Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420327/28/Kl/Rd

Linz, 24.09.2002

VwSen-420327/28/Kl/Rd Linz, am 24. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der H, vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Feuerbeschau am 19.3.2002, gegen 14.00 Uhr, in Linz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.9.2002 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde den Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt 498 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Aufwandersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG und § 79a AVG iVm § 1 Z3, 4 und 5 UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 26.3.2002, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 28.3.2002, wurde Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Magistrates der Landeshauptstadt Linz in 4020 Linz, am 19.3.2002 um 14.00 Uhr erhoben und beantragt, festzustellen, dass die Bf durch die Herstellung einer Schlauchverbindung vom Gashaupthahn zum Gaskonvektor im kleinen Abstellraum im Keller am 19.3.2002 um 14.00 Uhr in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Unverletzlichkeit des Hausrechts sowie im einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass ohne gesetzliche insbesondere feuerpolizeiliche Ermächtigung keine Arbeiten am Feuerbeschauobjekt durchgeführt werden, verletzt worden sei. Gleichzeitig wurde Kostenersatz beantragt.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Ehemann P in Vertretung der Bf die ihr zustehenden Eigentümerrechte an ihrem Haus wahrte und den Personen der Feuerbeschau Zutritt zum Haus gewährte. Das Haus werde mittels Gas beheizt und befinde sich der Gashaupthahn in den Kellerräumlichkeiten. Bei der Feuerbeschau sei vom Gashaupthahn mittels eines Schlauches eine Verbindung in einen kleinen Raum zu einem dort befindlichen Gaskonvektor hergestellt worden, wobei dieser Gaskonvektor von der Bf nicht beheizt und dementsprechend auch nicht an die Gasleitung angeschlossen sei. Der Ehemann hätte sich gegen die Vorgangsweise ausgesprochen und ausdrücklich seine Einwilligung versagt. Die gesetzten Maßnahmen der belangten Behörde seien gesetzlich nicht gedeckt. Die Behörde sei nur zur Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden legitimiert, nicht jedoch zur Durchführung von Arbeiten, wie gegenständlich das Legen einer Verbindung zu einem nicht angeschlossenen Gaskonvektor und dessen Ingangsetzung. Mängel seien von der belangten Behörde nicht behauptet worden und es seien daher auch keine Maßnahmen zur Mängelbeseitigung angeordnet worden. Dadurch, dass die eigentliche Feuerbeschau bereits abgeschlossen gewesen sei und die Mitarbeiter der belangten Behörde trotz ausdrücklicher Aufforderung des Ehemannes, das Haus nunmehr zu verlassen, sich weiterhin darin aufgehalten haben, um die geschilderten Arbeiten durchführen zu können, sei das Hausrecht verletzt worden.

2. In einer Stellungnahme vom 16.4.2002 legte die Feuerwehr der Stadt Linz namens der belangten Behörde dar, dass aufgrund einer telefonischen Anzeige eines Organs der Linz AG, dass in dem gegenständlichen Objekt unbefugt, dh ohne Abnahmebefund, ein Gasgerät in Betrieb genommen wurde und daher ein Gefahrenmoment nicht auszuschließen sei und auch der Verdacht der Manipulation an der Gasanlage im Gebäude bestehe, eine feuerpolizeiliche Überprüfung für den 19.3.2002 nach dem Oö. Feuerpolizeigesetz angeordnet und durchgeführt wurde. Dabei wurde die Vorgeschichte und der Gegenstand der feuerpolizeilichen Verhandlung vom Verhandlungsleiter dargelegt und haben die Vertreter der Linz AG die von ihnen durchzuführenden Maßnahmen erläutert. Die Teilnahme der bei der Überprüfung anwesenden Personen und die durchzuführenden Arbeiten wurden vom anwesenden Ehegatten zustimmend zur Kenntnis genommen, dh es wurde kein Einwand gegen die Teilnahme und die Untersuchung ausgesprochen. Erst im Zuge der Fortsetzung der Amtshandlung im ersten Obergeschoss und der Äußerung des Ehemannes, dass weitere Tätigkeiten an dem Gasgerät untersagt werden, sowie aufgrund der Antwort der Organe der Linz AG, dass die Tätigkeiten keinen Bezug zur Feststellung der Feuersicherheit des Gebäudes hätten, wurde über Aufforderung des Verhandlungsleiters die Tätigkeit sofort eingestellt. Es wurde die Gaszufuhr zum Gebäude bis zum Vorliegen eines ordnungsgemäßen Abnahmebefundes von Organen der Linz AG gesperrt. Es entfernten sich die Vertreter der Linz AG und wurde dann der Ortsaugenschein noch in deren Abwesenheit fortgesetzt. Erst nach einer später einzuholenden schriftlichen Stellungnahme des Vertreters des Amtes für Technik und nachdem dazu Parteiengehör der Bf eingeholt worden sei, sollten Auflagen mit Bescheid erlassen werden. Die Herstellung der Schlauchverbindung vom Gashaupthahn zum Gaskonvektor sei eine Maßnahme der Mitarbeiter der Linz AG im Einverständnis mit dem Vertreter der Bf und daher keine Maßnahme der belangten Behörde. Die Maßnahmen können daher nicht der Behörde zugerechnet werden. Die vorliegende Beschwerde sei daher unzulässig. Darüber hinaus seien die vorgenommenen Maßnahmen im Einverständnis des Vertreters der Bf vorgenommen worden. Es wurde daher die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt und gleichzeitig Zuerkennung des Kostenersatzes begehrt. Gleichzeitig wurde der Verfahrensakt vorgelegt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Weiters wurde der zu 17U235/02 B vorliegende Akt des BG Linz angefordert und eingesehen.

In einer Gegendarstellung der Bf vom 17.5.2002 wurde das Einverständnis bestritten und dargelegt, dass mit einer Feuerbeschau nur der Zustand der in Betrieb befindlichen Heizungsanlage sowie der Blitzschutzanlage zu überprüfen sei. Von einem Konvektor, der nicht angeschlossen sei, könne auch keine Brandgefahr ausgehen. Auch hätten die Mitarbeiter der Linz AG durch die Feuerbeschau Zutritt zum Gebäude erhalten, weshalb deren Tätigkeiten der feuerpolizeilichen Überprüfung zuzurechnen seien.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat für den 12.9.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Es wurden die Verfahrensparteien geladen. Die Bf wurde durch ihren Rechtsfreund vertreten. Für die belangte Behörde trat nach seiner Zeugeneinvernahme der Vertreter der Feuerwehr Linz, Ing. S, auf. Weiters wurden die Zeugen P (Ehegatte), Ing. S, Ing. H (Amt für Technik), S (Rauchfangkehrer) und H (Linz AG) geladen und einvernommen.

4.1. Das Objekt , steht nach dem vorgelegten Grundbuchsauszug im Alleineigentum der Bf. Diese wurde anlässlich der Amtshandlung am 19.3.2002 von ihrem Ehegatten vertreten. Dieser trat als Stellvertreter der Bf auf. Er kam den erschienen Amtsorganen entgegen, gewährte ihnen Zutritt ins Haus und in die verschiedenen Räumlichkeiten im Haus. Er beantwortete auch die Fragen. Er war zunächst mit einer Überprüfung, wie auch mit den zum Eingang der Amtshandlung erklärten Arbeiten einverstanden. Erst als geraume Zeit verstrichen war und weitere Versuche bzw Arbeiten durchgeführt werden sollten, erklärte er nunmehr, dass sein Einverständnis nicht mehr vorliege. Dies geht aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Ehegatten selbst eindeutig hervor, sowie auch aus der Zeugenaussage des die Amtshandlung leitenden Beamten Ing.S. Den Ehegatten kannte der Verhandlungsleiter schon von einer regelmäßigen feuerpolizeilichen Überprüfung im Jahre 2000, wobei auch bei dieser Überprüfung der Ehegatte als hauptsächlicher Ansprechpartner auftrat und mit der Behörde kontaktierte. Aus der weiteren Aussage des Verhandlungsleiters Ing. S geht auch hervor, dass dieser den Gegenstand der Amtshandlung, nämlich einerseits die feuerpolizeiliche Überprüfung erläuterte und andererseits auch darlegte, dass gesondert ein Anliegen der Linz AG vorliege, worüber der Ehegatte besser Bescheid wüsste als der Verhandlungsleiter. Die Linz AG wurde von der Behörde als Sachverständiger im Hinblick auf Fragen der Gasgeräte zur feuerpolizeilichen Überprüfung geladen. Dies ist auch aus dem vorgelegten Akt ersichtlich. Es wurde aber auch glaubwürdig durch die Zeugenaussage dargelegt, dass die Eigeninteressen der Linz AG zur Sprache gekommen waren. Aus dem vorgelegten Akt und aus den eingeholten Akten des BG Linz ist ersichtlich, dass bereits vor der Überprüfung am 19.3.2002 Untersuchungen und eine Hausdurchsuchung hinsichtlich des illegalen Anschlusses von Gasgeräten durch die Linz AG betrieben wurden. Es hatte daher der Ehegatte bzw die Bf Kenntnis von den vorausgegangenen Vorgängen und den Untersuchungen der Linz AG.

4.2. Durch den Akt dokumentiert ist und in der Zeugenaussage näher erläutert wurde vom Verhandlungsleiter, dass Anlass nicht eine regelmäßige feuerpolizeiliche Überprüfung sondern die Anzeige der Linz AG über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sowie die Benutzung von nicht ordnungsgemäß installierten Gasanlagen ist. Beides ist aus feuerpolizeilicher Sicht nach Aussagen des Verhandlungsleiters feuerpolizeilich relevant und sollte durch eine Überprüfung nach dem Feuerpolizeigesetz erkundet werden. Es wurden daher zunächst die Gaszufuhr und der in der Nähe befindliche und fragliche Gaskonvektor unter Beschau genommen. Diese befanden sich im Erdgeschoß. Von den Mitarbeitern der Linz AG wurde daher zunächst der Gashaupthahn und dann der daneben befindliche Außenwandkonvektor (Gasaußenwandgerät) näher besehen und überprüft. Bei einer Gefährdung der Sicherheit oder Brandgefahr sollten die Mitarbeiter der Linz AG dem Verhandlungsleiter Bescheid geben. Während die Linz AG von sich aus noch den Aspekt der unbefugten Entnahme von Gas überprüfte, war die Überprüfung im Hinblick auf die feuerpolizeiliche Komponente danach ausgerichtet, ob eine unbefugte Manipulation an einem Gasgerät (fraglich war der eigenmächtige Umbau auf Flüssiggasbetrieb sowie die mögliche Inbetriebnahme durch Erdgas) durchgeführt wurde und dadurch eine Gefährdung der Sicherheit oder eine Brandgefahr verursacht werde. Der Verhandlungsleiter legte bei seiner Zeugenaussage glaubwürdig dar, dass zunächst das Einverständnis des Ehegatten vorhanden war - auch zur Herstellung einer Verbindung zwischen Gashaupthahn und Gaskonvektor - und dass dieser erst in weiterer Folge Zweifel äußerte, ob dieser Aufwand noch gerechtfertigt sei, was der Verhandlungsleiter zum Anlass genommen hat, die Mitarbeiter der Linz AG auch diesbezüglich zu befragen, und im Anschluss auf die Antwort, dass die weitere Überprüfung nicht mehr zur feuerpolizeilichen Überprüfung gehöre, ein weiteres Vorgehen zu untersagen. Dies wurde im Übrigen auch durch die Zeugenaussage des Ehegatten bestätigt. Dieser Aufforderung wurde auch Folge geleistet und wurden auch weitere Handlungen durch die Linz AG abgebrochen. Die routinemäßige Fortsetzung der Feuerbeschau fand dann im Obergeschoß statt. Auch diesbezüglich war sowohl nach der Aussage des Verhandlungsleiters als auch nach der Aussage des Ehegatten zunächst kein Einwand erhoben worden. Auch Mitarbeiter der Linz AG sind in das Obergeschoß gekommen. In der Küche wurde ein Gasherd vorgefunden. Die Mitarbeiter der Linz AG wollten auch dort eine Leitung prüfen bzw herstellen, was aber der Ehegatte untersagte und auch gleichzeitig zum Anlass nahm, einen Anwalt zu rufen. Offenkundig konnte er aber keinen Anwalt erreichen. Jedenfalls wurde daraufhin ein weiteres Vorgehen der Linz AG durch den Verhandlungsleiter untersagt und die entsprechenden Mitarbeiter haben dann auch das Objekt verlassen. Dies wird sowohl durch die Zeugenaussage des Verhandlungsleiters als auch durch die Zeugenaussage des Ehegatten wie auch des Mitarbeiters der Linz AG bestätigt.

4.3. Weil zu keinem der gasbetriebenen Geräte ein Abnahmebefund vorlag, wurde bis zum Beibringen eines entsprechenden Befundes durch die Bf die Gaszufuhr, also die Hauptleitung zum Objekt abgesperrt, bis die Geräte ordnungsgemäß gemeldet bzw dafür ein Abnahmebefund vorgelegt wurde. Aufgrund dieser Maßnahme des Gaslieferungsunternehmens war daher mit einer unmittelbaren Gefährdung oder Sicherheitsbeeinträchtigung im Rahmen der feuerpolizeilichen Überprüfung nicht mehr zu rechnen und daher eine unmittelbare Vorschreibung von Maßnahmen bzw Mängelbehebungsaufträgen nicht mehr relevant. Dies gaben sowohl der zeugenschaftlich einvernommene Verhandlungsleiter als auch der von ihm beigezogene technische Amtssachverständige vom Amt für Technik beim Magistrat Linz bekannt. Dies galt für die festgestellten Gasgeräte, nämlich die gasbefeuerte Zentralheizungsanlage, die Saunaheizungsanlage und den Gasaußenwandkonvektor sowie für den vorgefundenen Durchlauferhitzer (Wandtherme). War auch ein unmittelbares Einschreiten nunmehr aus der Sicht der Amtsorgane nicht mehr erforderlich, so wurden doch Mängel festgestellt, wie die fehlenden Abnahmebefunde, dass der Rauchfang nicht verputzt war und die Löschgeräte zu überprüfen wären. Dies sollte daher durch einen bescheidmäßigen Auftrag nachfolgend schriftlich erfolgen. Auch sollte von der Behörde nachträglich noch eine technische Stellungnahme zu dem vorgefundenen ölbetriebenen Hochdruckreiniger im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Maßnahmen eingeholt werden.

Bis zur Absperrung der Gaszufuhr war daher im Rahmen der feuerpolizeilichen Überprüfung die Betriebstüchtigkeit und -sicherheit der Gasgeräte zu überprüfen. Dies war aus feuerpolizeilicher Sicht insbesondere auch im Hinblick auf den Außenwandkonvektor relevant, weil der Verdacht einer Manipulation, nämlich der selbständige Umbau von Erdgasbetrieb auf Flüssiggasbetrieb im Raum stand. War er nicht an das Erdgas angeschlossen, so war er nicht betriebsfähig und daher keine Gefahr, allerdings bestand der Verdacht einer möglichen Zuleitung vom Erdgashaupthahn bzw dass die Zuleitung jederzeit hergestellt werden könnte. Weiters war auch der sichere Betrieb mit Flüssiggas zu überprüfen. Dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen der einvernommenen Amtsorgane als auch aus der Aussage des Ehegatten. Insbesondere waren die Verdachtsmomente aus den schon vorausgegangenen Handlungen, insbesondere Nachprüfungen durch das BG Linz, der Bf bzw ihrem Ehegatten bekannt. Dass der Außenwandkonvektor vormals mit Flüssiggas betrieben wurde, wurde im Übrigen auch vom Ehegatten anlässlich der Überprüfung offen erklärt und auch angegeben, dass der Konvektor von ihm auf Flüssiggas umgebaut worden sei.

Auch der beigezogene Amtssachverständige vom Amt für Technik bezeugte dies in seiner Zeugeneinvernahme und wies insbesondere auf die zwei getrennten Aspekte der Überprüfung hin und dass diese auch erläutert wurden. Auch der technische Amtssachverständige konnte sich einwandfrei erinnern und in der Verhandlung bei der Zeugeneinvernahme glaubwürdig darlegen, dass erst im Zuge der weiteren Amtshandlung, nämlich als eine Verbindung zu der zum Gasherd führenden Gasleitung hergestellt werden sollte, der Ehegatte weitere Manipulationen nicht mehr zuließ, dies zum Ausdruck brachte und dies auch zum Anlass genommen wurde, die weiteren Arbeiten einzustellen. Der technische Amtssachverständige brachte in seiner Aussage klar zum Ausdruck, dass eine Manipulation für Flüssiggasbetrieb bzw Erdgasbetrieb, also eine Umstellung des Gerätes, wenn sie nicht sachgemäß durchgeführt wird, eine Gefahr darstellen könnte. Daher müssen vorher Dichtheitsatteste bzw Abnahmebefunde vorgelegt werden. Solche lagen aber beim Besichtigungszeitpunkt nicht vor. Sofortige Maßnahmen waren aber aufgrund des Einschreitens der Linz AG, nämlich Unterbinden der Gaszufuhr, unmittelbar nicht mehr erforderlich.

Auch die als Zeugin einvernommene Rauchfangkehrerin und der Mitarbeiter der Linz AG bestätigten einwandfrei diese Feststellungen. Zur Dauer des Ingangsetzens des Gaskonvektors führte der Zeuge H von der Linz AG auch noch aus, dass das Gerät erst entlüftet werden musste und aufgrund des Gasluftgemisches das Gerät nicht sofort ansprang; es wurde daher auch das Schauglas herausgenommen, um den Vorgang zu beschleunigen und es wurde das Gerät dann mit einem Papier angezündet. Es sollte festgestellt werden, ob das Gerät mit Erdgas betrieben wird oder mit Flüssiggas, was der Ehegatte behauptete. Allerdings wurde durch das Ingangsetzen ein Betrieb mit Flüssiggas ausgeschlossen. Dies ist schon aufgrund der Düsengröße nicht möglich und auch das Anschlussgewinde stimmt nicht. Es wurden dann auch diese Arbeiten abgebrochen. Auch gab dieser Zeuge weiters an, dass nach Kundtun des Widerstandes im ersten Stock hinsichtlich des Anschlusses des Gasofens im ersten Stock, die weiteren Handlungen beendet wurden und die Mitarbeiter der Linz AG das Haus verlassen haben.

4.4. Aufgrund des umfangreichen Beweisverfahrens ist daher vor dem Oö. Verwaltungssenat eindeutig erwiesen, dass der Ehegatte der Bf für diese als Stellvertreter auftrat und für diese sprach. Es ist erwiesen, dass er den Zutritt gestattet und auch zunächst den Arbeiten am Gaskonvektor zustimmte. Er stimmte auch der Besichtigung im weiteren Haus zu. Nach konkreten Äußerungen, dass er weitere Manipulationen am Gaskonvektor und später beim Gasherd in der Küche nicht mehr dulden würde, wurden diese Arbeiten jeweils über Auftrag des Verhandlungsleiters abgebrochen bzw nicht mehr weiter verfolgt. Die Linz AG als Gaslieferungsunternehmen wurde als Sachverständiger für Gasgeräte zur feuerpolizeilichen Überprüfung geladen, ebenso die Rauchfangkehrermeisterin als Sachverständige und der Amtssachverständige vom Amt für Technik. Der Kripobeamte wurde nicht von der Behörde geladen, sondern durch die Linz AG beigebracht. Es wurde eindeutig klargemacht, dass durch die Behörde einerseits eine feuerpolizeiliche Überprüfung stattfinden sollte und dass andererseits durch die Linz AG als Gaslieferungsunternehmen Manipulationen in deren Interesse (unbefugte Gasentnahme) durchgeführt werden sollten. Die Manipulationsarbeiten der Linz AG wurden nicht über Auftrag des Verhandlungsleiters sondern aus eigenem Antrieb durchgeführt. Dies kam auch dann zum Ausdruck, als jeweils ausdrücklich danach gefragt wurde, ob dies für die Feststellung der Sicherheit des Gerätes erforderlich sei, und dann bei Verneinen - weil ein Zusammenhang zur Feuerbeschau nicht mehr vorlag - jeweils die Arbeiten vom Verhandlungsleiter untersagt wurden.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG und § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist daher ein Akt der Befehls- und Zwangsgewalt, also ein behördlicher Befehl mit unmittelbarem Befolgungsanspruch, also mit Androhung von Zwang für den Fall der Nichtbefolgung des Befehls. Anfechtbar ist weiter die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt. Dass ein unmittelbarer Befehl mit Zwangsandrohung erlassen wurde, wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Die Ausübung von Zwang wurde ebenfalls nicht erwiesen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist vielmehr hervorgetreten, dass der Zutritt, die Arbeiten und Manipulationen zunächst mit Zustimmung erfolgt sind, und zwar in Stellvertretung für die Bf. Es kam klar hervor, dass der Ehegatte im Einvernehmen für seine Ehefrau, die Bf, auftrat. Inwieweit eine weitere Vorgehensweise im internen Stellvertreterverhältnis nicht gedeckt ist, ist eine Frage der Stellvertretung nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Danach kommt ein allfälliger Willensmangel im Innenverhältnis nach außen nicht zum Tragen. Die Bf hat daher die Willenserklärungen ihres Ehegatten gegen sich gelten zu lassen. Da aber der Zutritt und die Arbeiten freiwillig erfolgten, fehlt es daher schon an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Annahme einer Zwangsgewalt. Darüber hinaus wurde immer zu jenen Zeitpunkten, an denen ein weiteres Vorgehen nicht mehr zugelassen wurde bzw das Einverständnis dann ausdrücklich entzogen wurde, das weitere Vorgehen unterlassen und die Arbeiten abgebrochen. Es ist daher die Ausübung von Zwang nicht erwiesen und nicht festzustellen.

5.2. Gemäß §§ 10ff Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl.Nr. 113/1994, hat die Gemeinde die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörigen Grundstücken zu überprüfen. Dies kann jederzeit bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von glaubhaften Hinweisen auf Lagerungen oder sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren, erfolgen. Diese Voraussetzungen waren auch im gegebenen Fall vorhanden. Es bestand nach den einhelligen Zeugenaussagen ein Verdacht der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und von Manipulationen an Gasgeräten, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind. Nach den weiteren gesetzlichen Bestimmungen hat der Leiter der feuerpolizeilichen Überprüfung Sachverständige und den Rauchfangkehrer des Kehrgebietes jedenfalls beizuziehen. Dies ist auch gegenständlich vorgenommen worden. Weiters wurde auch das Gaslieferungsunternehmen Linz AG als Sachverständiger für Gasgeräte beigezogen. Auch dies ist gesetzlich gedeckt (§ 11 Oö. FPG). Gemäß § 12 Abs.4 leg.cit. hat der Eigentümer bei der feuerpolizeilichen Überprüfung dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den notwendigen Zutritt zu gewähren, sowie alle notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Erforderliche Prüfzeugnisse, Befunde und Atteste sind auf Verlangen vorzulegen. Entsprechend wurde auch der Zutritt den Amtsorganen gewährt. Die als erforderlich erachteten Abnahmebefunde bzw Dichtheitsatteste wurden gemäß der gesetzlichen Ermächtigung von den Amtsorganen verlangt aber konnten nicht vorgelegt werden. Dies kann auch durch einen Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 13 leg.cit. verlangt werden. Allerdings wurde im Zuge der Amtshandlung die Gaszufuhr zum Objekt gesperrt, sodass eine Gefahr im Verzug und daher die Erforderlichkeit von unmittelbaren Maßnahmen nicht mehr gegeben war. Es ist daher die Amtshandlung als solche rechtmäßig erfolgt.

Was hingegen die über die Feuerbeschau hinaus durchgeführten Manipulationen am Gaskonvektor anlangt, so wurde einerseits vom Verhandlungsleiter in einer für die Anwesenden verständlichen Form dargelegt, dass die Überprüfung zwei Aspekte, nämlich die feuerpolizeiliche Überprüfung und die Überprüfung durch das Gaslieferungsunternehmen beinhaltet, und es wurde nach Entzug der Zustimmung für weitere Arbeiten durch das Gaslieferungsunternehmen im Interesse der Gaslieferung - und nicht im Interesse der Feuerbeschau - das weitere Vorgehen von der Behörde untersagt bzw vom Gaslieferungsunternehmen auch tatsächlich sofort abgebrochen. Eine Verletzung des Eigentumsrechts sowie des Hausrechtes der Bf konnte daher nicht festgestellt werden. Auch konnte eine Verletzung der Bestimmungen des Oö. FPG nicht erwiesen werden. Es war daher die gegenständliche Beschwerde mangels eines Zwangsaktes zurückzuweisen bzw jedenfalls im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Verletzungen des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentums- und Hausrechts und des einfachgesetzlichen Rechts auf gesetzmäßige Vorgangsweise nach dem Oö. FPG abzuweisen.

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war gemäß § 79a AVG die belangte Behörde obsiegende Partei und waren ihr antragsgemäß der Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von 41 Euro, für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von 203 Euro und für den Verhandlungsaufwand in der Höhe von 254 Euro, also insgesamt 498 Euro, zuzusprechen. Der Aufwandersatzantrag der Bf war hingegen abzuweisen.

Die Bf wird hingewiesen, dass die gegenständliche Beschwerde ein eingabegebührenpflichtiger Antrag ist. Es wird daher ersucht, mit dem beiliegenden Erlagschein die Eingabegebühr zu entrichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Feuerbeschau, Zutritt freiwillig, kein Zwang; Überprüfung, gesetzliche Voraussetzungen erfüllt.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 20.12.2002, Zl.: 2002/05/1195

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