Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420330/5/Gf/La

Linz, 26.04.2002

 

VwSen-420330/5/Gf/La Linz, am 26. April 2002

DVR.0690392

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des W D, F 51, 4 H, wegen der Verhängung eines Betretungsverbotes durch den Bezirkshauptmann von Linz-Land, beschlossen:

Die Beschwerde wird an den Bezirkshauptmann von Linz-Land weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. In seinem am am 5. April 2002 zur Post gegebenen und am 9. April 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz wendet sich der Rechtsmittelbewerber inhaltlich gegen ein ihm vom Bezirkshauptmann von Linz-Land erteiltes, auf § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 22/2002 (im Folgenden: SPG), gegründetes Betretungsverbot.

2.1. Nach § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Gemäß § 88 Abs. 2 SPG erkennen die UVS außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

Schließlich haben die UVS nach § 89 Abs. 1 SPG Beschwerden, mit denen die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde zuständigen Behörde weiterzuleiten.

2.2. Aus der vom Rechtsmittelwerber erhobenen Beschwerde ergibt sich zunächst, dass die einschreitenden Gendarmeriebeamten jedenfalls keine Zwangsgewalt ausgeübt haben (und somit ein Fall des § 88 Abs. 1 SPG nicht vorliegt).

Zur Klärung der Frage, ob sich seine Beschwerde dagegen richtet,

* dass die Erlassung des Betretungsverbotes durch die Behörde (BH Linz Land) nicht den durch das SPG aufgestellten gesetzlichen Vorschriften ent- sprach oder

* dass sich die einschreitenden Gendarmeriebeamten am 2. April 2002 nicht den für sie geltenden Dienstvorschriften entsprechend verhalten haben oder

* dass das Verhalten der Vertreterin der belangten Behörde nicht den Rechts- vorschriften entsprach,

wurde der Beschwerdeführer daher mit h. Schreiben vom 11. April 2002, Zl. VwSen-420330/2/Gf/La, dazu aufgefordert, innerhalb einer Woche schriftlich klarzustellen, welchem der zuvor angeführten Punkte die Beschwerde konkret zuzuordnen ist.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2002 hat der Rechtsmittelwerber im Ergebnis vorgebracht, dass er keine Beschwerdeführung nach dem SPG beabsichtigt, sondern sich ausschließlich gegen die Nichtgewährung des Parteiengehörs durch die Vertreterin der belangten Behörde wendet.

3. Der gegenständliche, als (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde zu qualifizierende Antrag war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an den Bezirkshauptmann von Linz-Land (vgl. § 4 Abs. 2 SPG) weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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