Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420349/4/WEI/Ni

Linz, 21.01.2003

 

 

 VwSen-420349/4/WEI/Ni Linz, am 21. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des G K, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anlässlich einer Kontrolle am Grenzübergang W vom 16. Oktober 2002 durch einen Zollbeamten den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1. Mit der an die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich und an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichteten Eingabe vom 27. November 2002, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 29. November 2002, hat der Beschwerdeführer (im folgenden Bf) wie folgt vorgebracht:

"Beschwerde betreffend Vorkommnis am 16.10 02 ca19Uhr35 mit dem Beamten 774

Am 16.10.2002 ca 19 Uhr 35 wurde mir von Tschechien kommend am Grenzübergang W 2m nach der Passkontrolle vom Zollbeamten 774 wieder der Pass abgenommen, anschließend wurden die Fahrzeugpapiere verlangt, weil ich ein Auto mit deutschem Kennzeichen lenkte. Nach Überprüfung im Amtsgebäude kam der Beamte zurück und begann eine Diskussion, ob ich das Auto kaufen wolle, weil ich die kompletten Unterlagen mithätte.

Ich erklärte ihm nocheinmal, ich habe mir das Auto vorübergehend geliehen und wir haben eine Wohnung in Deutschland. Bis dahin empfand ich die Amtshandlung als normal.

Im schärfstem Tone fuhr er mich plötzlich an, er werde eine Überprüfung wegen NOVA machen und als ich ihm jetzt genervt erwiderte, er solle prüfen, was er für nötig halte, es hätten schon einige andere Kollegen sorgfältig kontrolliert, weil ich schon öfters die Grenze passier hätte, außerdem lebten wir in Europa und ich hätte mich ohnehin vorher wegen dieser Sachlage erkundigt. Daraufhin zuckte der Beamte völlig aus, brüllte, das wisse er auch, wollte wissen, wo ich mich erkundigt hätte, was ich ihm nicht sagte, worauf er noch wütender wurde, daraufhin eine Autokontrolle anordnete, in deren Verlauf er unter anderem schrie, er werde mich überprüfen lassen, denn ich sei sicher kein unbeschriebenes Blatt und er werde schon herausfinden, was ich alles auf dem Kerbholz hätte. In extrem ruhigem Ton wies ich ihn hin, er möge sich überlegen, was er sage, denn das sei eine glatte Unterstellung. Daraufhin meinte er, er hätte sowieso nichts gesagt, ich hätte das erfunden und im Übrigen (welch Widerspruch!) könne er zu mir sagen, was er wolle, die Kollegen seien im Kiosk, wir alleine und ich hätte sowieso keine Zeugen.

Daraufhin verlangte ich seine Dienstnummer, die er erst aus dem Amtsgebäude holen musste.

Zurückkommend überreichte er sie mit dem Kommentar, welcher Anlass meiner Beschwerde ist: Zitat: 'Wanns wos schreiben, reiss i da in Oarsch auf'

Daraufhin schickte ich mich an auszusteigen. Als er dies bemerkte, trat er ganz nahe ans Auto in die offenstehende Türe, sichtlich um ich am Aussteigen zu hindern. Ich zwängte mich aber unbeirrbar heraus, dabei standen wir uns auf Tuchfühlung gegenüber. Einen Moment hatte ich Angst, er könnte handgreiflich werden, solche Aggressivität strahlte er aus. Ich ging ins Amtsgebäude, um den Gruppenleiter aufzusuchen, in der Hoffnung, der würde versuchen, die Situation zu beruhigen. Dabei begleitete mich der Beamte mit dem Kommentar, er wolle hören, welche Geschichte ich dem wohl auftischen würde.

Der Gruppenleiter saß bei einem Kundenschalter und fühlte sich sichtlich gestört beim Studium der Kronenzeitung, zuckte nur hilflos ein paar Mal mit den Achseln und meinte lapidar, solche Situationen kämen täglich vor. Als ich ihm erwiderte, bei solch einem Beamten wie diesem, der ein Choleriker sei, glaube ich das sofort, sagte der Gruppenleiter noch, sie haben ohnehin die Dienstnummer, schreibens halt eine Beschwerde, was ich hiermit auch tue.

Ergänzend möchte ich noch erwähnen, dass 774 sogar während der Gruppenleiter mit meinem Sohn telefonierte, jenem immer dreinredete, ihn, an der Schulter schubste und immer Anweisungen gab: z.B. dass d ja net in Naum sogst!' Dass di net varedst.

Mir drohte er, dass wir uns vor Gericht sehen werden, weil ich Choleriker gesagt habe.

Erwähnen möchte ich noch, dass ich oft die Grenze passiere und das Gros der Beamten immer korrekt war. Bitte, sorgen Sie dafür, dass so ein Beamter wie 774 eine bessere psychologische Schulung erhält oder vom Dienst mit Kunden befreit wird.

Dieses Schreiben ergeht auch an den Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift unleserlich)"

 

 

2. Mit h. Verbesserungsauftrag vom 4. Dezember 2002, zugestellt am 9. Dezember 2002, hat der Oö. Verwaltungssenat den Bf wissen lassen, dass seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde gegen den Zollbeamten einzuschätzen ist und dass der unabhängige Verwaltungssenat für solche Beschwerden grundsätzlich nicht zuständig ist. Dabei wurde der Bf auch über Art 129a Abs 1 B-VG und darüber belehrt, dass das von ihm beanstandete aggressive Verhalten des Zollorgans noch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG angesehen werden kann.

 

Er wurde daher weiter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Säumnis nach dem § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, den (inhaltlichen) Mangel binnen zwei Wochen zu verbessern, eine allfällige Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch ergänzende Sachverhaltselemente zu konkretisieren und einen bestimmten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes zu stellen.

 

Ferner wurde dem Bf auch anheim gestellt, die Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückzuziehen, wenn er weiter nichts vorzubringen habe. Für den Fall der Einsicht, dass er nur eine Aufsichtsbeschwerde erhoben hat, wurde er um kurze Mitteilung gebeten.

 

 

3. Bis dato hat der Bf nicht auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenats reagiert. Die gesetzte Verbesserungsfrist von zwei Wochen ist längst abgelaufen. Da der Bf seine Beschwerde auch nicht zurückgezogen hat, musste der unabhängige Verwaltungssenat mit förmlicher Zurückweisung seines Anbringens vorgehen.

 

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 610).

 

4.2. Aus der Schilderung des Bf kann kein der dargelegten Begriffsbestimmung entsprechender Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeleitet werden. Nur eine finanzbehördlicher Zwangsakt außerhalb eines Finanzstrafverfahrens könnte vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beschwerdefähig sein. Auch nach der gebotenen Gelegenheit zur Verbesserung der eingebrachten Beschwerde hat der Bf keinen Sachverhalt, der zumindest auf eine Zwangsausübung schließen lässt, vorgebracht. Es mangelt demnach an einem tauglichen Gegenstand für ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren. Schon nach dem Beschwerdevorbringen lagen die begrifflichen Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde nicht vor.

 

Die vorliegende Beschwerde ist demnach nur als Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtshandlung eines Zollbeamten anzusehen, für die zwar die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich im Rahmen ihrer Dienstaufsicht als Abgabenoberbehörde, nicht aber auch der Oö. Verwaltungssenat zuständig sein kann. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen.

 

 

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde war nicht zu treffen, weil die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren und damit ohne Aufwand der belangten Behörde möglich war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 
 

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