Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420403/12/SR/Ri

Linz, 05.11.2004

 

 

 VwSen-420403/12/SR/Ri Linz, am 5. November 2004

DVR.0690392
 
 
 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des Mag. R S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H T, Hstraße, Linz/Urfahr, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Freistadt am 7. August 2004 beschlossen:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

 
Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.
 
 

Begründung:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 9. August 2004 per FAX rechtsfreundlich eingebrachten Maßnahmenbeschwerde hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) rechtzeitig Beschwerde eingebracht und beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich feststellen möge, dass die am 7. August 2004 vorgenommene Führerscheinabnahme durch RevInsp M des Gendarmeriepostens Pregarten rechtswidrig war.

 

2. Mit dem per Fax eingebrachten Schriftsatz vom 3. November 2004 hat der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Weis/Bk vom 29.12.1998; VwSen-420280/7/Weis/Bk vom 20.7.2000).

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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