfin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie für ausreichenden Auslauf ihrer zahlreichen Hunde sorgte.

Für den Oö. Verwaltungssenat besteht unter diesen Umständen kein Zweifel, dass die Organe der belangten Behörde von Tierquälerei iSd § 5 Z 18 Oö. Tierschutzgesetz 1995 auszugehen hatten. Denn ein Vernachlässigen der Tiere durch die Bfin, mit dem Leiden oder auch Schäden für die Hunde verbunden waren, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Unter Leiden fallen alle lebensfeindlichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres und Schäden liegen bereits bei Verschlechterungen des Zustandes eines Tieres von gewisser Dauer vor. Wie aus den Schilderungen der Zeugen in Verbindung mit dem Bericht des Oö. Landestierschutzvereines (Tierheim L) hervorgeht, hatten die verwahrlosten Tiere der Bfin ein struppiges, durch Ausscheidungen verschmutztes und stinkendes Haarkleid. Bei den Welpen war seröser Nasen- und Augenausfluss festzustellen. Das Wohlbefinden der Hunde und ihre art- und verhaltensgerechten Bedürfnisse waren durch die unvertretbaren Zustände im Reihenhaus der Bfin offenbar empfindlich gestört.

Da die Organe der belangten Behörde anlässlich der Amtshandlung am 19. Juni 2001 die beschriebene Tierquälerei wahrgenommen haben und eine unverzüglich durchführbare Lösung zur Abstellung des tierquälerischen Zustandes mit der uneinsichtigen Bfin nicht erzielt werden konnte, waren sie gemäß § 18 Abs 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 berechtigt, durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt die Tierquälerei zu beenden. Der Amtstierarzt hatte schon anlässlich des angemeldeten Lokalaugenscheins am 5. Juni 2001 der Bfin klargemacht, dass sie alsbald eine geeignete Unterkunft für so viele Hunde (damals wurden ihm nur 12 Hunde vorgestellt) benötige. Ihre Ankündigung im Juli 2001 nach Niederösterreich (Stadt H) zu übersiedeln, hat sich angesichts der Überprüfung am 19. Juni 2001 durch Frau Dr. Z als Täuschungsmanöver erwiesen. Mangels alternativer Unterbringungsmöglichkeiten musste schließlich die Tierrettung verständigt und die Unterbringung im Tierheim L veranlasst werden.

Im Ergebnis erfolgte die Abnahme der 15 Afghanenhunde am 19. Juni 2001 durch die belangte Behörde zu Recht, weshalb die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren und Barauslagen die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand (vgl Aufwandersatzverordnung UVS BGBl Nr. 855/1995).

Beim vorliegenden Ergebnis war dem Land Oberösterreich als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde in Vollziehung des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 tätig geworden ist, Aufwandersatz gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der Verordnung BGBl Nr. 855/1995 für den Vorlageaufwand in Höhe von S 565,--, den Schriftsatzaufwand in Höhe von S 2.800,-- und den Verhandlungsaufwand in Höhe von S 3.500,--, insgesamt daher ein Betrag in Höhe von S 6.865,--, zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 09.11.2004, Zl.: 2002/05/0084-6

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