Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103200/2/Br

Linz, 03.10.1995

VwSen-103200/2/Br Linz, am 3. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn R N, A, vertreten durch die Rechtsanwälte und Notare, G Z H. B, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 11. September 1995, Zl.: VerkR96-3896-1994-Wi, wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten insgesamt 1.340 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 11. September 1995, Zl.:

VerkR96-3896-1994-Wi, wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 und nach § 134 Abs.1 iVm § 82 Abs.4 KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1) 6.400 S und für den Nichteinbringungsfall 192 Stunden und 2) 300 S und für den Nichteinbringungsfall 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 18. Juni 1994 um 8.40 Uhr im Gemeindegebiet von K, Bezirk G, auf der A auf Höhe des Straßenkilometers 24,708 aus Fahrtrichtung W kommend in Fahrtrichtung Mn als Lenker des Pkw's mit dem behördlichen Kennzeichen 1) die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten habe. Ferner habe er auf dieser Fahrt 2) am PKW das Unterscheidungskennzeichen seines Heimatlandes nicht angebracht gehabt, obwohl dieses Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen dieses auf der Rückseite führen hätte müssen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessung und durch die dienstlichen Wahrnehmungen der Straßenaufsichtsorgane BezInsp.F und Insp. P des Landesgendarmeriekommando für 0.Ö., Verkehrsabteilung, Außenstelle W, vom 18. Juni 1994 (gemeint wohl 19. Juni) als erwiesen anzusehen.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Am 18. Juni 1994 lenkten Sie den PKW der Marke BMW, Type 740 mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet v K auf der Innkreisautobahn A aus Richtung W kommend in Fahrtrichtung M. Dabei wurde mittels Messung der Fahrgeschwindigkeit mit dem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeits- messer der Type L 20.20 TS/KM Nr. 4.400 dienstlich festgestellt, daß Sie um 08.40 Uhr auf Höhe des Strkms. 24,708 der A 8, die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten haben. In der Folge verringerten Sie angesichts des Streifenwagens Ihre Fahrgeschwindigkeit und hielten auf Höhe des Strkms. 25,2 der A an. Am Ort der Anhaltung wurde Ihnen das Meßergebnis vorgezeigt. Auch gaben Sie an, daß richtig sei, daß Sie schneller als die erlaubten 130 km/h gefahren seien. Sie würden jedoch glauben, daß Sie den PKW mit höchstens 160 km/h gelenkt haben. Auch hätten Sie nicht gewußt, daß Ihr PKW hinten ein internationales Unterscheidungszeichen führen müsse.

Aufgrund dieser wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wurden Sie von der hs. Behörde mit Aufforderung vom 28. Juli 1994 zu einer Rechtfertigung verhalten.

In der von Ihnen schriftlich eingebrachten Rechtfertigung des bevollmächtigten Rechtsvertreters RA. H.B I führen Sie im wesentlichen aus, daß Sie ganz energisch bestreiten würden, 57 km/h zu schnell gefahren zu sein. Nach Auskunft der Polizeibeamten an Ort und Stelle sei die Messung mit einer sogenannten Pistole vorgenommen worden. Die Entfernung zwischen Meßstelle und PKW habe 483 m betragen. Nach Ihrem Wissensstand sei diese sogenannte Pistole zum Teil wenig zuverlässig und es müsse daher bestritten werden, daß das gebrauchte Gerät technisch einwandfrei war und vorschriftsmäßig eingesetzt wurde. Die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung könne auch deshalb nicht zutreffen, da sie nachweislich nur 160 km/h gefahren seien.

Einige Zeit vor dem fraglichen Zeitraum hätten Sie den Tempomat in Ihrem PKW eingeschaltet und auf knapp unter 160 km/h eingestellt. Aus diesem Anlaß hätte sich ein beiläufiges Gespräch über diese Automatik unter den Mitfahrern ergeben. Ferner ersuchten Sie Ihre Ehefrau sowie Frau G F und Herrn F H als Zeugen einzuvernehmen.

Im Zuge des Verfahrens wurden sowohl die Straßenaufsichtsorgane, die die Amtshandlung und die Messung durchführten, sowie Ihre namhaft gemachten Personen als Zeugen einvernommen. Mit Schreiben vom 28. Juni 1995 wurden Ihnen diese Zeugenaussagen in Kopie übermittelt. Dieses Schreiben enthielt auch die Androhung, daß das gegenständliche Verfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen wird, wenn Sie von der Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, innerhalb der festgesetzten Frist nicht Gebrauch machen. Bis zur Zeit ist keine schriftliche Stellungnahme bei der hs. Behörde eingelangt, sodaß das gegenständliche Verfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen wird.

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage steht für die hs. Behörde zweifellos fest, daß Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen gesetzt haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 die Lenker eines Fahrzeuges auf österreichischen Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren dürfen. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Eine weitere Verwaltungsübertretung wird gesetzt, wenn am PKW kein Unterscheidungszeichen des Heimatlandes angebracht ist, zumal gemäß § 82 Abs. 4 KFG 1967 Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen müssen. Wer auch dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,- im Nichteinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Weiters muß festgehalten werden, daß gerade derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, im gegenständlichen Fall um 57 km/h, welche im übrigen eine schwere Verwaltungsübertretung darstellen, immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind, sodaß diese Übertretungen mit entsprechender Strenge geahndet werden müssen.

Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden. Auch stellen die nunmehr verhängten Geldstrafen das Maß dessen dar, um Sie in Hinkunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Zu Ihrer Rechtfertigungsangabe, daß das gegenständliche Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät technisch nicht einwandfrei und vorschriftsmäßig eingesetzt gewesen wäre, muß angeführt werden, daß das gegenständliche Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien geeicht und für derartige Messungen zugelassen wurde.

Bei der Strafbemessung wurde, wie bei der hs. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Juli 1994 angeführt, Ihr monatliches Nettoeinkommen von DM 2. 000, - - und der Umstand, daß Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt. Erschwerende Umstände liegen keine vor. Als mildernd wurde Ihre bisherige hieramtliche Unbescholtenheit gewertet.

Wie bereits angeführt, sind für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein Strafrahmen bis zu S 10.000,-bzw. bis zu S 30.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 2 Wochen bzw. 6 Wochen vorgesehen. Die Höhe der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen wurden diesem Verhältnis entsprechend auf die verhängten Geldstrafen umgelegt.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Berufungswerber bringt in seiner Berufung inhaltlich nichts konkretes vor. Er vermeint lediglich, ohne dies auch nur in Ansätzen zu untermauern, daß "Laserpistolen unzuverlässig seien, weil mit diesen keine Fotos gemacht werden könnten." Es seien damit Fehlmessungen nicht auszuschließen. Ferner vermeint der Berufungswerber er müsse bestreiten, daß die Laserpistole vorschriftsmäßig und fehlerfrei bedient wurde. Weitere Anträge behält er sich vor. Als Beweis für seine nicht konkretisierten Behauptungen erwähnt der Berufungswerber ein ebenfalls nicht konkretisiertes Sachverständigengutachten. Schließlich kündigt er noch die Betrauung eines österreichischen Rechtsanwaltes mit dieser Sache an.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts einer im Ergebnis bloß eingewendeten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und mangels eines konkreten diesbezüglichen gesonderten Antrages unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. September 1995, Zl.: VerkR96-3896-1994. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender Deutlichkeit.

5. Im Gegensatz zur Darlegung des Berufungswerbers erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Tatvorwurf als erwiesen. Die Messung wurde von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht mittels eines für diesen Zweck zugelassenen, geeichten und der Betriebsanleitung entsprechend eingesetzten Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes vorgenommen. Grundsätzlich sei festgestellt, daß die in der Berufung angedeuteten angeblichen technischen Mängel betreffend die in Österreich in Verwendung stehenden Lasermeßgeräte keine sachliche Basis haben. Eine erst kürzlich erstellte Studie des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen besagt, daß es sich bei dieser Art von Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich um eine gesichert taugliche Methode handelt, um Fahrgeschwindigkeiten festzustellen. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits grundsätzlich und wiederholt ausgesprochen.

5.1. Zu den meßtechnischen Bedenken wird auf die Stellungnahme des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen.

Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden.

Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist. In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m.

Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt. Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." 5.2. Die im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens vom Berufungswerber vorgelegten kritischen Zeitungsmeldungen sind durch die obigen Ausführungen widerlegt. Ebenfalls vermag er auch damit nichts zu gewinnen, wenn seine im Fahrzeug mitfahrende Ehegattin vermeinte, daß ihr bei Fahrgeschwindigkeiten von über 160 km/h übel werde und dies zum Beweis einer niedrigeren Fahrgeschwindigkeit herhalten sollte.

Nachdem der Berufungswerber ansonsten bloß völlig unkonkretisierte und die Tauglichkeit des Meßgerätes und die Richtigkeit der Bedienung des Gerätes in Frage stellende Einwände machte, war diesen Einwänden hier nicht weiter nachzugehen. Zum fehlenden Unterscheidungszeichen ermangelt es schließlich überhaupt jeglicher Angaben. Weder die Anzeige, noch die im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens von den Meldungslegern gemachten Angaben, lassen objektive Ansätze für Zweifel an diesem Meßergebnis erkennen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 242 Meter (nicht wie vom Berufungswerber fälschlich behauptet 483 Metern) und lag somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Dieses Meßergebnis ist, wie schon dargelegt, für den O.ö. Verwaltungssenat ein voller Beweis für die hier angelastete Übertretungshandlung.

5.2.1. Die zur Last gelegten Verhaltensweisen wurden von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden kann.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat ansonsten noch folgendes erwogen:

6.1. Vorweg ist festzustellen, daß es für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv grundsätzlich keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw.

Entschuldigung gibt. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen. Auch general- und spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18.

September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.3. Konkret sei zur Strafzumessung noch ausgeführt, daß dieser Übertretung ein hoher Tatunwert zugrundeliegt. Dieser ist insbesondere darin zu erblicken, daß mit dem so gravierenden Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, wie oben bereits gesagt, erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um 124 Meter verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 140 Meter beträgt, liegt dieser bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei 264 Metern. Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn sie demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten ist es nur unschwer nachvollziehbar, daß es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - mit welchen eben in einem derartigen Ausmaß nicht gerechnet werden muß - leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallvermeidbaren) Konstellationen kommen kann. Dies sind eben dann jene Verkehrsunfälle die sich nicht zugetragen hätten, wäre die Vorschrift eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt dann eben (auch) in dieser Schutznormverletzung begründet. Eine strenge Bestrafung ist somit sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention indiziert.

6.3.1. Die von der Erstbehörde festgesetzen Strafen liegen innerhalb des gesetzlichen Ermessens. Es kann diesen somit selbst beim Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers in Österreich und einem bloß durchschnittlichem Einkommen objektiv nicht entgegengetreten werden. Die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß von etwa 60 % ist angesichts der Schwere der hier vorliegenden Übertretung eben durchaus angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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