Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420358/7/WEI/Ni

Linz, 06.06.2003

 

 VwSen-420358/7/WEI/Ni Linz, am 6. Juni 2003

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des P K, P, Tschechien, wegen Zurückweisung vom 29. Jänner 2003 am Grenzübergang W durch ein der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zurechenbares Grenzkontrollorgan zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Sichtvermerkspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmann von Freistadt) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 244 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
 
Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c und 79a AVG 1991.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2003, eingelangt am 21. Februar 2003, erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden nur Bf), ein Staatsangehöriger von Tschechien, unter Angabe des Betreffs "Zurückweisung an der tschechisch-österreichischen Grenze in W" folgende Beschwerde:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sachverhalt: Ich, K P, tschechischer Staatsangehöriger wurde im Zuge meiner Arbeitsausübung als LKW-Fahrer der Firma H L C R am 29.1.2003 an der Grenze in W von den österreichischen Behörden unter Verweis auf § 52/2/3a Fremdengesetz zurückgewiesen.

 

Nach mehreren Anrufen bei der BH Freistadt konnte mir nicht der Grund für die Zurückweisung genannt werden. Ich wurde in Österreich in Jahre 1999 wegen Urkundenfälschung verurteilt. Diese Strafe wurde auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Da diese Bewährungsfrist aber mittlerweile erloschen ist, verstehe ich nicht, warum ich nicht in Österreich einreisen darf.

 

Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und eine Aufhebung der durch die österreichische Verwaltung gesetzten Sichtvermerkspflicht.

 

Bei Rückfragen bezüglich des Sachverhalts wenden Sie sich bitte an meinen Arbeitgeber:

H L C R, a.s.

N

CZ

 

mit freundlichen Grüßen

 

K P (Unterschrift eh)"

 

1.2. Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenats erstattete die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde die Gegenschrift vom 24. März 2003, Zl. Sich01-68-2003, legte ihren Verwaltungsakt vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bf am 29. Jänner 2003 um 11.05 Uhr als Lenker eines Lkw-Zuges auf der Lkw-Spur bei der Greko W von Tschechien nach Österreich einreisen wollte. Im Zuge der Einreisekontrolle wurde auf Grund einer KA-Vormerkung bekannt, dass der Bf vom Grenzüberwachungsposten W in der Steiermark mit Tatzeit 22. Juli 1999 unter GZ P 368/99 wegen einer Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht worden war. Gegenüber dem Grenzkontrollbeamten habe der Bf vorerst bestritten, jemals in Österreich wegen Urkundenfälschung angezeigt worden zu sein. Daraufhin sei ihm die Einreise nach Österreich untersagt und er gemäß § 52 Abs 2 Z 3a Fremdengesetz - FrG nach Tschechien zurückgewiesen worden. Dabei wäre ihm mitgeteilt worden, dass von der Zurückweisung Abstand genommen werde, wenn er nachweisen könnte, dass die Strafanzeige zu keiner Verurteilung wegen Urkundenfälschung führte. Der Bf hätte dazu angegeben, keinen Nachweis erbringen zu können. Er hätte dann zugegeben wegen Urkundenfälschung angezeigt und zu einer bedingten Strafe mit 3-jähriger Bewährungsfrist verurteilt worden zu sein. Da diese drei Jahre abgelaufen wären, verstünde er nicht, dass er neuerlich Schwierigkeiten habe.

 

Im Hinblick darauf, dass der Bf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes nicht sofort an Ort und Stelle entkräften konnte, hielt die belangte Behörde die Annahme für gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Auf Grund dieses Sachverhalts wäre die Zurückweisung gemäß § 52 Abs 2 Z 3a FrG 1997 zu Recht erfolgt.

 

Die Beschwerdebehauptung, dass der Bf trotz mehrerer Anrufe bei der belangten Behörde nicht den Grund für die Zurückweisung erfahren hätte, entspreche nicht den Tatsachen. Lediglich ein Mitarbeiter der Firma H hätte angerufen, dem aber auf Grund des Datenschutzes keine näheren Auskünfte erteilt worden wären. Die Möglichkeit der Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde wäre ihm erläutert worden.

 

1.3. Mit Schreiben vom 3. April 2003 an den Bf pA seines Arbeitgebers H L C R übermittelte der Oö. Verwaltungssenat dem Bf Ablichtungen der Gegenschrift der belangten Behörde vom 24. März 2003 sowie der "Anzeige über Zurückweisung" der Bundesgendarmerie Grenzkontrollstelle W vom 30. Jänner 2003, Zl. A2/199/03-Pö und räumte dem Bf Gelegenheit für eine weitere Stellungnahme binnen vier Wochen ein.

 

Bis dato ist kein Schriftsatz des Bf beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

Der Gendarmerieanzeige über die Zurückweisung des Bf an der Grenzkontrollstelle W vom 30. Jänner 2003, Zl. A2/199/03-Pö, ist zu entnehmen, dass der Bf am 29. Jänner 2003 um 11.05 Uhr von RevInsp P bei der Einreise kontrolliert und nach Tschechien gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FrG 1997 zurückgewiesen wurde. Er wollte als Lenker des Lkw-Zuges mit tschechischen Kz. über W nach Österreich einreisen. Anlässlich der Überprüfung bei der Einreisekontrolle wurde festgestellt, dass der Bf im Jahr 1999 vom GÜP W in der Steiermark wegen Urkundenfälschung angezeigt worden war. Da der Bf keinen Nachweis über einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens erbringen konnte, untersagte ihm der Grenzkontrollbeamte die Einreise und wies in nach Tschechien zurück. Im Reisepass wurde ein Zurückweisungsvermerk "§ 52/2/3a FrG" mit Unterschrift und Stempel der Greko angebracht.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Aktenlage festgestellt, dass der oben dargestellte Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist.

 

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 52 Abs 2 Z 3 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl Nr. I 75/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 126/2002) ist ein Fremder bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn er zwar für den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde (lit.a).

 

Aus § 52 Abs 1 FrG 1997 folgt, dass unter Zurückweisung die Hinderung am Betreten des Bundesgebiets bei der Grenzkontrolle zu verstehen ist.

 

Nach § 52 Abs 3 FrG 1997 ist über die Zulässigkeit der Einreise nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhalts zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweislastverteilung bei der Zurückweisung nach dem früheren § 32 Abs 3 FrG 1992 bzw dem vergleichbaren § 52 Abs 3 FrG 1997 genügt der bloße begründete Verdacht eines Zurückweisungsgrundes für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, sofern nicht der Fremde diesen Verdacht sofort an Ort und Stelle zu entkräften vermag. Nicht das Grenzkontrollorgan ist zu Erhebungen verpflichtet, sondern der Fremde hat den maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen (vgl VwGH 28.7.1995, Zl. 95/02/0135; VwGH 8.11.1996, Zl. 96/02/0360, 0361; VwGH 21.3.1997, Zl. 96/02/0264; VwGH 18.7.1997, Zl. 95/02/0143; VwGH 22.10.1999, Zl. 97/02/0500; VwGH 30.06.2000, Zl. 2000/02/0107). Beim Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung muss es sich um einen begründeten, auch durch entsprechende Beweisergebnisse untermauerten Vorwurf handeln (vgl VwGH 29.01.2002, Zl. 2001/01/0232).

4.2. Das Grenzkontrollorgan ging beim gegebenen Sachverhalt mit Recht davon aus, dass der Bf, wie er indirekt in seiner Beschwerde selbst zugesteht, den begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes gemäß § 52 Abs 2 Z 3 lit.a) FrG 1997 nicht entkräften konnte. Er behauptete den Ablauf der Bewährungsfrist bezüglich seiner Verurteilung wegen Urkundenfälschung, konnte dies aber nicht glaubhaft machen. Er hätte beispielsweise die gerichtliche Urkunde über die endgültige Strafnachsicht vorlegen oder zumindest jene näheren Gerichtsdaten bekannt geben können, die das Grenzkontrollorgan unmittelbar in die Lage versetzt hätte, sofort etwa auf telefonischem Wege eine Überprüfung vorzunehmen. Da er den Verdacht einer aufrechten Verurteilung nicht sofort an Ort und Stelle widerlegen konnte, rechtfertigte dies aus der Sicht des Grenzkontrollorgans die Annahme, dass der Aufenthalt des Bf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Zurückweisung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 lit.a FrG 1997 erfolgte somit zu Recht.

 

4.3. Gemäß § 28 Abs 1 FrG 1997 kann ein Fremder entgegen der sonst bestehenden Sichtvermerkspflicht nach § 5 FrG 1997 auf Grund von Regierungsübereinkommen berechtigt sein, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Mit der Republik Tschechien besteht ein solches Übereinkommen zu Gunsten des Bf. Nach dem § 28 Abs 1 Satz 2 FrG 1997 bedürfen allerdings auch solche Fremde für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FrG 1997 einer besonderen Bewilligung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem.

 

Entgegen der Ansicht des Bf wurde die Sichtvermerkspflicht nicht von der österreichischen Verwaltung gesetzt, sondern beruht auf gesetzlichen Vorgaben. Der Aufhebungsantrag des Bf in Bezug auf die Sichtvermerkspflicht war demnach als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 und BGBl I Nr. 137/2001 hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Beim vorliegenden Ergebnis war der unterlegene Bf antragsgemäß zum pauschalierten Aufwandersatz zugunsten des Bundes, für den die obsiegende belangte Behörde als Fremden- und Grenzkontrollbehörde funktionell eingeschritten ist, zu verpflichten. Für die Berechnung des pauschalierten Aufwandersatzes war von der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 499/2001, auszugehen. Danach beträgt der Pauschbetrag als Ersatz für den Vorlageaufwand 41 Euro und für den Schriftsatzaufwand 203 Euro. Insgesamt hatte der Bf somit 244 Euro zu ersetzen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Eingabe in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. W e i ß

 
 

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