Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106707/2/Le/La

Linz, 01.12.1999

VwSen-106707/2/Le/La Linz, am 1. Dezember 1999

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über den Antrag des F E geb. 1968, L H 24, 5 B, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der (rechtzeitig eingebrachten) Berufung vom 22.11.1999 gegen die Spruchabschnitte 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 5.11.1999, Zl. VerkR96-5708-1999-Ro, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.3 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Herr F E hat gegen die Spruchabschnitte 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 5.11.1999 rechtzeitig am 22. 11.1999 mündlich bei der Erstbehörde Berufung erhoben; die näheren Berufungsgründe führte er mit dem am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz aus.

Gleichzeitig mit der mündlichen Berufungserhebung stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und legte gleichzeitig das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe ab.

2. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. § 51a Abs.1 VStG bestimmt, dass dann, wenn der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen hat, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Unabhängige Verwaltungssenat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden.

2.2. Für die Beistellung eines Verteidigers im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens sind somit zwei Kriterien zu erfüllen, nämlich einerseits die finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers bzw seiner Unterhaltsberechtigten und andererseits das Interesse der Verwaltungsrechtspflege.

Auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist eine finanzielle Bedürftigkeit ausreichend glaubhaft gemacht.

Die zweite Voraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Interesses der Verwaltungsrechtspflege, ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt:

Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsstrafgesetz keine Verpflichtung einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt kennt. Weiters ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 1070f).

Der Antragsteller hat das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau lediglich in den Punkten 3 und 4 angefochten. Hierbei handelt es sich um die Tatvorwürfe, dass er deutlich sichtbaren Zeichen zum Anhalten keine Folge geleistet habe und im Ortsgebiet um 50 km/h mehr als 50 km/h gefahren sei.

Bei diesen Tatvorwürfen bzw bei der vom Berufungswerber vorgebrachten Bestreitung dieser Tatvorwürfe handelt es sich primär um Fragen, die bei der Sachverhaltsermittlung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zu klären sein werden. Diese Klärung erscheint aber bei der noch anzuberaumenden öffentlichen mündlichen Verhandlung durchaus ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Bei dieser mündlichen Verhandlung, zu der noch eine gesonderte Ladung ergehen wird, wird der Antragsteller als Berufungswerber anwesend sein müssen und er kann dort seine Darstellung des Sachverhaltes vorbringen.

Da somit der Berufungswerber selbst seine Sicht der Dinge darstellen kann, ist die Beigebung eines Verteidigers nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (= 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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