Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420328/16/Gf/La VwSen420329/17/Gf/La

Linz, 19.06.2002

VwSen-420328/16/Gf/La VwSen-420329/17/Gf/La Linz, am 19. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerden des H B, R, R, und des M P M, A, St. F, beide vertreten durch RA Dr. M B, S, S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wels zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerdeführer sind am 21. Februar 2002 zwischen 15.40 Uhr und 17.30 Uhr durch ihre Festnahme und zwangsweise Verbringung auf das Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Wels in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

II. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, dass sie durch das Anlegen von Handschellen in ihrem durch Art. 3 MRK gewährleisteten Recht verletzt worden seien, werden die Beschwerden hingegen als unbegründet abgewiesen.

III. Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Kosten in Höhe von jeweils 1.365 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich jeweils Kosten in Höhe von 498 Euro zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. In ihren am 29. März bzw. am 2. April 2002 - und damit jeweils rechtzeitig - zur Post gegeben, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerden bringen die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass sie am 21. Februar 2002 gegen 15.30 Uhr mit ihrem PKW auf der Autobahn von einem Zivilstreifenfahrzeug angehalten worden seien, wobei neben verbalen Beleidigungen auch eine Dienstpistole auf sie gerichtet worden sei und sie mit - überdies zu eng angezogenen - Handschellen gefesselt worden seien. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer aufgefordert worden, sich auf die nasse Fahrbahn zu legen, was dieser jedoch abgelehnt habe. In der Folge seien beide Beschwerdeführer auf die Bundespolizeidirektion W verbracht und dort bis 18.30 Uhr angehalten worden, wobei der Erstbeschwerdeführer einem Alkotest und einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden sei.

Durch diese Maßnahmen seien die Beschwerdeführer in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit (Art. 5 MRK) und Hintanhaltung von Misshandlungen und erniedrigender Behandlung (Art. 3 MRK) verletzt worden, weshalb jeweils die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen beantragt wird.

1.2. Die belangte Behörde wendet dagegen unter Vorlage des bezughabenden Verwaltungsaktes in ihrer Gegenschrift ein, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Verhaftung, sondern vielmehr um eine auf § 46 des Sicherheitspolizeigesetzes (BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 22/2002, im Folgenden: SPG) gestützte Vorführung gehandelt habe. Die Anhaltung der Beschwerdeführer habe nicht intentional der Entziehung ihrer persönlichen Freiheit, sondern vielmehr verkehrspolizeilichen Zwecken (Alkomatuntersuchung, polizeiärztliche Untersuchung, Aufnahme von Niederschriften) gedient. Außerdem sei die Entlassung der Beschwerdeführer bereits um 17.30 Uhr erfolgt. Hinsichtlich der Fesselung mit Handschellen habe der Erstbeschwerdeführer erstmals auf dem Wachzimmer geäußert, dass diese zu eng angelegt seien, woraufhin diese - insgesamt 30 Minuten nach dem Anlegen - nicht nur gelockert, sondern vielmehr gänzlich abgenommen worden seien.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorlägen, wird - erschließbar - die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerden beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels zu P-7623 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 14. Mai 2002, zu der als Parteien die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter einerseits und auf der anderen Seite Mjr. K B als Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen RI F K und RI M A erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Am 21. Februar 2002 wurden die beiden Beschwerdeführer gegen 15.30 Uhr auf der A 25 im Bereich der Abfahrt W von Beamten der BPD W wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) - insbesondere unkontrollierte und gefährliche Fahrweise mit überhöhter Geschwindigkeit (vgl. auch die Anzeige der BPD vom 2. März 2002, Zl. II-546/02) - zum Zweck einer Verkehrskontrolle angehalten. Die Beamten versahen ihren Dienst mit einem Zivilfahrzeug und der Anhaltung selbst waren bereits mehrere dementsprechende Versuche durch Signalzeichen (Winkerkelle, Blaulicht, Folgetonhorn, Heckrollo mit der Aufschrift: "Stop Polizei", Zeichen mit der Lichthupe, Drohung mit der Dienstpistole) beim Nachfahren über eine Strecke von insgesamt ca. 5 bis 7 km bei hoher Geschwindigkeit (bis zu 150 km/h) vorangegangen. Die Verkehrskontrolle wurde vom ersten Zeugen - zunächst mit gezogener, allerdings auf den Boden gerichteter und gesicherter Dienstpistole - durchgeführt, während der zweite Zeuge den Einsatzort mittels seiner über das Dach des Dienstfahrzeuges in Anschlag gebrachten, ebenfalls gesicherten Dienstpistole im Auge behielt. Der nach dem Aussteigen an ihn gerichteten Aufforderung des ersten Zeugen, sich auf den Boden zu legen, kam der Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf den regennassen Asphalt nicht nach. Daraufhin sah der erste Zeuge von der Befolgung dieser Anordnung ab, legte dem Erstbeschwerdeführer aber angesichts einer im Fahrzeug wahrgenommenen, jedoch nicht unmittelbar als solche zu erkennenden Gaspistole zu Sicherungszwecken Handschellen an; Gleiches wurde von der zwischenzeitlich eingetroffenen Verstärkung auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers verfügt. Auf Grund der gefährlichen Begleitumstände wurde vorerst von einer formellen Identitätskontrolle vor Ort abgesehen, sodass die beiden Rechtsmittelwerber nach etwa 5 bis 10 Minuten auf das Wachzimmer der Bundespolizeidirektion W verbracht wurden, wo ihnen die Handschellen abgenommen, Ausweis- und Fahrzeugpapiere kontrolliert und beim Erstbeschwerdeführer ein Alkomattest sowie eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurden, die jedoch beide ergebnislos verliefen. Im Zuge einer Personsdurchsuchung kamen bei beiden Beschwerdeführern mehrere Handys hervor. Gegen 17.30 Uhr wurden die Rechtsmittelwerber wieder entlassen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen, insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der in der Verhandlung einvernommenen Parteien und Zeugen.

3. Davon ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat über die gegenständliche Beschwerde erwogen:

3.1. Zum Anlegen von Handfesseln:

3.1.1. Gemäß Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden. Dabei handelt es sich um ein vorbehaltslos gewährleistetes Grundrecht (vgl. H. Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, 3. Auflage, Wien 2002, 587; W. Berka, Die Grundrechte, Wien 1999, RN 380). Dies bedeutet, dass bestehende Rechtsvorschriften, die von ihrem Regelungsgehalt her tendenziell Berührungspunkte mit dem durch diese Gewährleistung geschützten Rechtsbereich aufweisen (sog. "eingriffsnahe Gesetze"), im Zweifel einschränkend dahin auszulegen sind, dass sie staatliche Organe prinzipiell nicht zu einem derartigen Eingriff ermächtigen, also keine Handlungsgrundlage i.S.d. Art. 18 Abs. 1 B-VG bilden.

3.1.2. Die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 15061/1997 mangels gesetzmäßiger Kundmachung mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 aufgehobenen - und in der Folge nicht in Form einer (Durchführungs-)Verordnung erlassenen - Bestimmungen (§ 1 und § 2 Abs. 1) der sog. "Handfesseldienstanweisung" kommen daher schon a priori nicht als eine "eingriffsnahe" Vorschrift im vorgenannten Sinne in Betracht.

Explizite außenwirksame (vgl. demgegenüber z.B. den bloß verwaltungsintern maßgeblichen Erlass des Bundesministers für Inneres vom 24. September 1987, Zl. 6700/91-II/5/87 - sog. "Richtlinien über die Eigensicherung beim Einschreiten", insbes. deren Pkt. 2.3. "Anlegen von Handschellen") Bestimmungen stellen somit lediglich § 4 des Waffengebrauchsgesetzes, BGBl.Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 146/1999 (im Folgenden: WaffGebrG), einerseits und § 26 Abs. 2 der Anhalteordnung, BGBl.Nr. II 128/1999 (im Folgenden: AnhO), dar.

Wie sich insbesondere aus den §§ 1, 3 und 26 AnhO, aber auch aus dem Gesamtregelungszweck dieser Verordnung ergibt, bezieht sich diese lediglich auf das Verhältnis zwischen Aufsichtsorganen und Häftlingen, also Personen, die im Haftraum einer Behörde angehalten werden. Die Festnahme einer Person durch ein Sicherheitsorgan und deren Vorführung vor die Behörde selbst ist hingegen vom Anwendungsbereich der AnhO nicht umfasst. § 26 Abs. 2 AnhO vermag daher im gegenständlichen Fall von vornherein keinen tauglichen Maßstab für die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Amtshandlung zu bilden.

Im Hinblick auf Art. 3 MRK einerseits und Art. 18 Abs. 1 B-VG andererseits ist diese Maßnahme sohin vielmehr ausschließlich unter dem Aspekt, ob die einschreitenden Organe ihr Vorgehen auf das WaffGebrG stützten konnten, zu prüfen.

3.1.3. Nach § 4 WaffGebrG ist ein Waffengebrauch nur dann zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie u.a. die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel - insbesondere Handfesseln -, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

Aus § 9 WaffGebrG folgt, dass (Zwangs-)Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, unter sinngemäßer Heranziehung der für den Einsatz von von Dienstwaffen maßgeblichen Bestimmungen angewendet werden dürfen (vgl. in diesem Sinne z.B. auch VfSlg 10247/1985, 466).

In Verbindung mit § 2 WaffGebrG ergibt sich daraus insgesamt, dass das Anlegen von Handfesseln u.a. auch im Falle gerechter Notwehr zulässig ist (§ 2 Z. 1 WaffGebrG).

3.1.4. Im gegenständlichen Fall erfolgte das Anlegen der Handfesseln zum Zwecke der Eigensicherung, nämlich deshalb, weil der erste Zeuge bereits zu Beginn der Fahrzeugkontrolle im KFZ des Erstbeschwerdeführers eine - objektiv nicht bereits ex ante als eher ungefährlich erkennbare - Gaspistole wahrgenommen hat. Daraus eine konkrete Gefahrensituation für die eigene körperliche Sicherheit des ersten Zeugen und jene seines Kollegen abzuleiten, erscheint auf Grund der konkreten Begleitumstände (Pistole, Verfolgungsjagd auf der Autobahn) nicht unvertretbar. Demnach ist es aber grundsätzlich auch nicht rechtswidrig, wenn die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführern - davon, wie der zweite Zeuge bei der öffentlichen Verhandlung dargetan hat, ausgehend, dass diese nach oder vor der Begehung (auch) einer gerichtlich strafbaren Handlung betreten wurden - Handfesseln angelegt haben. Gleiches gilt für die (zunächst) gezückte(n) Dienstpistole(n). Der Umstand, dass die Rechtsmittelwerber von Anfang an keinen nennenswerten Protest dagegen erhoben haben, lässt zudem keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umstandes aufkommen, dass den Beschwerdeführern die Handfesseln auch während ihres Transportes zum Wachzimmer belassen und dort über entsprechendes Ersuchen anstandslos abgenommen wurden.

3.1.5. Anderes wäre hingegen dann anzunehmen, wenn die Art und Weise des Anlegens der Handfesseln oder der Drohung mit der Dienstpistole intentional darauf abgezielt hätte, die Würde der Beschwerdeführer als Mensch und/oder als Person zu beeinträchtigen.

Den einzigen Anhaltspunkt in diese Richtung bildet das Vorbringen der Rechtsmittelwerber, dass die Handfesseln zu fest angezogen gewesen seien, was beim Erstbeschwerdeführer gravierende Verletzungsfolgen nach sich gezogen habe.

Abgesehen davon, dass es diesem nicht gelungen ist, derartige Verletzungsfolgen schlüssig zu belegen (so konnten keine ärztlichen Gutachten beigebracht werden; den vorgelegten Fotos kommt kein substanzieller Beweiswert zu; etc.) - wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass er die naheliegendste Möglichkeit, nämlich eine dementsprechende Untersuchung durch den Polizeiarzt, gerade nicht ergriffen hat -, fällt dieses Beschwerdevorbringen primär in die Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil- und Straf-)Gerichtsbarkeit. Selbst wenn man aber annähme, dass die behaupteten Verletzungsfolgen tatsächlich vorgelegen wären, ist damit noch nicht gleichzeitig auch darüber hinaus erwiesen, dass diese unter die Menschwürde gröblich beeinträchtigenden Umständen zugefügt wurden.

3.1.6. Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.

3.2. Festnahme:

3.2.1. Selbst wenn diesbezüglich tatsächlich nichts verbal geäußert worden sein mag, kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass in Gestalt der Verbringung der Beschwerdeführer in Handschellen auf das Polizeiwachzimmer eine rechtlich als Festnahme zu qualifizierende Maßnahme vorliegt.

(Hingegen haben sich in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass es sich hierbei - wie von der belangten Behörde noch in ihrer Gegenschrift vertreten - um eine Vorführung i.S.d. § 46 SPG gehandelt haben könnte; dieser Einwand wurde vom Behördenvertreter in der Verhandlung auch nicht mehr weiter aufrecht erhalten.)

3.2.2. Objektiv besehen hätte diese zu Beginn der Amtshandlung nur auf Art. 2 Abs. 1 Z. 3 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrSchG), i.V.m. § 35 Z. 1 VStG gestützt werden können, weil der Erstbeschwerdeführer offenkundig zahlreiche Übertretungen der StVO als unmittelbarer Täter begangen hat; dem Zweitbeschwerdeführer eine entsprechende Beihilfe hiezu anzulasten, war gleichfalls zumindest nicht unvertretbar.

3.2.3. Doch darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die behördliche Festnahmebefugnis gemäß Art. 1 Abs. 3 letzter Halbsatz PersFrSchG unter dem Regime des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht, und zwar derart, dass die persönliche Freiheit jeweils nur entzogen werden darf, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Dieses Prinzip wurde im gegenständlichen Fall offenkundig deshalb verletzt, weil es für die einschreitenden Organe nach dem Anlegen der Handschellen ein Leichtes gewesen wäre, die Identität der Beschwerdeführer festzustellen, waren sie doch spätestens ab diesem Zeitpunkt keiner akuten Eigengefährdung mehr ausgesetzt.

Diesbezüglich hat sich jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat ergeben, dass sich der erste Zeuge ohnehin den Führerschein des Erstbeschwerdeführers zeigen ließ bzw. ihm diesem selbst aus der Jacke gezogen hat (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls [ONr. 14]). Damit lag aber der Festnahmegrund des § 35 Z. 1 VStG nicht mehr vor.

Sollten die einschreitenden Sicherheitsorgane hingegen davon ausgegangen sein, dass die Festnahme deshalb gerechtfertigt gewesen wäre, um auf dem Wachzimmer einen Alkomattest durchführen zu können, so ist die belangte Behörde darauf zu verweisen, dass die StVO keine dementsprechende Ermächtigung erhält.

3.2.4. Die Beschwerdeführer sind daher durch ihre zwangsweise Verbringung auf das Wachzimmer der Bundespolizeidirektion W am 21. Februar 2002 zwischen 15.40 Uhr und 17.30 Uhr in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Dies hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 67c Abs. 3 AVG festzustellen; im Übrigen (vgl. oben, 3.1.6.) war die Beschwerde hingegen als unbegründet abzuweisen.

4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis war - insoweit den gegenständlichen Beschwerden stattgegeben wird - das Land Oberösterreich als jener Rechtsträger, für den die Organe der belangten Behörde funktionell (nämlich: in Vollziehung der StVO) tätig geworden sind, dazu zu verpflichten, den Beschwerdeführern als obsiegenden Parteien gemäß § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 1 und 2 der Aufwandersatzverordnung-UVS, BGBl.Nr. II 499/2001 (im Folgenden: AufwUVS), Kosten in Höhe von insgesamt jeweils 1.365 Euro (Schriftsatzaufwand: 610 Euro; Verhandlungsaufwand: 755 Euro) zu ersetzen.

4.2. Demgegenüber waren - insoweit die gegenständlichen Beschwerden abgewiesen werden - die Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Land Oberösterreich als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3, 4 und 5 AufwUVS Kosten in Höhe von insgesamt jeweils 498 Euro (Vorlageaufwand: 41 Euro; Schriftsatzaufwand: 203 Euro; Verhandlungsaufwand: 254 Euro) zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 26.11.2002, Zl.: B 1262/02-2

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.01.2005, Zl.: 2003/01/0026-6