Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103233/7/Br

Linz, 27.11.1995

VwSen-103233/7/Br Linz, am 27. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau D P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14. September 1995, Zl. VerkR96-1242-1995, wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, nach der am 27. November 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in Punkt 1. keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt.

In Punkt 2. wird der Berufung mit der Maßgabe F o l g e gegeben, als unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm § 19, § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

II. Zu Punkt 1. werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren zuzüglich zu den erst instanzlichen Verfahrenskosten 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Zu Punkt 2. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde mit dem oa Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems 1. wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 2. wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie 1.) am 18. Jänner 1995 um 15.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von K auf Höhe des Hauses H auf dem Schutzweg abgestellt gehabt habe und sie 2.) mit Ablauf des 2.3.1995 als Zulassungsbesitzerin des obgenannten PKW's der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, auf deren schriftliches Verlangen vom 14.2.1995, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wem sie den obgenannten PKW zum obgenannten Zeitpunkt (gemeint wohl vor dem obgenannten Zeitpunkt) zum Lenken überlassen gehabt habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde zu Punkt 1.) im Ergebnis aus, daß ein Organ der Straßenaufsicht das Fahrzeug an der o.a. Stelle abgestellt wahrgenommen gehabt habe. Die Erstbehörde folgte der Verantwortung der Berufungswerberin nicht, daß der Schutzweg infolge der Schneelage nicht erkennbar gewesen sei.

Zu Punkt 2.) wies die Erstbehörde darauf hin, daß die Berufungswerberin diese Auskunft nicht binnen zwei Wochen erteilt habe.

2.1. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung führte die Berufungswerberin im wesentlichen aus, daß sie bestenfalls mit den Hinterrädern etwas aus der Parklücke hinausgestanden sei. Jedenfalls sei sie nicht auf dem Fußgängerübergang gestanden. Entgegen den Angaben des Anzeigers sei sehr wohl Schnee gelegen und ihr Fahrzeug sei an diesem Tag durch das Schneeräumgerät buchstäblich "eingemauert" gewesen. Abschließend vermeint die Berufungswerberin, daß die Strafen bei weitem überhöht seien und sie diese nie bezahlen könne.

Das weitere Vorbringen der Berufungswerberin bezieht sich auf Persönliches und ist daher darauf hier nicht weiter einzugehen.

3. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich die Berufung im Ergebnis inhaltlich nicht bloß gegen das Strafausmaß richtet, wurde zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner durch Vernehmung des Zeugen RevInsp.

L im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher eine Vertreterin der Erstbehörde teilnahm und anläßlich dieser auch ein Ortsaugenschein vorgenommen wurde, sowie durch die Vernehmung der Berufungswerberin als Beschuldigte.

5. Die Berufungswerberin stellte zur fraglichen Zeit zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit ihren Pkw vor ihrem Wohnhaus auf dem dort befindlichen Fußgängerübergang ab.

Dieser Fußgängerübergang ist sowohl durch die entsprechenden weißen Streifen als auch durch das entsprechende Hinweiszeichen "Fußgängerübergang" (unmittelbar vor dem Fußgängerübergang) gekennzeichnet. Die blaue Markierungslinie (Kurzparkzone) reicht auf etwa einen halben Meter an den Fußgängerübergang heran. Dabei blockierte die Berufungswerberin zumindest zwei Drittel der Gesamtbreite des Fußgängerüberganges linksseitig in Richtung des anflutenden Verkehrs. Während der Wahrnehmung durch den Meldungsleger befand sich die Berufungswerberin nicht beim Fahrzeug.

5.1. Der Berufungswerberin wurde wegen dieses durch den Meldungsleger zur Anzeige gebrachten Verhaltens von der Erstbehörde eine Lenkererhebung übermittelt, welche ihr am 16. Februar 1995 durch Hinterlegung beim Postamt K zugestellt wurde. Erst mit dem am 3. März 1995 der Post zur Beförderung übergebenen Schreiben hat die Berufungswerberin die Lenkerauskunft der Erstbehörde erteilt und sich dabei selbst als Lenkerin angeführt.

Die Berufungswerberin ist berufstätig und für drei mj.

Kinder sorgepflichtig. Diese um einen Tag verspätete Erteilung der Lenkerauskunft lag in einer nicht ausreichenden Aufmerksamkeit hinsichtlich behördlicher Fristen, welche allenfalls auch in einer beruflichen und familiären Überlastung der Berufungswerberin gründen mag.

5.1.1. Der Meldungsleger gab anläßlich der Berufungsverhandlung in glaubwürdiger Weise an, daß er damals das Fahrzeug der ihm damals bereits von Amtshandlungen bekannten Berufungswerberin auf dem Fußgängerübergang abgestellt wahrgenommen habe. Es sei nur mehr eine Breite von 50 cm für die Fußgänger auf dem Fußgängerübergang frei geblieben. Der Meldungsleger legte auch anschaulich dar, daß mit der Berufungswerberin ein Konsens im Hinblick auf behördliche Angelegenheiten kaum herzustellen sei. Diesbezüglich wurde der Eindruck auch anläßlich der Berufungsverhandlung bestätigt.

Die Berufungswerberin bestritt anläßlich der Berufungsverhandlung die Übertretung im Hinblick auf Punkt 1. nicht mehr konkret. Sie brachte jedoch zum Ausdruck, daß sie nicht einsehe, daß derartige Kleinigkeiten verwaltungsstrafrechtlich verfolgt würden. Sie legte in recht emotionaler und nachhaltiger Weise dar, daß sie die offenen Strafen ohnedies nicht zahlen könne. Sie zeigte sich über die zahlreichen Anzeigen wegen derartigen Übertretungen verzweifelt. Mit viel Mühe wurde der Berufungswerberin darzulegen versucht, daß auch derartige Verhalten am Gesetz zu beurteilen sind und das Gesetz zu vollziehen ist.

Letztlich zeigte sich die Berufungswerberin im Hinblick auf diese Tatvorwürfe einsichtig und bekundete, sich künftighin auch an diese Vorschriften halten zu wollen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

6.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Ergebnis auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Das von der Berufungswerberin gesetzte Verhalten wurde in zutreffender Weise unter die Rechtsvorschriften (§ 24 Abs.1 lit.c StVO 1960 und § 103 Abs.2 KFG 1967) subsumiert.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret war bei der Strafzumessung zu bedenken, daß die Berufungswerberin bereits mehrfach wegen der Übertretung der auch hier wieder verfahrensgegenständlichen straßenverkehrsund kraftfahrrechtlichen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Daraus muß abgeleitet werden, daß sich die Berufungswerberin bislang mit diesem gesetzlich geschützten Bereich nicht ausreichend verbunden erachtete. Sohin könnte hier objektiv keinen der beiden Strafen entgegengetreten werden. Es bedarf insbesondere aus Gründen der Spezialprävention einer doch spürbaren Bestrafung, um der Berufungswerberin den Unwertgehalt ihrer Verhaltensweisen vor Augen zu führen und sie künftighin vor weiteren Übertretungen abzuhalten. Es kann daher auch angesichts des angeblich geringen Einkommens der Berufungswerberin auch angesichts des Milderungsgrundes der - zumindest teilweisen - Einsichtigkeit und der Sorgepflichten für ihre drei Kinder einer Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 S objektiv nicht entgegengetreten werden.

7.1.1. Im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses liegt wohl eine um einen Tag verspätete Erteilung der Lenkerauskunft vor. Diese objektive Rechtswidrigkeit hatte jedoch dadurch keine nachteiligen Folgen, weil die Erstbehörde hierdurch nicht an der Durchsetzung des Strafanspruches hinsichtlich des Grunddeliktes gehindert wurde. Auch das Verschulden kann unter Würdigung der Verantwortung der Berufungswerberin in diesem Punkt als geringfügig erachtet werden, sodaß hier der Anwendung des § 21 VStG nichts entgegenstand. Objektiv besehen wäre es aus rechtlicher Sicht im Sinne von "Gerechtigkeit" unbefriedigend, daß die Berufungswerberin durch ihre - wenn auch verspätete - Lenkerbekanntgabe im Ergebnis mehr als doppelt so hoch bestraft würde als dies offenbar im Fall des gänzlichen Unterbleibens der Auskunft der Fall gewesen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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