Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420381/4/Ste/Ta/Be

Linz, 23.02.2004

 

 VwSen-420381/4/Ste/Ta/Be Linz, am 23. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über das schriftliche Anbringen des Herrn H P, vom 23. Jänner 2004 betreffend "Anzeige gegen 2 Beamten des LGK, Verkehrsabteilung, Linz" beschlossen:

 

Das Anbringen wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 1 und 3, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Herr H hat mit Schreiben vom 23. Jänner 2004, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 27. Jänner 2004, folgendes Anbringen eingebracht:

"Anzeige gegen 2 Beamte des LGK Verkehrsabteilung Linz.
Ist der Beamte berechtigt auf Grund der Tachoscheibe welche zwischen 2 Fahrzeiten eine Ruhezeit von mindestens 9 -10 Stunden aufweist die Weiterfahrt zu untersagen bzw. wenn man Ihn im scharfen Ton zu verstehen gibt daß Er dazu in keiner Weise berechtigt ist, mir droht den Führerschein abzunehmen. Wenn es auch ein Hochrangiger Beamter ist hatt Er noch lange nicht das Recht einen Kraftfahrer zu provozieren und dann auf den Erregungszustand hin zu weisen.
Der 2. Beamte hat einen Ungarischen LKW Lenker nach Abnahme der Papiere die Weiterfahrt ohne Begleitung in das ca. 17 km Entfernte Terminal nach Wels gestattet, und damit eine strafbare Handlung begangen.
Am 23.12.03 wurde eine Dienst Aufsichtsbeschwerde an das LGK geschickt. Neben der Anzeige war auch eine Fotokopie der bewussten Tachoscheibe. Das Antwortschreiben des LGK betrachte ich als eine billige Ausrede der 2 Beamten und wurde wahrscheinlich als Bagatelle abgetan.
Es grüßt
F H"

1.1. Mit Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates vom 29. Jänner 2004, Zl. VwSen-420381/2/STE/Ta, zugestellt am 3. Februar 2004, wurde dem Einschreiter mitgeteilt, dass aus seinen Ausführungen nicht eindeutig erkennbar sei, was genau das Ziel seines Schreiben sei. Sollte er eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte oder eine Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos nach dem Sicherheitspolizeigesetz (§§ 88 und 89 SPG) anstreben, werde er ersucht binnen 14 Tagen ab Zustellung die im § 67c Abs. 2 des AVG, welche ihm durch Übermittlung einer Beilage zur Kenntnis gebracht wurden, geforderten Angaben nachzuholen und möglichst detailliert bekannt zu geben. Er wurde darüber hinaus aufgefordert mitzuteilen, ob ihm tatsächlich die Weiterfahrt untersagt worden sei und wann genau ihm das Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich zugestellt worden sei. Sollte er diese Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholen, müsse sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

Dem Schreiben wurde auch eine Kopie des § 67c AVG beigegeben.

Dieser Aufforderung ist der Einschreiter bis zum 23. Februar 2004 nicht nachgekommen.

2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen werden wird.

Die im Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist von 14 Tagen war auch im Hinblick auf die darin klar genannten Punkte sowie die beigegebene Kopie des § 67c AVG angemessen.

Im Ergebnis liegt damit insgesamt keine den Anforderungen des § 67c Abs. 2 AVG und damit auch des § 88 Abs. 4 oder des § 89 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes entsprechende Beschwerde vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.


 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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