Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420370/16/BMa/He

Linz, 24.11.2003

 

 

 VwSen-420370/16/BMa/He Linz, am 24. November 2003

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde des W N, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 28. Juli 2003 durch Beamte der Bundespolizeidirektion Linz in Zurechnung der Bundespolizeidirektion Linz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. November 2003 zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und die Festnahme und Verbringung des Herrn N am 28. Juli 2003 in das naheliegende Wachzimmer Landhaus als nicht rechtswidrig festgestellt.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Linz) Aufwendungen in der Höhe von 547,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  3. Der Antrag auf Zuweisung der gegenständlichen Angelegenheit an ein älteres, männliches Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

 

zu I.: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG, § 88 Abs.1 SPG und

§ 35 VStG.

 

zu II.: § 79a Abs.3 AVG.

 

zu III: Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes

Oberösterreich ab 1. Juli 2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Beschwerde des Herrn N vom 5. August 2003, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 6. August 2003, wurde die Feststellung beantragt, der Beschwerdeführer sei durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 28. Juli 2003 in seinen Rechten verletzt worden, insbesondere in seinem Recht auf persönliche Freiheit.

Weiters wurde beantragt, die gegenständliche Beschwerde einem älteren, männlichen Mitglied des Verwaltungssenates zuzuweisen.

1.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 28. Juli 2003 im Zuge der EURO - Bus - Tour der Nationalbank den Bus bestiegen und dort seine Meinung kundgetan sowie einem Zivilisten Fragen gestellt. Plötzlich sei ein Organ des Wachzimmers Rathaus auf ihn losgegangen und hätte ein Gerangel begonnen, dem er sich nicht stellen habe können, da er einen Koffer und einen Sack getragen habe. Es sei ihm sogar das "Niederhauen angeboten" worden, wozu es jedoch nicht gekommen sei. Er sei "halbfreiwillig ins SZ. Rathaus" gefolgt, wo ihm eine Anzeige wegen Ordnungsstörung angekündigt worden sei.

 

1.2. Der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat die Gegenschrift vom 5. September 2003, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 9. September 2003, zur Maßnahmenbeschwerde unter Anschluss des diesbezüglichen Verwaltungsaktes der BPD Linz in Kopie vorgelegt. Die Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer mittels Zustellung zu eigenen Handen zur Kenntnis gebracht. Der erste Zustellversuch erfolgte am 6.Oktober 2003, der zweite am 7. Oktober 2003. Am Tag des zweiten Zustellversuchs wurde die Sendung beim Postamt 4040 Linz hinterlegt. Innerhalb der Frist von zwei Wochen, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme eingeräumt worden war, langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Äußerung ein.

 

1.3. In der Gegenschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, Herr N sei gegen 10:05 Uhr dabei beobachtet worden, wie er in den Euro-Bus eingestiegen sei. Im Bus habe der Beschwerdeführer heftig mit seinen Händen zu gestikulieren begonnen und habe wild gestikulierend und lautstark schreiend das Fahrzeug verlassen. Zur selben Zeit habe die Nationalbank vor dem Bus eine Pressekonferenz durchgeführt, die durch die Beschimpfungen wie zB "Sauhaufen" und "Idiotenpack" des Beschwerdeführers gestört worden sei. Der Sicherheitswachebeamte habe sich zu Herrn N begeben, ihn auf die Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen und ihn aufgefordert, sein besonders rücksichtsloses und die Öffentlichkeit störendes Verhalten einzustellen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung des Beamten, sein Verhalten einzustellen, nicht nachgekommen, sondern habe immer lauter zu schreien begonnen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Abmahnung sein Verhalten fortgesetzt habe, sei dieser vom Polizisten von der Örtlichkeit weggewiesen worden. Gleichzeitig habe ihm der Beamte auch mitgeteilt, dass bei Verweigerung, den Bereich zu verlassen, die vorher ausgesprochene Wegweisung mit unmittelbarer Zwangsgewalt vollstreckt werden könne. Weil die Wegweisung sowie die Androhung von Zwangsgewalt beim Beschwerdeführer keine Wirkung gezeigt hätten, wurde dieser vom Beamten an beiden Oberarmen gepackt und vom Veranstaltungsort entfernt.

Zwecks Feststellung der Identität sei der Beschwerdeführer in das naheliegende Wachzimmer verbracht worden, dort habe er den Sicherheitswachebeamten als "Trottel" und "Arschloch" beschimpft. Weiters habe der Beschwerdeführer den Beamten aufgefordert, doch endlich "die Goschn zu halten". In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer auch hinzugefügt, er lasse sich von einem "geschissenen Aspiranten" nicht belehren.

Während der gesamten Amtshandlung habe der Beschwerdeführer jede an ihn gestellte Frage beharrlich ignoriert und mit den im Wachzimmer anwesenden Beamten lautstark zu schreien begonnen. Als Rechtfertigung für sein Verhalten habe Herr N angegeben, er lasse sich von einem "Trottel" nichts sagen, und habe gefragt, ob die Beamten nichts Besseres zu tun hätten.

Der Beschwerdeführer sei über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt und darüber aufgeklärt worden, dass er für die Dauer der Veranstaltung vom Hauptplatz weggewiesen sei.

Daher wird u.a. beantragt, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig als unberechtigt abzuweisen und Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand gem. der UVS - Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Maßnahmenbeschwerde, und in den der Gegenschrift angeschlossenen Verwaltungsakt sowie am 24. November 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Sache durchgeführt.

 

2.1. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung (Zustellung zu eigenen Handen durch Hinterlegung beim am 11. November 2003) unentschuldigt nicht gekommen.

2.2. Bei seiner Zeugeneinvernahme äußerte sich Insp. G wie folgt:

"Ich kann mich an den Vorfall am 28. Juli 2003 noch sehr gut erinnern. Ich war dienstlich bei der Veranstaltung "Euro-Bus". Herrn N habe ich aufgrund seiner stark gestikulierenden Art im Bus selbst wahrgenommen; zu diesem Zeitpunkt hat er sich noch nicht lautstark geäußert. Ein Vertreter der Nationalbank ist zu mir gekommen und hat mich ersucht, besonderes Augenmerk auf Herrn N zu richten. Als dieser zu schreien begonnen hat, habe ich ihn abgemahnt und ihm gesagt, dass er einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand erfüllt. Er ist dann aggressiver geworden und hat sich mir gegenüber "Auge in Auge" gestellt, er wurde immer lauter und hat gestikuliert. Zu dieser Zeit war die Pressekonferenz der Nationalbank gerade im Gange. Ich stand Herrn N frontal gegenüber und er hat über meine Schulter mit der Faust Richtung Pressekonferenz gedeutet um seinen lautstarken Äußerungen Nachdruck zu verleihen. Die Äußerungen haben sich gegen die Leute der Nationalbank, die vor Ort waren, gerichtet; ich kann mich noch an die Begriffe "Idiotenpack" und "Saubande" erinnern.

Ich habe Herrn N daraufhin aufgefordert, sein Verhalten einzustellen und die Örtlichkeit zu verlassen. Dieser Aufforderung wollte er offensichtlich nicht nachkommen, da er sich dahingehend geäußert hat, dass ihn das einen "feuchten Schaß" interessiere.

Ich habe ihn darauf hingewiesen dass die Wegweisung auch mit Zwang erfolgen könne, worauf er geäußert hat: "Das schau ich mir an". Aus dieser Situation heraus war es für mich eindeutig klar, dass er meiner Aufforderung nicht nachkommen würde. Ich habe ihn dann an den Oberarmen gepackt und wegeskortiert zum Wachzimmer Landhaus."

Über Befragung der Verhandlungsleiterin führte der Zeuge weiter aus:

"Zu den Angaben des Herrn N, ich hätte ein Gerangel mit ihm begonnen, gebe ich an, dass damit nur gemeint sein kann, dass ich ihn an den Oberarmen gepackt habe und zum Wachzimmer bringen wollte. Er hat sich dann auch einmal losgerissen, ich habe ihn daraufhin mit festem Griff zum Wachzimmer gebracht.

Zum Vorhalt, ich hätte Herrn N "sogar das Niederhauen angeboten" (Vorbringen in der Beschwerde vom 5.8.2003), halte ich fest, dass dies keinesfalls den Tatsachen entspricht; zur Zeit der Amtshandlung fand die Pressekonferenz statt und ich nahm besonders darauf Bedacht, dass die ganze Amtshandlung ruhig abläuft."

2.3. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die schriftliche Darstellung in der Gegenschrift vom 5. September 2003 und beantragte ergänzend die Kosten für die Verhandlung nach der UVS - Aufwandersatzverordnung.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - gemäß § 88 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Gemäß Art. 5 Abs.1 MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den in lit.a bis f angeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

 

Gemäß Art.1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) BGBl. Nr. 684/1988, hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Zufolge Abs.2 leg. cit darf niemand aus anderen als den in diesem B-VG genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Zufolge Abs.3 leg. cit. darf der Entzug der persönlichen Freiheit gesetzlich nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

 

Gemäß § 35 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

  1. der Betretende dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität nicht sofort feststellbar ist oder
  2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
  3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

 

Gemäß § 36 Abs.2 VStG ist bei der Festnahme und Anhaltung unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

Gemäß § 81 Abs. 2 SPG können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), absehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (im Sinne des § 81 Abs. 3) verhindert werden kann.

 

Gemäß § 81 Abs. 3 SPG kommen als gelindere Mittel folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:

  1. die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort;
  2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ist es als erwiesen anzunehmen, dass Herr N am 28.Juli 2003 am Linzer Hauptplatz gegen 10:05 Uhr in den Euro-Bus eingestiegen ist und sich sowohl im Bus als auch nach Verlassen des Busses in auffälliger und bei Abhaltung einer Pressekonferenz durch die Veranstalter in störender Weise unflätig benommen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der glaubwürdigen Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Insp. G als auch aus der Beschwerdeschrift des Herrn N vom 5.August 2003, in welcher er selbst angab, seine Meinung kundgetan zu haben (siehe oben Pkt. 1.1.). Die Schilderung, wonach er durch den Sicherheitswachebeamten auf die Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen und aufgefordert worden sei, sein besonders rücksichtsloses und die Öffentlichkeit störendes Verhalten einzustellen, der darauffolgenden Wegweisung von der Örtlichkeit nach Fortsetzung des störenden Verhaltens, des Hinweises auf eine bevorstehende Vollstreckung mit unmittelbarer Zwangsgewalt und schließlich der Anwendung dieser Zwangsgewalt, indem der Beschwerdeführer vom Beamten an beiden Oberarmen gepackt und vom Veranstaltungsort entfernt worden sei, ist auch deshalb glaubhaft, weil der Beschwerdeführer selbst zu diesem Vorgang angab, er sei "halbfreiwillig ins SZ. Rathaus" (gemeint ist damit offensichtlich das Wachzimmer Landhaus) verbracht worden. Aus dieser Formulierung ist erkennbar, dass er es zumindest teilweise eingesehen hat, er müsse den Aufforderungen des Sicherheitswachebeamten Folge leisten.

Die weitere Befragung am Wachzimmer wurde von Herrn N nicht in Beschwerde gezogen und ist damit auch nicht Gegenstand der Prüfung.

 

3.3. Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertritt, der einschreitende Sicherheitswachebeamte durfte mit gutem Grund annehmen, der Beschwerdeführer hätte durch das beschriebene besonders rücksichtslose Verhalten (lautstarkes Schreien und Wiedergabe von Schimpfwörtern während einer Pressekonferenz) die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört und dadurch die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs.1 SPG begangen. Weil die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verwaltungsübertretung immerhin vertretbar war, der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde und die Tat trotz förmlicher Abmahnung (wobei es unerheblich ist, ob die der Festnahme vorausgegangene Abmahnung die Androhung der Festnahme enthielt) wiederholte, war der - von der Behörde herangezogene - Festnahmegrund des § 35 Abs.3 VStG gegeben. Die Anwendung des gelinderen Mittels der Wegweisung von der Örtlichkeit der Veranstaltung hinderte den Beschwerdeführer nicht an der Fortsetzung seines die öffentliche Ordnung störenden Verhaltens.

Die bekämpfte Festnahme entsprach somit dem Gesetz.

 

3.4. Der Schutz der verfassungsgemäß gewährleisteten Rechte auf Freiheit und Schutz der persönlichen Freiheit (siehe Pkt.3.1. dieses Bescheides) ist kein schrankenloser, die Schranken liegen in der gesamten Rechtsordnung. Daraus ergibt sich, dass von vornherein die persönliche Freiheit nur im Rahmen der Rechtsordnung garantiert ist. Da die Verbringung des Beschwerdeführers von der Örtlichkeit der Veranstaltung in das nahegelegene Wachzimmer durch das Gesetz gedeckt war, ist es ausgeschlossen, dass er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt wurde.

 

  1. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs.3

AVG als obsiegender Partei Kosten in Höhe von 547,10 Euro (Vorlage-, Schriftsatz-und Verhandlungsaufwand) zuzusprechen.

 

5. Der Antrag auf Übertragung der Angelegenheit an ein älteres, männliches Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates war abzuweisen, da keine Befangenheits- oder Ausschlussgründe des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senatsmitgliedes vorliegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

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