Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420401/2/WEI/Pe VwSen440044/2/WEI/Pe

Linz, 19.08.2004

 

 

 VwSen-420401/2/WEI/Pe
VwSen-440044/2/WEI/Pe
Linz, am 19. August 2004

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der am 3. August 2004 eingelangten, aber mit 3. Juli 2004 datierten Beschwerde des M W, H, L, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und/oder Verletzung subjektiver Rechte auf andere Weise durch Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch dem Bundesminister für Inneres angeblich zurechenbare Organe den Beschluss gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde wird, soweit sie inhaltlich bloß die früheren Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. und 29.06.2004 sowie vom 07.07.2004 wiederholt, wegen entschiedener Sache, darüber hinaus aber wegen Verspätung und mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig und bezüglich der behaupteten Verwendung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zurückgewiesen.

 

II. Soweit die Beschwerde die Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes geltend macht, wird sie gemäß § 6 AVG an die Datenschutzkommission weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 67c, 68 Abs 1 und 79a AVG 1991.

 

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

Mit der am 3. August 2004 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Eingabe, die offenbar irrtümlich das Datum 3. Juli 2004 trägt, hat der Beschwerdeführer (Bf) auf sehr weitwendige und unübersichtliche Weise einen aus zahlreichen und eher unzusammenhängenden Ereignissen gebildeten Sachverhalt, beginnend im Jahr 1998, vorgebracht, der teilweise schon in seinen früheren Eingaben (22. und 29.06.2004 und 07.07.2004) im h. Verfahren VwSen-420395 bzw 440041-2004 Vorgebrachtes nur wiederholt, teilweise aber auch neue Umstände und Behauptungen enthält und abermals das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde bezeichnet. Im Folgenden wird der volle Wortlaut dieser Eingabe wiedergegeben:

 

"M W

H

2. Stock/Tür 7

L L, 03.07.04

 

 

An:

 

Unabhängiger Verwaltungssenat d. Landes Oberösterreich

Fabrikstr. 32

4021 Linz

 

Betreff: Beschwerde

 

Belangte Behörde: Bundesministerium f. Inneres

Herrengasse 7

1014 Wien

 

Beschwerdeführer: M W

H

2. Stock/Tür 7

L

 

Gem. § 67 d Abs. 3 AVG beantrage ich als Beschwerdeführer eine Verhandlung u. gebe hierzu alles was erforderlich ist, gem. § 67c AVG an:

 

Gem. § 67c Abs. 2 Zeile 1 AVG: Am 25.05.04 u. am 28.05. 04 habe ich die

Sicherheitsdirektion/Linz/Nietzscherstr. 33/4020 Linz um die Wiederaufnahme des

Bescheides mit Aktenz.: VerkR21-422-2001/Bezirksverwaltungsbehörde 4320/Perg ersucht, gem. § 14a Abs. 1 SPG, das wurde mit Schreiben vom 02.06.04/Aktenz.: II-402/04 verneint (abgelehnt), Kopie anbei.

 

Am 09.06.04 u. am 16.06.04 habe ich gem. § 14a Abs. 1 SPG das Bundesministerium f. Inneres genau auf meine Rechtssache hingewiesen, ich habe bis heute keine Antwort bekommen. Am 27.07.04 habe ich erneut gem. § 69 Abs 1 Zeile 1 u.. 2 AVG u. § 14a Abs. 1 SPG genau meine Rechtssache angeführt, ich habe verlangt eine Wiederaufnahme des Bescheides mit Aktenz.: VerkR21-422-2001/Bezirksverwaltungsbehörde 4320/Perg, weiters habe ich angeführt: Unaufschiebbare Unterlassung der Abhör- u. Überwachungsmaßnahmen, Einsicht in die meine Rechtssache betreffenden Akten, Übergabe von meinem Eigentum. Sollten noch weitere rechtliche Unstimmigkeiten vorhanden sein, habe ich. eine dringliche Vorladung in das Bundesministerium f. lnneres verlangt. Das wurde alles in keiner Weise angenommen, ich werde nach wie vor abgehört, genötigt u. anderes mehr, dazu ausführlicher im Schlussteil der Beschwerde.

 

Gem. § 67c Abs. 2 Zeile 2 AVG:

 

Hierzu kann ich mit Sicherheit festhalten: es sind sehr bedeutende wirtschaftliche u. wissenschaftliche Ergebnisse gewonnen worden, die werde ich näher u. genauer im Sachverhalt anführen, daher ist die einzige dafür verantwortliche Behörde: das Bundesministerium f. lnneres (genauer der Innenminister, den habe ich gem. § 14a Abs. 1 SPG mehrmals auf meine Rechtssache hingewiesen, bis heute keine Antwort), den die haben das Weisungsrecht.

Gem. § 67c Abs. 2 Zeile 3 AVG: Sachverhalt: Im Jahre 1998 habe ich einen Antrag bei der A unterschrieben abgegeben, der Antrag war auf eine Bäckerei gerichtet, es wurde vereinbart: der Antrag wird zur W weitergeleitet (es hat keine Nebenabreden gegeben, es war nur die Rede von einem Nachfolgeunternehmen). Ich wurde zum Büro geladen, das Büro war angemietet am B, oberhalb vom M, die Personen haben sich als von der W zu erkennen gegeben. Ich wurde später nach einer Besprechung ergebnislos entlassen, in den Glauben versetzt: es sei keine Bäckerei zur Übernahme vorhanden. Das war im Jahre 1998 und schon von der Polizei geleitet, direkt oder indirekt. Das kann ich aber nur beweisen wenn alle Akten offen gelegt werden, das wird bis heute vom Bundesministerium f. Inneres verweigert, daher muss ich es über den unabhängigen Verwaltungssenat erzwingen.

Zu dem Antrag - den ich bei der A unterschrieben habe -ersuche ich um eine zeugenschaftliche Einvernahme von Fr. C H, Fr. C H war zu der Zeit meine Betreuerin der A und ist heute noch dort beschäftigt. Diese Vereinbarung ist nicht eingehalten worden, ich werde ab der Antragsabgabe von der Polizei abgehört, unter Verwendung technischer Hilfsmittel, optisch u. akustisch, dass war mir lange nicht bekannt und nicht Teil der Vereinbarung, auch im Antrag nicht angeführt, daher die unbedingte Offenlegung in der Verhandlung.

 

Im Jahre 2000 hatte ich ein Arbeitsverhältnis mit der Fa. M R B S, diese Fa. ist, vermute ich, in Bundesverwaltung, da sich die Fa. immerzu verändert (Auszug: Firmenbuch). Im Nachhinein sind mir Bemerkungen die der Geschäftsführer gemacht hat, sonderbar vorgekommen. Ich habe daher im Firmenbuch nachgesehen und bin auf Unwahrheiten gekommen, hierzu ersuche ich um eine zeugenschaftliche Einvernehmung von Hr. u. Fr. P, die als Geschäftsführer angestellt sein sollten und mich dahingehend irregeführt haben, ob auf Anweisung der Polizei wird sich mit den Aussagen zeigen.

 

Ich habe wegen eines besseren Angebotes mein Arbeitsverhältnis zur Fa. M gelöst, einen neuen Vertrag mit der Fa. A M C E vereinbart. Ab dieser Zeit begann sich mein ganzes Umfeld zu ändern (das wurde mir erst jetzt bewusst, man kann auch sagen 'bewusst gemacht' , ich konnte erst später alles bis ins Jahr 1998 zum besagen Antrag zurück verfolgen), ich konnte das Geschehen in keiner Weise zuordnen, obwohl ich es versucht habe, folgendes passierte: über Familienmitglieder, Bekannte und Freunde, auch über mir fremde Personen wurde an mich herangetragen das ich abgehört und überwacht werde. Es wurde in meine Wohnung eingebrochen (ich wusste damals nicht das hierzu die Polizei am Werke war), ich habe natürlich versucht Anzeige zu erstatten, am Gendarmerieposten S, bei der Bundespolizei/Nietzscherstr. 33/4020 Linz und bei der Staatsanwaltschaft/Linz, die Anzeige wurde ohne Angaben von Gründen nicht angenommen. Ich wusste, ich war unbescholten, daher habe ich Auskunft verlangt ob es zu meiner Person ein Verfahren gibt, das wurde verneint. Auch das vereinbarte Arbeitsverhältnis zur Fa. A M wurde gelöst, vor Antritt des Arbeitsbeginns (obwohl bereits unterschrieben), hierzu ersuche ich um eine zeugenschaftliche Einvernehmung von Hr. M, Hr. M ist Geschäftsführer der Fa. A M C E (Arbeitsvertrag anbei), ich habe durch die Auflösung des Arbeitsvertrages einen finanziellen Schaden von ca. 18000 Euro erlitten. Ich wollte natürlich rechtlich dagegen vorgehen, hierzu ersuche ich um eine zeugenschaftliche Einvernehmung von Hr. Mag. M P Dr. S P, eine Zeugenaussage von Hr. Dr. M H V M, eine Zeugenaussage von Mag. G D H P. Außerdem habe ich Schreiben von meiner Rechtsschutzversicherung beigelegt, die Versicherung wäre vom Gesetz verpflichtet gewesen meine Vertretung anzunehmen, ich habe den Vertrag schon lange vor 1998 abgeschlossen und immer meine Versicherungsleistungen eingezahlt, später habe ich die Versicherung gekündigt (Kopien anbei).

 

Mir wurde im Jänner 2001 ein Bescheid mit Aktenz.: VerkR21-422-2001 Bezirksverwaltungsbehörde/4320 Perg mit völlig rechtswidrigen Inhalt zugestellt (Bescheid anbei), obwohl ich der Geschädigte war, mir wurden das TV-Gerät, der Computer u. die Duschtrennwand zerstört, es wurden Substanzen in meine Lebensmittel beigemengt die ich in meiner Wohnung verwahrt hatte, dass hat starkes körperliches Unwohlsein hervorgerufen u. mich auch geschädigt (ich wusste immer noch nicht das, dass die Polizei war u. habe es auch nicht geglaubt), der Schaden der mir in meiner Wohnung zugefügt worden ist, beziffere ich mit ca. 6000 Euro. Es sind keine Anzeigen von Postenkommandant S angenommen worden, ich kannte und kenne Ihn persönlich und weis daher das er auf Weisung hin gehandelt hat, doch zu der Zeit des Laufes vom Bescheid habe ich das nicht verstehen können, ich habe daher wieder versucht rechtlich dagegen vorzugehen, die Anwälte als Zeugen sind alle die selben geblieben und schon genannt.

Hr. H als Gendarmeriepostenkommandant in S hat eine amtsärztliche Untersuchung angeregt auf Information von Staatsanwalt F, den ich um Auskunft gebeten habe. Staatsanwalt F hat jedoch alle meine Angaben verdreht und falsch wiedergegeben, ich konnte das alles nicht zuordnen, diese Substanzen waren zum großen Teil daran schuld, dahingehend verlange ich Auskunft was das war, wie dosiert und ein Sachverständigengutachten. Meine sämtlichen Einrichtungsgegenstände werden mir von der Polizei vorenthalten, ich habe mehrmals aufgefordert - alles herauszugeben. Einrichtungsgegenstände sind: Waschmaschine, Computer mit Drucker - neu gekauft weil schon einmal durch Polizeigewalt zerstört, Vorraummöbel - Truhe mit Ablage u. Spiegel - Schöne Stücke die ich von meinem Auslandsaufenthalt in der Schweiz mitgenommen habe, TV-Gerät mit Video-Gerät und Satellitenschüssel auch das habe ich schon einmal reparieren müssen, Sitzecke mit Tisch, Mikrowellenherd, Kafeemaschiene u. Unmengen von Textilien, auch Beweismaterial wie z. Beispiel: eine Video-Casette. Zu diesen Vorgängen ersuche ich folgende Zeugen vor zu laden: Hr. H zurzeit Postenkommandant in M), W O W S N, Fa. E H S hierzu ersuche ich die Rechnung vom Jahre 2000/2001 mit zu nehmen von Kunden M W H S (meine Rechnung ist mir abhanden gekommen durch diese Vorgänge - Rechnung TV Gerät, Hr W S P S.

Zu den Substanzen, die ich angeführt habe ersuche ich folgende Zeugen vorzuladen: Fr. W P H S, B in H.

Nachdem ich alles nicht zu ordnen konnte habe ich ein Arbeitsverhältnis mit der Fa. E vereinbart, hier waren wieder ähnliche Vorgänge, ich war für die Niederlassung in S zuständig, als Teamleiter und hatte daher meine Wohnung in S aufgelassen. Nachdem wieder solche ähnliche Vorfälle wie in S passierten und mir die Geschäftsleitung eine Anzeige nicht geraten haben, haben sie mir vorgeschlagen unser Arbeitsverhältnis auf zu lösen, hierzu ersuche ich um zeugenschaftliche Einvernahmen von Hr. W und Hr W - beide sind Geschäftsführer der Fa. E M W/I, anbei Arbeitsvertrag zwischen mir und der Fa. E.

 

Ich war anschließend ohne Wohnung und Arbeit (August 2001), ich habe mich entschlossen eine Wohnung in Wien zu suchen und mich in den Gesetzen ein zu lesen. Ich habe keine Wohnung gefunden (auch das war von der Polizei manipuliert), deshalb musste ich in ein Hotel ausweichen - bis alles Geld aufgebraucht war. Ich musste anschließend zur Untermiete in D, bei einer Fr. namens R, da musste ich ohne WC und Dusche 'hausen'. In dieser Untermiete habe ich mich ca. 1 Jahr zur Untermiete aufgehalten und mich immer wenn es ging in die Nationalbibliothek begeben. Ich bin dann im Laufe des Jahres 2002 auf ein Buch gekommen, darin war eine solche Rechtssache wie die meine beschrieben auch das solche Rechtssachen von der Polizei geleitet werden. Ich habe mich dann auf die Polizeigesetze konzentriert, habe dann aber nach K arbeiten müssen, ansonsten hat man mir angedroht verliere ich die Notstandsunterstützung und die Versicherungsleistungen. Von Dezember/2002 -Februar/2003 habe ich in der B/A/K gearbeitet, auch hier wurden mir wieder Substanzen ins Essen beigemengt, hierzu ersuche ich Hr. u. FR. A als Zeugen vor zu laden (Hr. u. Fr. A sind B und waren meine Arbeitgeber).

 

Ich werde auch ständig von nicht vorhandenen Rechtssachen konfrontiert, zum Beispiel: ich wurde von der Q/L verklagt, auf Zahlung von 386,76 Euro - ich habe noch nie etwas bei der Q bestellt - solche Klagen kommen öfters, immer ohne Urteil, hierzu Akt anbei: 4c438/04z-7(BK).

 

Ich hatte auch eine Rechtsschutzversicherung, die W, die habe ich versucht zu meiner Rechtsvertretung anzuweisen, das wurde abgelehnt, auch das war von der Polizei manipuliert, hierzu ersuche ich eine zeugenschaftliche Einvernahme von: Hr. Dr. K Rechtsanwalt R/ G, anbei: 3 Kopien v. Schreiben der W.

 

Eine andere Rechtssache: 24E726/03t, Bezirksgericht G, Exekutiosverfahren, betrieben von G u. B /B S, ich habe später hingewiesen - meine Rechtssache ist eine Verwaltungssache - soweit hatte ich mich schon eingelesen, hierzu ersuche ich um eine zeugenschaftliche Einvernahme von G W B S, Hr. G ist Geschäftsführer der M - auch diese Rechtssache ist von der Polizei manipuliert.

 

Auch meine Hausbank, die V/R L hat ein Exekutionsverfahren gegen mich eingeleitet - das ist die Zentrale - meine Bank war die V /H S, hierzu ersuche ich um eine zeugenschaftliche Einvernahme von Hr. R R, Geschäftsführer der Bank, Begründung: ich habe mich erkundigt was mit meinem Konto nicht in Ordnung ist, dahingehend habe ich falsche Auskunft bekommen, auch Verhandlungen haben wir gehabt, diese waren von der Polizei manipuliert und abgehört, diese Zeugenaussage ist sehr wichtig.

 

Ich habe mir einige B angesehen, eine in W und eine in K/M, da waren die Chancen sehr gut, die Finanzierung kein Problem, urplötzlich haben die Verhandlungen aufgehört, dahingehend erhoffe ich eine Offenlegung der Akten durch den Unabhängigen Verwaltungssenat erzwingen zu können, da mir das vom Bundesministerium f. Inneres verweigert wird.

 

Ich habe über die Medien von weiteren Ergebnissen aus den Abhör- u. Überwachungsmaßnahmen der Polizei zu meiner Person erfahren. Diese Ergebnisse sind: der neue Mini v. BMW, der neue VW Beatle, ein Audi GT, ein Spiel - u. Wettgerät mittels Zusatzgerät zum TV, neue Fotoaparatte mit Zusatzgerät zum drucken von Fotos u. Postkarten, Navigatiossysteme, neue Lebensmittel, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse und vieles andere mehr - auch hierzu wird die Einsichtnahme vom Bundesministerium f. Inneres zu meinen Akten verweigert u. auch Teile von meinem Eigentum die ich beansprucht habe, hierzu ersuche ich als Zeugen vorzuladen: S H H S, H S H S, W K u. H A V M, G C H S, W F u. G A S, S M u. S O R., P M N T.

 

Nachdem mein Arbeitsverhältnis im Jahre 2003 bei der Bäckerei A in K/V wieder aufgelöst wurde, habe ich mich sofort wieder nach W begeben, ich wollte mich weiter rechtlich einlesen. Im Frühjahr 2004 bin ich dann auf das Verfassungsrecht gekommen, anschließend auf das AVG, die auch für die Behörden gültig sind.

Ich habe mich dann nach M begeben, mein Bruder hat mir angeboten bei im zu wohnen, vorübergehend. Ich habe mir den Bescheid noch einmal genau durchgelesen (Aktenz.: Verk21-422-2001), in diesen Bescheid war vermerkt: der Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in 2er und letzter Instanz entscheidet gem. § 66 Abs. 4 AVG. Das war natürlich unrichtig, ich wurde auch vom Büro des Landeshauptmanns dahingehend informiert.

 

Ich bin dann auf die SPG gekommen § 14a Abs. 1, habe versucht umgehend alles um zu setzen, wurde aber weiterhin schikaniert, hierzu folgendes: am 07.05.04 hat sich erneut eine Tätlichkeit gegen meine Person ereignet (ich wurde auch in W von einem Polizeibeamten tätlich angegriffen), ich war per Zug von P nach Munterwegs, im Zug gingen zwei Burschen hinter meinem Rücken in Richtung Türe, im Vorbeigehen hat mir der erste die Tasche auf die Schulter geschlagen, der zweite die Türe auf den Fuß (die Burschen waren ca. 14 Jahre), beim Verlassen aus dem Zug in M habe ich sie zur Rede gestellt - die Sache war für mich damit erledigt Beim D M hat mir ein Mann nachgerufen, ich dachte mir nichts dabei und ging weiter, er rannte mir aber nach und hielt mich an der Schulter zurück, ich musste mich umdrehen. Er stellte mich zur Rede (er hatte die zwei Burschen aus dem Zug dabei), ich habe ihm den Vorfall so geschildert wie er sich abgetragen hat und wollte wieder gehen, er hielt mich wieder an der Schulter zurück - ich sagte er solle die Hand weg nehmen und drehte wieder ab, darauf hin hat er mich ins Gesicht geschlagen worauf ich natürlich reflexartig zurückgeschlagen habe -es ergab sich ein Handgemenge, urplötzlich kam ein zweiter Mann hinter meinem Rücken und schleuderte mich zu Boden, hierbei habe ich mich erheblich verletzt. Ich ergriff die Flucht und ging zum Arzt und zur Polizei, die Polizei hat die Anzeige aufgenommen aber nicht weitergeleitet zur Strafanzeige (der Vorfall ist 3 Monate her), der Arzt hat mich in das Landeskrankenhaus nach E überwiesen, Ambulanzblatt anbei: Aktenz.: U/04004112. Hierzu ersuche ich folgende Zeugen vorzuladen: Dr. W H M, Hr. H Gendermariepostenkommandant M - sehr wichtig weil mir die Zeugen namentlich nicht bekannt sind.

 

Ich habe am 02.07.04 einen Auszug der Landesgeschäftstelle Oberösterreich A vom L vom Firmenbuch der A oder Einsicht hierzu verlangt, dass wurde mir verweigert - und ein falscher ausgedruckt. Ich habe sie darauf hingewiesen, auf dem falschen - das nutzte gar nichts. Der Grund war, alle meine Berufungen an die Landesgeschäftstelle Oberösterreich A wurden nicht verhandelt, ich konnte daher rechtlich nicht vorgehen.

Ich musste am 21.06.04 eine Zwangsarbeit beginnen, als Hilfsarbeiter Ausgrabungsarbeiten mit der Schaufel verrichten, beim Verein S in L. Bei den Arbeiten habe ich mir einen Muskelfasereinriss zugezogen, Hr. Dr. W hat mich krankgeschrieben (als Zeuge schon in einer anderen Sache angeführt), der Amtsarzt hat mich aber umgehend wieder gesund geschrieben, ich habe ihn darauf hingewiesen - ich habe die Verletzung noch immer, das hat nichts geholfen, hätte ich die Arbeit nicht angenommen - wären wieder alle Versicherungsleistungen gestrichen worden und die Notstandshilfe, das hat man auch zwischendurch ausgeführt, der falsche Auszug anbei.

 

Gem. § 67c Abs. 2 Zeile 4 AVG gebe ich die Gründe der von mir behaupteten Rechtswidrigkeit an, die zum Teil auch im Sachverhalt angeführt sind:

Die Polizei behauptet ich habe das unterschrieben (hierzu ersuche ich folgenden Zeugen vorzuladen: G R u. E H M), Tatsache ist: Ich habe mit dem Bundesministerium f. Inneres keine Vereinbarung unterschrieben, wenn das aber von der Polizei behauptet wird, verlange ich eine Offenlegung in der Verhandlung dieser meiner Unterschrift, da mir eine Vorladung und eine Einsichtnahme in das Bundesministerium f. Inneres zu dieser Unterschrift verweigert wird.

Ich kann aber mit Sicherheit schon feststellen: Es kann sich bei der Unterschrift nur um den Antrag vom Jahre 1998 handeln, diese Unterschrift habe ich aber mit der A/P vereinbart und hatte nie mit dem Bundesministerium für Inneres zu tun, nicht im kleinsten Detail (eine Zeugenaussage dazu habe ich im Sachverhalt schon angeführt: Fr. C H, damals meine Betreuerin - heute noch bei der A in Beschäftigung), daher sind sein verpflichtet zur Unterlassung weiterer Abhörmaßnahmen und mir mein Eigentum zurückzugeben. Ich habe durch diese Maßnahmen bis jetzt nur familiären, finanziellen und wirtschaftlichen Schaden erlitten, seit 6 (!) Jahren.

 

Wegen diesen Gründen ersuche ich den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gem. § 67c Abs. 2 Zeile 5 AVG den Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.

 

Gem. § 67c Abs. 2 Zeile 6 AVG:

 

Am 25.05.04 u. am 28.05.04 habe ich gem. § 69 Abs. 1 Zeile 1 u. 2 AVG eine Wiederaufnahme des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde/4320 Perg mit Aktenz.: VerkR21-422-2001 an die Sicherheitsdirektion/Linz Nitzscherstr. 33 4020 Linz gem. § 14a Abs. 1 beantragt. Mit Schreiben vom 02.06.04 wurde ein Verfahren zu meiner Person verneint - ich habe genau darauf hingewiesen und kann alles beweisen, Kopie anbei mit Aktenz.: II - 402/04.

 

Am 09.06.04 u. am 16.06.04 habe ich gem. § 14a Abs. 1 SPG das Bundesministerium f. Inneres genau auf meine Rechtssache hingewiesen, bis heute keine Antwort.

 

Ich habe anschließend beim UVS/Linz eine Beschwerde eingebracht, mit Aktenz.: VWSen-420395/4/WEl/An u. VwSen-440041/4/WEl/An, die Beschwerde wurde abgewiesen, auch die verbesserte - um das jedoch in Erfahrung zu bringen musste ich zwei Wochen warten, darum habe ich angenommen das etwas fehlerhaft war.

 

Am 27.07.04 habe ich das Bundesministerium f. Inneres erneut, gem. § 69 Abs. 1 Zeile 1 u. 2 AVG u. gem. § 14a Abs. 1 SPG um die Wiederaufnahme des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde/Perg 4320 mit Aktenz.: VerkR21-422-2001 ersucht, weiters habe ich verlangt: Unaufschiebbare Unterlassung der Abhör - u. Überwachungsmaßnahmen, Offenlegung und Einsicht in die meine Rechtssache betreffenden Akten (Alle!), Übergabe von meinem Eigentum das ich zum Teil als aus meinem Geistigen Eigentum heraus entstanden beanspruche - aus dem Abhörmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen der Polizei. Eine dringliche Vorladung in das Bundesministerium für Inneres habe ich auch verlangt, auch um noch eventuell vorhandene rechtliche Unstimmigkeiten aus zuräumen, ich habe auch das Schreiben der Sicherheitsdirektion/Linz genau bezeichnet (Az.:II-402/04), ich werde immer noch abgehört und genötigt, hierzu folgendes: mein neuer A hat mir am 30.07.04 versucht einzureden, ich habe einen vom Gericht bestellten Sachwalter, das scheint auf seinem Computer auf, ich sagte ihm das kann nicht sein - er lies sich aber nicht umstimmen, hierzu verlange ich eine Zeugenaussage, ich weis mit Sicherheit das er von der Polizei angewiesen wurde. Der Zeuge ist: Hr. S Zi. A L. Das mir die Polizei verwehrt die Rechtsstellung der A beim L einzusehen und das, dass daher Inhalt dieser Beschwerde ist, habe ich schon angeführt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

M W

 

Anbei:

1 Kopie v. Schreiben d. Sicherheitsdirektion/Linz mit Aktenz.: II-402/04

5 Kopien Firmenbuchauszug M/P

1 Kopie v. Bescheid d. Bezirksverwaltungsbehörde/4320 Perg mit Aktenz.: VerkR21-422-2001

1 Kopie Firmenbuchauszug Landesgericht/Linz - falscher - trotz Aufforderung den richtigen v. AMS OOE einzusehen - nicht bekommen.
3 Kopien v. Schreiben meiner Versicherung an Anwalt
2 Kopien v. Arbeitsvertrag, Fa. A
1 Kopie Dienstvertrag Fa. E
1 Kopie Landeskrankenhaus/E
1 Kopie Bezirksgericht G/Akt: 4c 438104z-7 (BK)

1 Kopie - Dienstvertrag Verein S L"

 

2. Mit h. Beschluss vom 5. August 2004, Zlen. VwSen-420395/8/WEI/An und VwSen-440041/8/WEI/An, dem Bf zugestellt durch Hinterlegung am 13. August 2004, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die in den Eingaben des Bf vom 22. und 29. Juni 2004 sowie 7. Juli 2004 weitgehend inhaltsgleich erhobene Beschwerde nach fruchtlos erteiltem Verbesserungsauftrag, teils mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes, teils wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung die Weiterleitung an die Datenschutzkommission gemäß § 6 AVG vorgenommen.

 

In den angeführten im Wesentlichen inhaltsgleichen Eingaben hat der Bf bereits diverse Ereignisse aus seinem Leben seit dem Jahr 1998 geschildert und pauschal optische und akustische Überwachung unter Verwendung technischer Mittel durch die Polizei behauptet. Er sprach ganz allgemein von Manipulationen der Polizei zu seinem Nachteil, ohne diese irgendwie näher zu konkretisieren. Nach den offenbar auf einer Verschwörungstheorie beruhenden Ausführungen des Bf wäre ihm durch Abhör- und Überwachungsmaßnahmen der Polizei "geistiges Eigentum" abhanden gekommen und hätten andere wirtschaftliche Ergebnisse erzielt. In seinen Eingaben beanspruchte der Bf die folgenden Beispiele als sein geistiges Eigentum:

 

"der neue Mini von BMW, der neue VW Beatle, ein Bildtelefon, ein Spiel- u. Wettkanal mittels Zusatzgerät zum TV und vieles andere mehr, auch wissenschaftliche Erkenntnisse".

 

Der Bf wandte sich auch gegen nicht näher erläuterte Bescheide der BH Perg zu VerkR21-422-2001 und der Abteilung Verkehr (Amt der Oö. Landesregierung) zu VerkR-394.144/1-2001-Be/Ha. Er brachte schließlich vor, dass alle Anwälte von der Polizei angehalten werden, ihn "in seiner Rechtssache" nicht zu vertreten. Mit mehreren Schreiben hätte er sich im Juni 2004 an die Sicherheitsdirektion und an den Innenminister gewandt und Abhilfe verlangt. Vom Innenminister hätte er die dringliche Unterlassung von weiteren Abhör- und Überwachungsmaßnahmen, die Übergabe seines geistigen Eigentums und Einsicht in Akten verlangt.

 

3.1. Mit der nunmehr vorliegenden Beschwerde wiederholt der Bf seine bisherigen Eingaben und bringt noch weitere Details und zusätzliche Ereignisse vor, aus denen er für seinen Standpunkt etwas gewinnen zu können glaubt. Er schildert seine Versuche seit 1998, im B tätig zu sein und auch andere Arbeitsverhältnisse einzugehen, und führt das Scheitern seiner Bemühungen pauschal auf Einflussnahmen und Manipulationen der Polizei zurück. Seit 1998 werde er von der Polizei optisch und akustisch unter Verwendung technischer Mittel abgehört. Die Schilderungen des Bf beruhen offenbar auf wahnhaften Vorstellungen und sind im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Großteils werden auch nur Ereignisse aus vergangenen Jahren angeführt. Immer wieder beantragt er auch zu den von ihm geschilderten Vorgängen und Vorfällen die Einvernahme von zahlreichen Zeugen.

 

3.2. Aus vom Bf nunmehr in Kopie vorgelegten Bescheiden und Gutachten lassen sich folgende Umstände ableiten:

 

Im Jänner 2001 habe der Bf den Bescheid VerkR21-422-2001 der Bezirksverwaltungsbehörde Perg mit völlig rechtswidrigem Inhalt zugestellt erhalten.

Mit diesem nunmehr vorgelegten Bescheid der BH Perg vom 29. Jänner 2001, VerkR21-422-2001, wurde der Bf auf Grundlage von Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten innerhalb von vier Monaten ab Zustellung beizubringen. Begründend wird auf haltlose Anzeigen des Bf über Wohnungseinbrüche und über unbefugte Abhebungen von seinem Konto sowie über seine Behauptung, dass man ihm hinter seinem Ohr ein Überwachungsgerät eingepflanzt hätte. Die Staatsanwaltschaft hatte eine amtsärztliche Untersuchung des Bf angeregt. Der dagegen eingebrachten Berufung des Bf vom 6. Februar 2001 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2. März 2001, Zl. VerkR-394.144/1-2001-Be/Ha, keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH Perg. In der Begründung verweist die Berufungsbehörde darauf, dass für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 1 FSG nur begründete Bedenken an der geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen müssen. Im Hinblick auf die haltlosen Anzeigen des Bf und dessen kaum nachvollziehbare Behauptungen verfolgt und überwacht zu werden, ging die Berufungsbehörde vom Verdacht des Vorliegens krankhafter paranoider Erscheinungsbilder aus.

 

Der Bf ließ sich in der Folge von Frau Dr. G R, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in P, untersuchen. In ihrem Befund vom 5. Juni 2001 stellte sie zum psychischen Status fest:

 

"Herr W ist allseits gut orientiert, gut kontakt- und rapportfähig, die Stimmung ausgeglichen, der Antrieb in Mittellage, die Affizierbarkeit ist in allen Richtungen gegeben, keine suizidale Einengung. Es besteht eine Wahnsymptomatik im Sinne eines Verfolgungswahnes, Duktus ist köhärent, die Denkziele werden erreicht, kein Hinw. auf optische oder akustische Halluzinationen, kein kognitives Defizit. "

 

Die Fachärztin gelangt schließlich zur Beurteilung, dass der Bf hinsichtlich seines Verfolgungswahns nicht korrigierbar sei. Im Aufmerksamkeits- und Belastungstest D2 nach B erreiche der Bf durchwegs im durchschnittlichen Bereich liegende Werte. Der Verkehrsauffälligkeitstest (KFP 30) spreche für eine niedrige Neigung zur Verkehrsauffälligkeit. Insgesamt erscheine daher die Fahrtauglichkeit trotz Vorliegens einer wahnhaften Störung gegeben. Die amtsärztliche Untersuchung nach § 8 FSG brachte dementsprechend das Ergebnis, dass der Bf zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 geeignet sei.

 

3.3. Zum angeblich rechtswidrigen Bescheid der BH Perg vom 29. Jänner 2001, VerkR21-422-2001, behauptet der Bf weiterhin, dass ihm - offenbar bei Wohnungseinbrüchen - TV-Gerät, Computer und Duschtrennwand zerstört worden und Substanzen in seine Lebensmittel gemengt worden wären. Den Schaden in seiner Wohnung beziffert er mit 6.000 Euro. Anzeigen hätte der Gendarmeriepostenkommandant von S nicht angenommen und Staatsanwalt F hätte seine Angaben verdreht. Diverse Einrichtungsgegenstände würden ihm von der Polizei vorenthalten werden und er verlange deren Herausgabe. Durch Polizeigewalt wären ihm auch schon Waschmaschine, Computer und Drucker zerstört worden.

 

3.4. Aus dem unsystematischen und unzusammenhängenden Vorbringen des Bf ist der folgende Zeitablauf der Ereignisse ableitbar:

 

Anschließend im August 2001 habe sich der Bf entschlossen in W eine Wohnung zu suchen und sich in den Gesetzen einzulesen. Er habe aber keine gefunden, was auch von der Polizei manipuliert worden wäre. Nach einem Hotelaufenthalt hätte er in Untermiete in D ohne WC und Dusche "hausen" müssen.

Von Dezember 2002 bis Februar 2003 hätte der Bf in der Vorarlberger Bäckerei A in K gearbeitet, wo wieder Substanzen ins Essen beigemengt worden wären. Sein Arbeitsverhältnis sei dann 2003 wieder aufgelöst worden und er habe sich sofort wieder nach W begeben, um sich weiter rechtlich einzulesen. Im Frühjahr 2004 sei er aufs Verfassungsrecht und aufs AVG gekommen. Dann habe er sich nach M begeben, um bei seinem Bruder vorübergehend zu wohnen.

 

Zwischendurch berichtet der Bf von gerichtlichen Rechts- und Exekutionssachen gegen ihn, die er sich nicht erklären könnte und von der Polizei manipuliert worden wären. In W und M/K hätte er sich einige B angesehen, wobei die Chancen sehr gut gewesen wären, die Verhandlungen aber urplötzlich aufgehört hätten. Dazu erhoffe er eine Offenlegung der Akten des Innenministeriums, die er durch den Oö. Verwaltungssenat erzwingen zu können hofft. Über die Medien habe er dann von weiteren Ergebnissen aus den Abhör- und Überwachungsmaßnahmen der Polizei zu seiner Person erfahren.

 

Der Bf behauptet pauschal, immer wieder schikaniert worden zu sein. Er schildert schließlich einen Vorfall vom 7. Mai 2004, wo er im Zug von P nach M mit zwei etwa 14jährigen Burschen Probleme hatte. Der eine hätte ihm im Vorbeigehen die Tasche auf die Schulter geschlagen, der andere die Türe auf den Fuß. Nach Verlassen des Zuges in M hätte er sie zur Rede gestellt und wäre dann weitergegangen. Beim Einkaufszentrum D hätte ihm ein Mann, der die beiden Burschen dabei hatte, nachgerufen und in der Folge an der Schulter zurückgehalten. Es sei dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei ein zweiter Mann hinter seinem Rücken auftauchte und ihn zu Boden geschleudert hätte, wobei er sich erheblich verletzte. Er hätte Arzt und Polizei aufgesucht. Seine Anzeige wäre aber nicht weitergeleitet worden. Der Arzt hätte ihn ins Landeskrankenhaus E überwiesen. Dazu legte der Bf ein Ambulanzblatt der Unfallchirurgie vom 7. Mai 2004 zu U/04004112 (Behandlungsbeginn 14.10 Uhr) mit handschriftlicher lateinischer Diagnose vor.

 

Am 21. Juni 2004 hätte er als Hilfsarbeiter Ausgrabungsarbeiten mit der Schaufel beim Verein S in L verrichten müssen, wobei er sich einen Muskelfasereinriss zugezogen hätte. Dr. W hätte ihn krank, der Amtsarzt aber umgehend gesund geschrieben, obwohl er die Verletzung noch immer hätte. Er hätte diese "Zwangsarbeit" annehmen müssen, sonst wären alle Versicherungsleistungen und die Notstandshilfe gestrichen worden. Der Bf hat dazu eine Kopie des Dienstvertrags vom 28. Juni 2004 über ein auf 9 Monate befristetes Dienstverhältnis, abgeschlossen zwischen ihm und dem Verein S, Donauwerkstatt - Beschäftigungsprojekt, F, L, als Dienstgeber, betreffend Hilfsarbeiten zum Bruttolohn von 1.008,80 Euro vorgelegt.

 

Beim Landesgericht L hätte man ihm am 2. Juli 2004 einen Auszug aus dem Firmenbuch betreffend A Landesgeschäftsstelle Oberösterreich verweigert bzw einen falschen ausgedruckt. Vorgelegt hat der Bf dazu einen Firmenbuchauszug vom 2. Juli 2004 (FN 203148 y) betreffend die Firma A Sitz in W.

 

3.5. Unter dem Titel "Gründe für die Rechtswidrigkeit" beteuert der Bf ohne erkennbaren Zusammenhang, beim Bundesministerium für Inneres keine Vereinbarung unterschrieben zu haben. Er verlange Offenlegung in einer Verhandlung, könne aber schon vorweg mit Sicherheit feststellen, dass es sich nur um seine Unterschrift im Antrag vor dem A im Jahre 1998 handeln könnte. Er wünsche Unterlassung weitere Abhörmaßnahmen und Rückgabe seines Eigentums. Er habe "durch diese Maßnahmen" seit 6 Jahren nur familiären, finanziellen und wirtschaftlichen Schaden erlitten. Aus diesen Gründen ersuche er "den Verwaltungsakt" für rechtswidrig zu erklären.

 

In seinen weiteren Ausführungen schildert der Bf zum Abschluss seine vergeblichen schriftlichen Bemühungen bei verschiedenen Behörden (BH P, Sicherheitsdirektion Oö., Bundesministerium für Inneres), eine Wiederaufnahme des Verfahrens VerkR21-422-2001 der BH P zu erreichen. Außerdem verlangte er immer wieder die Unterlassung von Abhör- und Überwachungsmaßnahmen und Offenlegung der ihn betreffenden Akten. Dazu hat der Bf das Schreiben vom 2. Juni 2004, Zl. II-402/04, vorgelegt, mit dem ihm die Sicherheitsdirektion mitteilte, dass keinerlei solche Maßnahmen durchgeführt werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im Allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 610).

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

4.2. Nach § 88 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 97/2003) erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 88 Abs 1 SPG kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern nur einen Fall der im Art 129a Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG allgemein vorgesehenen Maßnahmenbeschwerde (vgl VwGH 24.02.1995, Zl. 94/02/0500; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0339).

 

Gemäß § 88 Abs 2 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

 

Nach § 2 Abs 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

 

Gemäß § 3 SPG besteht die Sicherheitspolizei aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

 

4.3. Nach dem § 90 SPG entscheidet die Datenschutzkommission gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

 

Gemäß § 51 Abs 1 SPG haben die Sicherheitsbehörden beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Nach § 51 Abs 2 SPG finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999, Anwendung, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird. Sonderdatenschutzrechtliche Vorschriften finden sich im 4. Teil des SPG über das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei (vgl § 9 Z 3 DSG 2000).

 

Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl eingehend VwGH 09.07.2002, Zl. 2000/01/0423, wegen Änderung der Rechtslage in Abkehr von VfGH 26.06.1997, Zl. B 1565/96) kommt der Datenschutzkommission die Aufgabe zu, über behauptete Rechtsverletzungen durch Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei im Sinne des 4. Teils des SPG, soweit nicht unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt geübt wurde (vgl § 90 SPG), zu entscheiden, was umgekehrt zu Folge haben müsse, dass den Unabhängigen Verwaltungssenaten insoweit keine Kompetenz eingeräumt ist und der § 88 Abs 2 SPG diese Aspekte sicherheitspolizeilichen Handelns nicht erfasst. Im Anwendungsbereich der lex specialis des § 90 SPG komme daher § 88 Abs 2 SPG nicht zum Tragen. Eine solche nach § 88 Abs 2 SPG bei ihm eingebrachte Beschwerde hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Anwendung der Bestimmung des § 6 AVG an die Datenschutzkommission zu übermitteln (vgl VwGH 07.10.2003, Zlen. 2000/01/0278 und 0284).

 

4.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Soweit der Bf mit der vorliegenden Beschwerde nur seine früheren Eingaben vom 22. und 29. Juni 2004 bzw vom 7. Juli 2004 wiederholt, ist er auf den nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag ergangenen Zurückweisungsbeschluss des Oö. Verwaltungssenats vom 5. August 2004, Zlen. VwSen-420395/8/WEI/An und VwSen-440041/8/WEI/An, zu verweisen. Dieser Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist, ist mit seiner Erlassung rechtswirksam geworden. Insofern liegt das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor, weil der Bf den gleichen Sachverhalt bei gleicher Rechtslage neuerlich vorgebracht hat. Die formelle Rechtskraft steht einer neuerlichen Entscheidung insofern entgegen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 986 ff, Anm 5 und E 2b, E 4a u 4b zu § 68 AVG).

 

4.5. Hinsichtlich der vom Bf geschilderten Ereignisse liegt großteils auch der Zurückweisungsgrund der verspäteten Geltendmachung vor.

 

Gemäß dem § 67c Abs 1 AVG 1991 sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG 1991 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, oder ab Wegfall einer allfälligen Behinderung, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Auch für Beschwerden nach dem Sicherheitspolizeigesetz gelten gemäß § 88 Abs 4 SPG die §§ 67c bis 67g und 79a AVG 1991.

 

Der Darstellung des Bf kann entnommen werden, dass - abgesehen vom Pauschalvorwurf der optischen und akustischen Überwachung durch die Polizei seit 1998 - die meisten der in der Beschwerde angeführten Ereignisse aus vergangenen Jahren stammen. Er hätte demnach schon früher innerhalb der Sechswochenfrist des § 67c Abs 1 AVG 1991 gegen die behaupteten verwaltungsbehördlichen Maßnahmen mit Beschwerde vorgehen müssen. Aus jüngerer Zeit nannte der Bf nur den Vorfall vom 7. Mai 2004 beim D in P, bei dem er durch zwei unbekannte Männer verletzt wurde, das Datum 21. Juni 2004, an dem er angeblich Zwangsarbeit für den Verein S als Hilfsarbeiter mit der Schaufel verrichten hätte müssen, und den 2. Juli 2004, an dem ihm ein Firmenbuchauszug betreffend das A Landesgeschäftsstelle Oberösterreich verweigert worden wäre.

 

4.6. Insgesamt ist wie schon im vorangegangenen Verfahren zu Zlen. VwSen-420395 und 440041-2004 festzustellen, dass der Bf abermals keinen so konkretisierten Sachverhalt vorgebracht hat, der einen oder mehrere bestimmte Verwaltungsakte iSd § 67c Abs 2 AVG 1991 erkennen ließe. Sein vages auf Verschwörungstheorien beruhendes Vorbringen lässt eine konkrete Ausführung von überprüfbaren Tatsachen in Bezug auf angeblich gegen ihn gesetzte Verwaltungsakte vermissen. Es genügt nicht, irgendwelche Verdachtsmomente zum Ausdruck zu bringen und dazu beispielhaft Ereignisse aus seinem Leben zu schildern. Der Bf hätte vielmehr zeitlich und örtlich bestimmte Verwaltungsakte anführen und geeignete Beweismittel vorlegen oder benennen müssen. Erkundungsbeweise werden vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht aufgenommen. Entgegen der Ansicht des Bf ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verfahrensrechtlich auch nicht möglich, die Vorlage irgendwelcher Akten von belangten Behörden zu erzwingen.

 

Den Schilderungen des Bf kann kein der oben dargelegten Begriffsbestimmung genügender Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und ebenso wenig ein vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu behandelnder Fall der Verletzung in sonstigen Rechten durch Besorgung der Sicherheitsverwaltung gemäß § 88 Abs 2 SPG entnommen werden.

 

Der ohnehin schon verfristete Vorfall vom 7. Mai 2004 beruht auf einer tätlichen Auseinandersetzung des Bf mit zwei anderen Männern. Es ist dabei weit und breit keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ersichtlich. Die behauptete Nichtweiterleitung seiner Strafanzeige, die ohnehin nicht belegt ist, stellt ebenfalls keinen tauglichen Beschwerdegrund dar. Der Bf hat kein subjektives Recht auf Strafverfolgung anderer Personen durch Behörden. Diesen Anspruch hat grundsätzlich nur der Staat selbst, der ihn vornehmlich durch die Strafverfolgungsbehörde "Staatsanwaltschaft" ausübt.

 

Der in der Beschwerde offensichtlich weit überschießend als "Zwangsarbeit" bezeichnete Vorfall vom 21. Juni 2004 beruht auf einem vom Bf mit dem Verein S, D - Beschäftigungsprojekt, abgeschlossenen Dienstvertrag, den der Bf eigenhändig am 28. Juni 2004 unterschrieben hat. Wie der Bf selbst ausführt, musste er die Arbeit annehmen, weil sonst Versicherungsleistungen und Notstandshilfe gestrichen worden wären. Es geht demnach um die Verweisung des Notstandshilfe beziehenden Bf auf zumutbare Arbeiten durch das zuständige A. Allfällige Einwände hat der Bf in diesem Verfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht vorzubringen und gegebenenfalls Bescheid zu erwirken, die er im Instanzenzug bekämpfen kann. Für eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat bleibt dabei kein Raum.

 

Soweit der Bf in seinen Eingaben auf in Verwaltungsverfahren ergangene Bescheide (VerkR21-422-2001 der BH Perg oder VerkR-394.144/1-2001-Be/Ha der Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung) und auf die abgelehnte Wiederaufnahme des Verfahrens VerkR21-422-2001 hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass alles, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, von vornherein nicht als Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde in Betracht kommt. Diese Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde gilt ausdrücklich auch für Beschwerden wegen "schlichter" Maßnahmen im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung nach dem § 88 Abs 2 SPG. Die vom Bf mit diversen Schreiben an den Bundesminister für Inneres gerichteten Begehren und Aufsichtsbeschwerden sind ebenso wenig wie seine sonstigen weitwendigen und im Einzelnen nicht nachvollziehbaren Ausführungen geeignet, einen beschwerdefähigen Umstand darzustellen.

 

Der Vorfall vom 2. Juli 2004 beim Firmenbuch des Landesgerichts L kann überhaupt nicht als Verwaltungsakt, sondern allenfalls als Gerichtsakt angesehen werden. Insofern ist der Bf aber auf sein Missverständnis hinzuweisen, dass das A eine Behörde (f L) und keine Firma ist und deshalb nicht im Firmenbuch aufzufinden ist.

 

Im Ergebnis ist noch einmal zu betonen, dass es aus den dargelegten Gründen nicht zulässig ist, mit Maßnahmenbeschwerde iSd § 67a Z 2 AVG 1991 oder mit Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG alles zu bekämpfen, was einem nicht passt.

 

Dem Vorbringen des Bf mangelt es an den begrifflichen Voraussetzungen und damit an einem tauglichen Gegenstand für ein Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde oder eine sonstige Beschwerde iSd § 88 Abs 2 SPG. Die Beschwerde war daher grundsätzlich auch mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen.

 

4.7. Die vom Bf weiterhin behaupteten Abhör- und Überwachungsmaßnahmen sowie Manipulationen der Polizei, durch die ihm sein "geistiges Eigentum" abhanden gekommen sei und er auch sonstige Nachteile erlitten habe, können nur als Verwenden (Ermitteln, Verarbeiten, Übermitteln) personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei nach dem 4. Teil des SPG (vgl näher §§ 51 bis 80 SPG) angesehen werden. Da diese sicherheitspolizeilichen Maßnahmen schon nach dem Vorbringen des Bf offenbar ohne die Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt sein müssen, war der Oö. Verwaltungssenat im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2002, Zl. 2000/01/0423, zur Entscheidung über eine solche Beschwerde jedenfalls nicht zuständig. Insofern hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 6 AVG seine sachliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und eine Weiterleitung an die Datenschutzkommission vorzunehmen.

 

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde war nicht zu treffen, weil die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren und damit ohne Aufwand der belangten Behörde möglich war.

 

Folgende Bundesstempelgebühren sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf Grund der Eingabe des Bf und der in Kopie vorgelegten Urkunden angefallen:

 

Eingabengebühr gemäß §14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957:

 

Beschwerdeschrift, eingelangt am 3.08.2004 13 Euro

 

Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs 1 Gebührengesetz 1957 (3,60 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro je Beilage) für folgende vom Bf vorgelegte Schriften und Druckwerke:

 

vom 05.06.2001 3,60 Euro

 

In Summe ergeben sich daher Beilagengebühren in Höhe von 72 Euro.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind für die Beschwerde ON 1 Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro und für die aufgelisteten Beilagen Stempelgebühren in Höhe von 72 Euro, insgesamt daher Stempelgebühren von 85 Euro, angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 
 

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