Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420326/5/Gf/Km

Linz, 14.01.2002

VwSen-420326/5/Gf/Km Linz, am 14. Jänner 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde der F H Ltd., S, G, vertreten durch die RAe Dr. R G, Dr. J K und Mag. H P, L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bürgermeisters der Stadt Linz am 16. November 2001 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bürgermeis- ter der Stadt Linz) Kosten in Höhe von 244 Euro (entspricht 3.357,51 S) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

Begründung:

1.1. In ihrer am 28. Dezember 2001 - und damit rechtzeitig - sowohl unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat als auch per Post eingebrachten, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass am 16. November 2001 im Rahmen einer Fachmesse von Organen des Bürgermeisters der Stadt Linz ihr Messestand für geschlossen erklärt, die Stromzufuhr abgeschaltet und ein Computer und ein Laptop versiegelt worden sei; dadurch sei ihr die weitere Ausübung ihres Gewerbes faktisch verunmöglicht worden.

Da in der Folge auch kein Bescheid erlassen worden sei, sei sie durch diese Maßnahme in ihrem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit sowie in ihrem durch § 360 Abs. 2 GewO gewährleisteten Recht verletzt worden.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt.

1.2. Dagegen wendet die belangte Behörde unter Vorlage des bezughabenden Aktes ein, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Schließung gemäß § 360 Abs. 2 GewO, sondern um eine solche nach § 360 Abs. 3 GewO gehandelt habe und diese gesetzmäßig durchgeführt und sohin auch nicht rechtswidrig gewesen sei.

Daher wird die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 330137677; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG i.d.F. BGBl.Nr. I 137/2001 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 360 Abs. 3 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 88/2000 (im Folgenden: GewO), hat die Behörde dann, wenn eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO (unbefugte Gewerbeausübung) offenkundig ist, ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten nicht der Rechtsordnung entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen. Hierüber ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. April 2001, Zl. 100-1-330126267, eine Stilllegung der Stromzufuhr, die Anbringung eines Hinweisschildes auf die behördliche Schließung an der Eingangstür u.a. für ihr Geschäftslokal angeordnet, weil die Beschwerdeführerin das Bauträgergewerbe ohne die hiefür erforderliche Berechtigung ausgeübt hatte.

Dieser Bescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen, sodass die am 16. November 2001 einschreitenden Organe mit guten Gründen davon ausgehen konnten, dass die Rechtsmittelwerberin offenkundig das Bauträgergewerbe nach wie vor bewilligungslos ausübt.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 360 Abs. 3 GewO waren daher gegeben.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde hierüber aber auch - wie in der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehen - fristgerecht ein Bescheid (vom 28. November 2001, Zl. 100-1-1-330137677, ihren [damaligen] Rechtsvertretern zugestellt am 13. Dezember 2001) erlassen.

Damit wurde der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, gegen diesen Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung zu erheben.

Bei einer derartigen Sach- und Rechtslage ist aber - um nach der insoweit übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes zu vermeiden - eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde von vornherein ausgeschlossen.

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl.Nr. II 499/2001, Kosten in Höhe von 244 Euro (entspricht 3.357,51 S) (Vorlageaufwand: 41 Euro [entspricht 564,17 S]; Schriftsatzaufwand 203 Euro [entspricht 2.793,34 S]) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. G r o f

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