Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420380/33/WEI/An

Linz, 17.08.2004

 

 

 VwSen-420380/33/WEI/An Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des R M S, geb., H, S, vom 26. November 2003 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Gendarmerieorgane des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich anlässlich einer Schwerpunktkontrolle Suchtgift im Straßenverkehr am 16. Oktober 2003 beschlossen:

 

 

I. Die Beschwerde wird wegen Zurückziehung für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) und dem Bund (Sicherheitsdirektion für Oberösterreich) jeweils den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 547,10 Euro (insgesamt daher 1.094,20 Euro) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG 1991; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1VwGG; § 79a AVG 1991 iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 1. Dezember 2003 durch seine früheren Rechtsvertreter eingebrachte Eingabe vom 26. November 2003 hat der Beschwerdeführer (Bf) noch rechtzeitig (Postaufgabe am 27.11.2003) Maßnahmenbeschwerde aus Anlass einer Schwerpunktkontrolle "Suchtgift im Straßenverkehr" am 16. Oktober 2003 auf der B 1 beim Kontrollpunkt Bahnhof Lambach erhoben, bei der er von Gendarmeriebeamten auf Alkohol- und Suchtgiftkonsum überprüft wurde. Der Bf bekämpft mit der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen die Aufforderung zur Abgabe einer Harnprobe auf offener Straße unter angeblich erniedrigenden Begleitumständen sowie eine nach klinischer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wels angeblich durch Haftandrohung erzwungene "freiwillige" Nachschau in seiner Unterkunft in R in L.

 

Bei der Atemluftuntersuchung vom 16. Oktober 2003 mit dem Alkomat W 522 ergab sich nach 2 verwertbaren Messungen um 22.49 Uhr und 22.50 Uhr ein Wert von 0,00 mg/l Atemluft (vgl aktenkundiges Messprotokoll). Danach wurde ein Drogenschnelltest zur Feststellung von Drogen im Harn durchgeführt, der für THC (Cannabis) ein positives Ergebnis erbrachte. Anschließend wurde der Bf dem Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wels zur Beurteilung der Fahrtüchtigkeit vorgeführt. Dieser kam nach Aufnahme der vorgesehenen Befunde um 0.00 Uhr zum Ergebnis, dass der Bf wegen Übermüdung nicht fahrfähig war. Nach dieser klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt fuhren Gendarmeriebeamte mit dem Bf zu seiner Unterkunft nach R in L, wo im Rahmen einer "freiwilligen" Nachschau eine kleinere Menge Cannabisharz für den Eigenbedarf (verbotener Besitz gemäß § 27 Abs 1 SMG) sichergestellt werden konnte.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land kommt als belangte Behörde für die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgenommene Verkehrskontrolle nach der StVO und die darauf beruhenden Maßnahmen in Betracht, auch wenn sie nichts von dem durch das Landesgendarmeriekommando Oberösterreich angeordneten Einsatz Schwerpunktkontrolle Suchtgift im Straßenverkehr wusste. Denn maßgeblich für die Zurechnung ist nicht die tatsächliche Kenntnis von einem Verwaltungshandeln, sondern die abstrakte Fachweisungsbefugnis der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Soweit es um die erzwungene "freiwillige" Nachschau geht, ging der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass mit dieser Amtshandlung der vom Landesgendarmeriekommando eingesetzten Gendarmeriebeamten sicherheits- und kriminalpolizeiliche Zwecke verfolgt wurden. Deshalb war die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich als belangte Behörde am Maßnahmenbeschwerdeverfahren zu beteiligen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat am 27. Mai und am 29. Juli 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Verlesung von Aktenteilen und Einvernahme der Gendarmeriebeamten RevInsp B H, RevInsp F W und RevInsp M K. Die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich hat zu beiden Terminen, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nur am 29. Juli 2004 einen Behördenvertreter entsandt. Der ordnungsgemäß geladene Bf hat lediglich am 29. Juli 2004 an der Verhandlung teilgenommen.

 

In der Verhandlung vom 29. Juli 2004 wurde der Zeuge RevInsp K einvernommen und danach die Sach- und Rechtslage mit dem Bf erörtert. Trotz Belehrung über die Kostenfolgen hat der Bf in der Folge erklärt, die eingebrachte Beschwerde zurückzuziehen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Die zu VwSen-420380-2003 anhängige Beschwerde war analog dem § 33 Abs 1 VwGG 1985, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl bereits VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

4.2. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem Zweck der behördlichen Akte trennbare Anfechtungsgegenstände zu unterscheiden, hinsichtlich derer jeweils eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl dazu etwa VwGH 22.10.1999, 98/02/0142, 0143; VwGH 28.2.1997, 96/02/0481; VwGH 17.12.1996, 94/01/0714; VwGH 6.5.1992, 91/01/0200).

 

Für die Kostenentscheidung sind im vorliegenden Fall zwei verschiedene Verwaltungsakte zu unterscheiden, nämlich die Verkehrskontrolle auf der B 1 in Lambach und die nachträglich durchgeführte "freiwillige" Nachschau in der Unterkunft des Bf in R in L. Diese beiden Verwaltungsakte waren verschiedenen belangten Behörden (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und Sicherheitsdirektion für Oberösterreich) zuzurechnen und konnten vom Bf auch unabhängig voneinander bekämpft werden. Sie lösen daher auch selbständige Kostenfolgen aus.

 

Gemäß § 79a Abs 7 AVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren. Nach § 52 Abs 1 VwGG ist im Fall der Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte durch einen oder mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

 

Nach § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl II Nr. 334/2003) betragen die Pauschbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 51,50 Euro, den Schriftsatzaufwand 220,30 Euro und den Verhandlungsaufwand 275,30 Euro. In Summe beträgt der Verfahrensaufwand für jede der belangten Behörde 547,10 Euro.

 

Den Rechtsträgern (Land Oberösterreich und Bund) der obsiegenden belangten Behörden (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Bereich StVO und Sicherheitsdirektion für Oberösterreich im Bereich StPO und SPG) war demnach antragsgemäß jeweils ein Gesamtverfahrensaufwand in Höhe von 547,10 Euro zuzusprechen. Zusammengerechnet hatte der Bf daher Aufwendungen in Höhe von 1094,20 Euro zu ersetzen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die eingebrachte Beschwerde angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

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