Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420383/30/BMa/Wü

Linz, 19.06.2004

 

 

 VwSen-420383/30/BMa/Wü
Linz, am 19. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des O K, vertreten durch Dr. W A, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 9. Jänner 2004 durch Organe des Gendarmeriepostens Ried im Innkreis in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und die Mitnahme des zum Pkw BR gehörigen Fahrzeugschlüssels am 9. Jänner 2004 um 10.04 Uhr durch Organe des Gendarmeriepostens Ried im Innkreis und Ausfolgung des Schlüssels an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers um 15.35 Uhr als nicht rechtswidrig festgestellt.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis) Aufwendungen in Höhe von 547,10 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 und §67 c AVG, sowie
§ 88 SPG.
zu II.: § 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.
 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

    1. Mit Beschwerde des Herrn O K vom 19. Februar 2004, eingelangt per Fax beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am selben Tag, wurde die Feststellung beantragt, der Beschwerdeführer sei durch die Wegnahme bzw. Mitnahme der ihm gehörigen Fahrzeugschlüssel zum Pkw am 9. Jänner 2004 um ca. 10.00 Uhr durch Organe des Gendarmeriepostens Ried im Innkreis (offenbar gemeint: zurechenbar) der belangten Behörde am Parkplatz vor dem Gebäude in 4910 Ried im Innkreis und/oder Ausfolgung (desselben) erst nach Stunden in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens sowie in seinem Recht, dass ihm nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere) des KfG die Kfz - Schlüssel weg-genommen werden, verletzt worden. Überdies wurde gem. § 79a AVG Kostenersatz beantragt.

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 9. Jänner 2004 um ca. 10.00 Uhr auf dem Parkplatz vor dem Hause Hauptplatz 11 in Ried ein vereistes Fahrzeug vorgefunden. Er habe seinen Pkw gestartet, um die Enteisung mittels Hitzeentwicklung durch die Heizung zu unterstützen. Daraufhin sei er in das Café "Innviertel" gegangen, um einen "Eiskratzer" zu besorgen, habe jedoch keinen bekommen und habe sich einen Kaffee bestellt. Er habe sein Fahrzeug maximal 10 Minuten alleine auf dem Parkplatz gelassen, wobei er mit Ausnahme eines kurzen Toilettenbesuchs Sicht auf seinen Pkw gehabt habe. Als der Beschwerdeführer zu seinem Fahrzeug zurückgekommen sei, habe er feststellen müssen, dass der Fahrzeugschlüssel verschwunden gewesen sei. Es habe sich herausgestellt, dass ein Gendarmeriebeamter des GP Ried im Innkreis den Fahrzeugschlüssel an sich genommen habe und damit weggefahren sei, ohne den Beschwerdeführer zu informieren. Bei der Abholung des Fahrzeugschlüssels um ca. 15.30 Uhr sei seitens des Gendarmeriebeamten erklärt worden, der Beschwerdeführer habe gegen die Bestimmungen des § 102 KfG verstoßen, weshalb er den Schlüssel an sich genommen habe.

Durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG) verletzt und gegen das Willkürverbot (Art. 7 B-VG) und das Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens (Art. 4 StGG) verstoßen worden. Zum Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die Entfernung der Fahrzeugschlüssel darin gehindert worden, seinen Pkw, den er zu seiner Berufungsausübung benötige, zu benützen. Beruflich bedingt habe er dadurch einen Besprechungstermin zwecks Abschlusses eines Vertrages, der ihm als selbstständiger Versicherungsmakler Provisionen einbringen hätte können, versäumt.

Zum Willkürverbot gab der Rechtsmittelwerber an, gerade dem Organ der belangten Behörde habe bekannt sein müssen, dass keine Berechtigung bestehe, die Fahrzeugschlüssel wegzunehmen und für einen derart langen Zeitraum zu behalten, obwohl der Beschwerdeführer nur den Motor seines Fahrzeuges habe laufen lassen. Durch diese massive Rechtsverletzung sei der Beschwerdeführer wegen Verletzung des im Art.7 B-VG enthaltenen Willkürverbots beschwert und das Gleichheitsgebot sei somit verletzt.

In seinem Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens (Art.4 StGG) sei der Beschwerdeführer durch die ungerechtfertigte Wegnahme der Fahrzeugschlüssels durch das Organ der belangten Behörde verletzt worden, weil er sein Fahrzeug, das ebenfalls ein Vermögen darstelle, nicht von dem oben angeführten Parkplatz wegbringen und somit nicht darüber verfügen habe können.

Außerhalb der verfassungsgesetzlich eingeräumten Garantien sei der Beschwerde-führer durch die Handlung der belangten Behörde in seinem Recht, dass ihm nicht entgegen der einfach gesetzlich Bestimmungen, insbesondere des KfG, die Fahrzeugschlüssel weggenommen und erst Stunden nach der Wegnahme zurückgegeben würden, verletzt.

 

    1. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 29. März 2004 die Gegenschrift
    2. erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unberechtigt abzuweisen.

       

    3. Nach der Sachverhaltsdarstellung in der Gegenschrift hätten die Beamten der Verkehrsstreife Ried 1 am 9. Jänner 2004 während der Fahrt über den Hauptplatz feststellen können, dass vor dem Haus Nr.11 (Café Innviertel) der Pkw, Mercedes 200, Kennzeichen, mit laufendem Motor abgestellt gewesen sei und sich niemand im Fahrzeug oder in dessen Nähe befunden habe. Die Beamten hätten von 9.57 Uhr bis 10.04 Uhr vor dem Fahrzeug gewartet und sich umgesehen, ob jemand auf sie aufmerksam werden würde. Um 10.04 Uhr habe sich einer der Beamten entschlossen, den Motor abzustellen und den Fahrzeugschlüssel abzuziehen. Nachdem dies geschehen sei, hätten sich die Beamten zu ihrem Dienstfahrzeug zurückbegeben, um den Sachverhalt für eine etwaige Verwaltungsanzeige zu notieren. Um 10.09 Uhr sei eine Verständigung über einen Verkehrsunfall per Funk erfolgt, worauf die Beamten zur Unfallaufnahme gefahren seien.

Während der Anfahrt zur Unfallstelle sei die Sicherheitswache Ried/Innkreis telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass beim Fahrzeug der Fahrzeugschlüssel abgezogen worden sei und sich im Gewahrsam der Gendarmerie befinde.

Nach der Unfallaufnahme sei die Verkehrsstreife gegen 10.50 Uhr erneut zum Hauptplatz zurückgefahren. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug nicht mehr vor dem Objekt Café Innviertel gestanden.

Eine Zulassungsanfrage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer der Eigentümer des Pkw sei, bei dem der Fahrzeugschlüssel abgezogen worden sei; es sei auch in Erfahrung gebracht worden, wo dieser beschäftigt sei. Um 11.40 Uhr habe der Gendarm den Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle aufgesucht, dieser habe dem Gendarmeriebeamten ausrichten lassen, er habe keine Zeit für ihn, und so sei der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden, er könne sich - falls er Zeit habe - seinen Fahrzeugschlüssel bei der Gendarmerie abholen.

Um 15.35 Uhr sei der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am Gendarmerieposten erschienen und der Fahrzeugschlüssel sei diesem sogleich ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer habe offenbar bereits kurz nach der Abnahme des Fahrzeugschlüssels gewusst, dass die Maßnahme von der Gendarmerie gesetzt worden sei, da der Beschwerdeführer im Café Innviertel, wo er sich während der Schlüsselabnahme aufgehalten habe, in Gegenwart mehrer Zeugen lautstark seinen Unmut über die Gendarmerie geäußert und erklärt habe, die Gendarmerie dürfe das nicht machen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Einschreiten der Beamten beobachtet habe. Der Beschwerdeführer habe einen Zweitschlüssel jederzeit greifbar gehabt, weshalb die vorgebrachten Grundrechtsverletzungen nicht zutreffen würden. Überdies habe die kritisierte Maßnahme vor dem Hintergrund der Verbrechensvorbeugung und dem Schutze Dritter vor einer unbefugten Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges ihre Berechtigung.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. April 2004 wurde darüber hinaus unter Hinweis auf § 42 SPG ausgeführt, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien ermächtigt, Sachen sicher zu stellen, denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme drohe, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage sei, selbst für ihren Schutz zu sorgen.

 

Unter Hinweis auf § 29 SPG wurde dargelegt, der Beamte habe unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit den Motor abgestellt, den Zündschlüssel abgezogen und ihn schließlich zur Abholung beim Gendarmerieposten Ried im Innkreis deponiert. Zuvor habe er die Sicherheitswache telefonisch für den Fall, dass sich der Lenker um den Schlüssel an die Sicherheitswache wenden sollte, verständigt.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am

17. Mai 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters Dr. Aigner und des Vertreters der belangten Behörde Dr. Obermaier durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Maßnahmenbeschwerde, den der Gegenschrift angeschlossenen Verwaltungsakt und in die ergänzende Stellungnahme des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 29. April 2004. Als Zeugen wurden der Sicherheitswachebeamte RI K, Herr F R, Herr J B und Frau E S einvernommen.

 

3. Auf Grund der aktenkundigen Beweislage und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung geht das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

 

3.1. Am 9. Jänner 2004 vor 10.00 Uhr fand der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz vor dem Haus in Ried seinen PKW aufgrund eines Eisregens in vereistem Zustand vor. Er startete seinen PKW, um die Enteisung mittels Hitzeentwicklung durch die Heizung zu unterstützen. Zur Besorgung eines Eiskratzers ging er daraufhin ins Café Innviertel. Da er dort keinen bekommen konnte, bestellte er sich einen Kaffee. Während der Zeit, als er sich im Café Innviertel aufhielt, ist er an der Bar gesessen mit Möglichkeit eines Blickkontaktes zu seinem Auto.

Die Beamten der Verkehrsstreife Ried 1 stellten während der Fahrt über den Hauptplatz in Ried fest, dass vor dem Haus Nr.11 (Café Innviertel) der PKW, Mercedes 200, Kennzeichen, mit laufendem Motor abgestellt war und sich niemand im Fahrzeug oder in dessen Nähe befunden hat. Die uniformierten Beamten warteten von 9.57 bis 10.04 Uhr vor dem Fahrzeug und sahen sich um, ob jemand auf sie aufmerksam werden würde. Um 10.04 Uhr hat sich einer der Beamten entschlossen, den Motor abzustellen und den Fahrzeugschlüssel abzuziehen. Nachdem dies geschehen war, haben sich die Beamten zu ihrem Dienstfahrzeug zurückbegeben, um den Sachverhalt für eine etwaige Verwaltungsanzeige zu notieren. Das Abziehen des Fahrzeugschlüssels erfolgte zum Eigentumsschutz des Beschwerdeführers, da in den letzten Monaten (halbes bis dreiviertel Jahr) ein Anstieg der Kriminalität in Richtung Autoeinbrüche, Fahrzeugdiebstähle, Kennzeichendiebstähle, etc., die im Zusammenhang mit Vorbereitungskriminalität gestanden sind, stattgefunden hat. Es ist in Ried am Hauptplatz auch schon vorgekommen, dass ein nicht versperrtes Auto, bei dem der Schlüssel gesteckt ist, - nur aus Spaß - umgeparkt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde telefonisch von Herrn B informiert, dass er sich "um sein Auto umschauen solle". In diesem Telefonat wurde nicht davon gesprochen, dass Exekutivbeamte am Fahrzeug des Beschwerdeführers hantierten.

Der Beschwerdeführer begab sich unmittelbar nach dem Anruf des Herrn B zu seinem Fahrzeug, stellte fest, dass sein Autoschlüssel weggenommen wurde, begab sich zurück ins Café Innviertel, äußerte seinen Unmut über die Exekutive, sagte einen Kundentermin, der in seinem Büro in ca. einer halben Stunde stattfinden sollte (wobei er sein Büro in 10-15 Minuten zu Fuß erreichen hätte können), ab und ließ sich von einer Bekannten um ca. 10.30 Uhr einen Reserveschlüssel ins Café Innviertel bringen.

Nachdem der Exekutivbeamte den Fahrzeugschlüssel abgezogen hatte, wurde er zu einer Unfallaufnahme gerufen. Er verständigte seine Kollegen von der städtischen Sicherheitswache, deren Dienststelle ca. 20 m vom Café Innviertel entfernt situiert ist, dass der Eigentümer des PKWs, falls er sich dort melden sollte, den Schlüssel bei der Gendarmerie abholen könne.

Um 11.40 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Gendarmeriebeamten, der seinen Fahrzeugschlüssel abgezogen hat, an seiner Arbeitsstelle zur Aushändigung des Fahrzeugschlüssels aufgesucht. Der Beschwerdeführer hat es jedoch abgelehnt, mit den Gendarmen zu sprechen, sodass der Fahrzeugschlüssel (erst) um 15.35 Uhr vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in dessen Auftrag bei der Gendarmerie abgeholt wurde.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt wurde aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Zeugenaussagen abgeleitet.

Bei Zusammenschau der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin S - sie gab (in Übereinstimmung mit der Darstellung des Beschwerdeführers) insbesondere an, der Beschwerdeführer sei an der Bar gesessen, von wo aus er direkte Blickmöglichkeit zu seinem Auto gehabt hat - und des Zeugen RI K - dieser sprach davon, uniformiert gewesen zu sein - mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vom Kaffeehaus aus Sicht zu seinem Auto gehabt habe, ist selbst für den Fall, dass er nicht immer zu diesem geschaut hat, aufgrund der zwangsläufigen (Mindest-) Dauer der Anwesenheit der Gendarmen unmittelbar beim Auto, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Einschreiten derselben nicht verborgen geblieben ist.

Dazu passt auch die Aussage des Zeugen B, wonach der Beschwerdeführer - entgegen seiner konträren Darstellung - nicht von ihm während eines Telefonats von der Schlüsselwegnahme durch die Exekutive erfahren habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Gemäß § 88 Abs.1 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG).

Außerdem erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 88 Abs.2 SPG über Beschwerden von Menschen die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung des Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

 

Gemäß Art.5 StGG ist dass Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

 

Gemäß Art.7 Abs.1 B-VG sind alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich.

 

Gemäß Art.4 StGG unterliegt die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes keiner Beschränkung.

 

Gemäß § 22 Abs.2 SPG haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unter anderem auf das Vermögen vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind.

Gemäß § 42 Abs.1 Z3 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Sachen sicher zustellen, denen unbefugten Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen.

 

Im konkreten Fall ließ der Beschwerdeführer seinen PKW, einen Mercedes 200, mit laufendem Motor und somit steckendem Zündschlüssel auf dem Parkplatz vor dem Café Innviertel am Hauptplatz in Ried stehen. Für die zufällig vorbeikommenden Gendarmeriebeamten ergab sich das Bild eines unbeaufsichtigt zurückgelassenen fahrbereiten PKW. Das Abziehen des Zündschlüssels, nachdem längere Zeit nach dem Eigentümer des PKWs Ausschau gehalten worden war, diente im konkreten Fall der Vorbeugung eines gefährlichen Angriffs auf das Eigentum des Beschwerdeführers. Ein solcher Angriff, nämlich der Diebstahl des Mercedes, war aus Sicht des Exekutivbeamten auf Grund der Vorkommnisse der letzten Monate, insbesondere auch der Geschehnisse um den Hauptplatz in Ried selbst (Autoeinbrüche, Fahrzeugdiebstähle, Kennzeichendiebstähle, etc.), sowie des erst vor ca. einem Monat vor dem in Beschwerde gezogenen Vorfall (in einer Nebengasse zum Hauptplatz in nur ca. 15 m Entfernung der Dienststelle der Sicherheitswache) stattgefundenen, von einem besonders dreisten Vorgehen der Täter gezeichnet gewesenen Einbruchdiebstahls ("S"), wahrscheinlich.

Zur Vorbeugung des wahrscheinlichen gefährlichen Angriffes auf das Eigentum des Beschwerdeführers zog der Gendarm den Fahrzeugschlüssel ab.

Diese ausnahmsweise eingeräumte Eingriffsbefugnis in das Eigentum ist durch § 42 Abs.1 Z3 SPG gedeckt, da der Gendarm - aus seiner Sicht - davon ausgehen konnte, dass dem (ungesicherten) PKW des Herrn K unbefugte Wegnahme droht und der Beschwerdeführer aufgrund seiner vermeintlichen Abwesenheit nicht in der Lage ist, selbst einen Diebstahl zu verhindern. So konnte der Exekutivbeamte, nachdem er ca. 10 Minuten nach dem Besitzer des PKWs mit laufendem Motor Ausschau gehalten hatte, davon ausgehen, dass sich dieser nicht in der Nähe des PKW aufhält. Denn vor Mitnahme des Fahrzeugschlüssels warteten er und sein Kollege, beide durch ihre Uniform deutlich sichtbar, beim Fahrzeug auf den Besitzer oder Eigentümer, der sich jedoch nicht zu erkennen gab. Die Annahme, dass der Eigentümer oder rechtsmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für den Schutz seines unbeaufsichtigt geparkten PKW mit laufendem Motor zu sorgen, war aus Sicht des Exekutivbeamten evident.

 

4.2. Der Schutz der verfassungsgemäß gewährleisteten Rechte des Art. 7 B-VG, des Art.4 StGG und des Art.5 B-VG ist kein schrankenloser, die Schranken liegen in der gesamten Rechtsordnung. Wie oben dargestellt war das Verhalten des Sicherheitswachebeamten durch die Bestimmungen des SPG gedeckt und es ist daher ausgeschlossen, dass in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers oder die im durch das KFG eingeräumten, durch dieses Handeln eingegriffen wurde.

Auch nach dem Abziehen des Fahrzeugschlüssels hat der Exekutivbeamte alles in seiner Macht Stehende unternommen, um den Eigentümer von der Mitnahme des Fahrzeugschlüssels in Kenntnis zu setzen und ihm diesen möglichst schnell wieder auszuhändigen.

Es wäre am Beschwerdeführer selbst gelegen, seine Identität Preis zu geben, als er beobachten konnte, dass Exekutivbeamte sich um sein, aus deren Sicht unbeaufsichtigt geparktes Auto kümmern, um die Wegnahme des Fahrzeug-schlüssels zu verhindern.

Nach Mitnahme des Fahrzeugschlüssels bis zu dessen Ausfolgung an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers kann kein Fehlverhalten des Exekutivbeamten festgestellt werden, da dieser alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat den Beschwerdeführer von der Mitnahme des Fahrzeugschlüssels in Kenntnis zu setzen und ihm diesen unverzüglich wieder auszufolgen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 3 AVG als obsiegender Partei Kosten in Höhe von 547,10 Euro (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zuzusprechen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 
 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 
 

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