Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420334/2/Gf/La

Linz, 15.04.2002

 

VwSen-420334/2/Gf/La Linz, am 15. April 2002

DVR.0690392

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des H E, V. 42, 4 F, wegen der Ankündigung einer schriftlichen Vorladung, beschlossen:

Die Beschwerde wird an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. In seinem am 15. April 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz wendet sich der Rechtsmittelbewerber dagegen, dass ein Organwalter der Bundespolizeidirektion Linz am 9. April 2002 telefonisch angekündigt hat, ihn zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung vorladen zu lassen. Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer - ein Kaufhausdetektiv - am 2. Februar 2002 einen Kunden festgenommen und mit Handschellen gefesselt habe.

2. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 und 3 B-VG kommt den Unabhängigen Verwaltungssenaten zwar grundsätzlich auch die Befugnis zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die rechtswidrige Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird, bzw. in sonstigen, ihnen gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten zu.

Im gegenständlichen Fall wird jedoch nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet, dass das Sicherheitsorgan ihm gegenüber im Zuge der Ankündigung der schriftlichen Vorladung einen physischen Zwang ausgeübt hätte; vielmehr wendet sich dieser im vorliegenden Schriftsatz primär gegen die verbale Behandlung durch die Polizeibeamten im Zuge der Aufnahme einer Niederschrift im Wachzimmer am 3. Februar 2002 mit der Intention, die im Zuge der Nichtbefolgung eines Ladungsbescheides zu gewärtigende zwangsweise Vorführung zu verhindern.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Bundespolizeidirektion Linz als Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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