Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420396/3/WEI/An

Linz, 06.07.2004

 

 

 VwSen-420396/3/WEI/An Linz, am 6. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des M W, V, M, vom 24. Juni 2004 betreffend dem Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, zurechenbare Verwaltungsakte in einer Angelegenheit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1VwGG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 25. Juni 2004 eingebrachten Eingabe vom 24. Juni 2004 hat der Beschwerdeführer (Bf) unter ausdrücklicher Benennung des Arbeitsmarktservices Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, Europaplatz 9, 4021 Linz als belangte Behörde "Beschwerde, dringliche Rechtssache," erhoben und wie folgt vorgebracht:

 

"Zu den Bescheid mit Aktenz.: RGS 411/AL 1.02 der Landesgeschäftsstelle AMS-Oberösterreich begehre ich eine sehr dringliche Verhandlung mit folgender Begründung:

 

Das AMS-Perg/4320 hat sich geweigert meine Aussage in dieser Rechtssache niederschriftlich entgegen zu nehmen, darauf hin wurde mir die Notstandshilfe 04-05 gestrichen (ALV-Leistung 04-05 Anspr.).

Ich habe in dieser Rechtssache Berufen an die Landesgeschäftsstelle um meinen Anspruch geltend zu machen und um die rechtliche Situation klarzustellen.

Da ich auf Grund eines Antrages von der Polizei abgehört werde den ich bei der AMS-Perg unterschrieben abgegeben habe, war ich der Meinung, dass ich nicht vermittelbar bin, diese Meinung teilte die Landesgeschäftsstelle nicht. Sie weigerten sich auch mir den Restbetrag von 04-05 ALV Leistung nachzuzahlen (in dieser Rechtssache habe ich bereits ein Verfahren beim UVS anhängig gemacht, als belangte Behörde: das Innenministerium, am 22.06.04, deshalb ersuche ich auch um Klärung, wie die rechtliche Situation ist).

Da die Gesetzestexte der ALVG darauf hinweisen, es sind keine weiteren Berufungen zulässig, musste ich das so hinnehmen.

Ich habe mich genauer eingelesen und habe festgestellt, dass sehr wohl ein Rechtsanspruch besteht (ich habe diese Rechtsmeinung der Landesgeschäftsstelle auch sehr sonderbar empfunden).

In der Woche 25/04 habe ich erneut die Landesgeschäftsstelle darauf hingewiesen das mir noch ein Teilbetrag 04-05 der Leistung fehlt (ca. 3/4 des Betrages), mit Schreiben vom 21.06.04 hat mich die Landesgeschäftsstelle wieder falsch informiert und die Nachzahlung verweigert (in der Zwischenzeit bin ich bei der D beschäftigt), außerdem hat der Rechtsakt eine völlig neue Gz.: LGS /Abt.4/12424034/2004-06.

Da mir auf Grund dieser Maßnahmen meine Lebenserhaltungskosten nicht gegeben sind (mein derzeitiger Stand ist ca. 100 Euro u. ich bin allein stehend), ersuche ich um eine sehr dringliche Entscheidung in dieser Rechtssache.

 

Mit freundliche Grüßen

M. W eh."

 

2. Mit weiterer Eingabe vom 30. Juni 2004, eingelangt am 2. Juli 2004, hat der Bf die eingebrachte Beschwerde vom 24. Juni 2004 gegen das Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, gemäß § 13 Abs 7 AVG zurückgezogen. Begründend gibt er an: "Da ich mich in dieser Rechtssache erst genauer einlesen muss (Rechtsstellung der AMS), habe ich mich hierzu etwas voreilig bewegt.

Andere Gründe möchte ich in dieser Rechtssache noch nicht angeben."

 

3. Die zu VwSen-420396-2004 anhängige Beschwerde war daher analog dem § 33 Abs 1 VwGG 1985, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

4. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde noch kein Verfahrensaufwand entstanden ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die eingebrachte Beschwerde angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 
 

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