Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420315/3/WEI/Bk

Linz, 21.01.2002

VwSen-420315/3/WEI/Bk Linz, am 21. Jänner 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Eingabe des A, vom 1. September 2001 betreffend diverse Anbringen den Beschluss gefasst:

I. Der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 51a Abs 1 VStG wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Begehren betreffend Wiedereinsetzung in den Schuldienst, Aufhebung des Entzugs der Lenkberechtigung und Amtshaftung gegen das Land Oberösterreich werden wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 B-VG iVm § 67a Abs 1 AVG 1991; § 67c Abs 3 iVm § 6 Abs 1 AVG 1991

B e g r ü n d u n g :

1. Mit der am 7. September 2001 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Eingabe hat der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) wie folgt vorgebracht:

Am Deckblatt:

An den

Unabhängigen Verwaltungssenat

für Oberösterreich

Fabrikstr. 32

4020 Linz

Antragsteller : A

Berufsschuloberlehrer

wegen : Beantragung eines Verfahrenshilfeverteidigers

gemäß § 51a Abs 1 VStG:

a) Wiedereinsetzung in den Schuldienst

b) Aufhebung zum Entzug einer Lenkerberechtigung

c) Amtshaftung gegen das Land Oberösterreich

einfach

Schulgemeindegelder

AMS - Nachweis

A N T R A G

In der Begründung auf Seiten 2 und 3

"1.a) Sachverhalt:

1972 wurde ich vom Land OÖ. als Lehrer der Fachgruppe 2 eingestellt: Berufsschule K Im Herbst 1979 kam der Verdacht auf, daß Gelder von Spielautomaten, welche lt. Statuten wieder den Schülern zugute kommen sollten, nicht regulär aufgezeichnet wurden. Zum Schutze meiner Schüler setzte ich mich für eine Klarstellung ein, da es zu diesem Zeitpunkt weder Unterlagen noch einen Elternverein gab.

In der Folge wurde ich 10 Jahre mit allen Mitteln einer Vernichtung bestraft - der Landesschulrat behauptete, daß die Abrechnungen stimmen (Erkenntnis 1981) - und 1990 mit Vorwand schlechter Leistung ohne Bescheid entlassen. Seither arbeitslos.

Durch Zufall bekam ich Ende Jänner 2001 nach 22 Jahre Verweigerung Abrechnungen genannter Gelder die nicht widersprüchlicher sein können und sohin jedes Anrecht auf Richtigkeit verlieren und die den Verdacht von 1979, Schülern seien im hohen Ausmaß durch Jahre und Jahrzehnte Gelder unterschlagen worden, bestätigt.

Der Landesschulrat wurde mit Schreiben vom 6.2.2001 auf diesen selbstverursachten Mißstand aufmerksam gemacht, Unterlagen wurden beigestellt. Aber bis heute wurde keine Überprüfung vorgenommen, geschweige eine Wiedereinstellung veranlaßt - lieber läßt man die Geldunterschlager weiter unterrichten...

Stattdessen wurde mir durch den ehemaligen Mitarbeiter im LSR H, der selbst stoßweise Briefe gegen mich verfaßte und Chef des Verkehrsamtes W ist, in Heerfahrt offenster Behördenwillkür vollkommen gesetzeswidrig der Führerschein abgenommen.

1. b) Beweise: Verkehrsamt W und Landesschulrat bei Höchstgerichten amtsbekannt, Notstandshilfe, PV

2. Ich stelle den

A N T R A G,

der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge mir einen Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 51a Abs 1 VStG beistellen, da die Aussicht auf Erfolg aufgrund der Beweise offenkundig ist, und sohin meinen Antrag bewilligen. Um eine rasche Erledigung möchte ich bitten, da mit Monat August meiner Familie zum Leben nur S 4875,- zur Verfügung standen.

3. Meine Anträge begründe ich:

a) Unterlagen der Schulgemeindegelder der Berufsschule K von 1970 - 1980 werden nach 22 Jahren Verweigerung erst recht nicht überprüft

b) zum Führerscheinentzug wurde nach Ergehen eines Mandatsbescheides 4 Monate kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ich jedoch benötige tagtäglich dieses Dokument

c) behördlicher Eigenmißstand muß abgestellt werden, da dieser nur mir und meiner Familie zum Schaden gereicht

d) Amtshaftung gegen das Land Oberösterreich nach Art 23 B-VG

S, am 1. Sept. 2001 eh."

2. Da schon aus dem Vorbringen ersichtlich ist, dass die Eingabe zurückgewiesen werden muss, war keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß Art 129a Abs 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes (vgl auch § 67a Abs 1 Z 2 AVG),

3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden (vgl auch § 67a Abs 1 Z 1 AVG),

4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.

Auf Grund dieser verfassungsgesetzlichen Kompetenzzuweisung und nach den derzeit geltenden Regelungen in einfachen Gesetzen kommt den unabhängigen Verwaltungssenaten weder eine Entscheidungsbefugnis auf dem Gebiet des Schulrechts bzw Dienstrechts der Landeslehrer noch im Zusammenhang mit Lenkberechtigungen nach dem Führerscheingesetz zu. Ebenso wenig ist er für Amtshaftungsfragen zuständig. Vielmehr entscheiden darüber nach dem Amtshaftungsgesetz die ordentlichen Gerichte.

3.2. Der Verfahrenshilfeverteidiger nach § 51a VStG kann nur einem bedürftigen Beschuldigten, der außerstande ist die Kosten der Verteidigung zu tragen, beigegeben werden, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und vor allem einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

Voraussetzung für die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nach § 51a Abs 2 VStG in jedem Fall ein in erster Instanz bereits durch Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren, in dem Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden soll. Dies ist gegenständlich nach dem Vorbringen des Bf offensichtlich nicht der Fall. In den vom Bf angesprochenen Verwaltungsverfahren ist die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen. Der gegenständliche Antrag war demnach unzulässig und zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit (Unzuständigkeit) von Amts wegen wahrzunehmen. Entsprechend dem 2. Halbsatz des § 6 Abs 1 AVG wird der Bf darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Angelegenheit des Entzugs seiner Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der Landeshauptmann von Oberösterreich (Abteilung Verkehr) zuständige Rechtsmittel- und Oberbehörde ist. Was die von ihm angestrebte Wiedereinsetzung in den Schuldienst als Berufsschullehrer betrifft, ist - wie dem Bf ohnehin bekannt ist - der Landesschulrat für Oberösterreich die zuständige Behörde.

Im Ergebnis war daher die Eingabe des Bf zur Gänze zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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