Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420388/4/Ste/Eg

Linz, 14.05.2004

 

 VwSen-420388/4/Ste/Eg Linz, am 14. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über das schriftliche Anbringen der E N, vom 8. April 2004 betreffend "Antrag auf Disziplinaruntersuchung" beschlossen:

 

Das Anbringen wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 1 und 3, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Frau E N hat mit Schreiben vom 8. April 2004, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 13. April 2004, folgendes Anbringen eingebracht:

"Antrag auf Disziplinaruntersuchung.
Am 27.03.04 kamen zwei Polizeibeamte zu meinem Haus, um meinen Sohn wegen offener Verkehrsdeliktstrafen mitzunehmen. Ich teilte den Beamten mit, dass mein Sohn weder hier gemeldet noch wohnhaft ist. Die Beamten stellten mich als Lügnerin hin und sagten, sie wollen selbst im Haus nachsehen, ob mein Sohn nicht doch hier wäre. Als ich die Durchsuchung meines Hauses verweigerte, teilte man mir mit, dass sie immer wieder kommen würden, bis Sie meinen Sohn erwischen. Am 07.04.04 kamen wieder Polizisten und läuteten Sturm, da ich mich nicht meldete. Unter anderem betrat einer der Polizisten wiederrechtlich mein Grundstück und schlug mit Hand mehrmals gegen die Fensterscheibe. Da ich annehme auch in Zukunft von Polizeibeamten belästigt zu werden und diese wiederum Rechtswidrig mein Grundstück betreten oder gar mein Haus durchsuchen, bitte ich um eine Untersuchung. Sollte ich in Zukunft noch einmal belästigt werden, wende ich mich an den Volksanwalt und erstatte wenn möglich Strafanzeige.

Mit freundlichen Grüßen

E N"  

 

1.1. Mit Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates vom 16. April 2004, Zl. VwSen-420388/2/STE/Be, zugestellt am 22. April 2004, wurde der Einschreiterin mitgeteilt, dass aus ihren Ausführungen nicht eindeutig erkennbar sei, was genau das Ziel ihres Schreiben sei. Als Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (§ 89 SPG) wurde diese an die Bundespolizeidirektion Steyr als zuständige Disziplinarbehörde weitergeleitet. Sollte sie darüber hinaus eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte (Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 88 SPG - Maßnahmenbeschwerde) anstreben, werde sie ersucht binnen 14 Tagen ab Zustellung die im § 67c Abs. 2 des AVG, welche ihr durch Übermittlung einer Beilage zur Kenntnis gebracht wurden, geforderten Angaben nachzuholen und möglichst detailliert bekannt zu geben. Sie wurde darüber hinaus aufgefordert mitzuteilen, welcher Sachverhalt genau ihrer Beschwerde zu Grunde liegt und worin genau sie eine Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise erblicke. Sollte sie diese Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholen, müsse ihr Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

Dem Schreiben wurde auch eine Kopie des § 67c AVG beigegeben.

Dieser Aufforderung ist die Einschreiterin bis zum 14. Mai 2004 nicht nachgekommen.

2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde der Einschreiterin die Behebung der Mängel mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen werden wird.

Die im Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist von 14 Tagen war auch im Hinblick auf die darin klar genannten Punkte sowie die beigegebene Kopie des § 67c AVG angemessen.

Im Ergebnis liegt damit insgesamt keine den Anforderungen des § 67c Abs. 2 AVG und damit auch des Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 88 SPG entsprechende Beschwerde vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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