Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420404/5/SR/Ri

Linz, 05.10.2004

VwSen-420404/5/SR/Ri Linz, am 5. Oktober 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag Stierschneider aus Anlass der "Beschwerde" des Mag. F R, G, wegen "Beschlussfassungen, Exekutionen und unrechtmäßiger Pfändungen durch die Richterin Dr. D, des W J KH L, des Gemeindearztes T und Ing. D B", beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 3, 67c und 79a AVG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit der an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichteten Eingabe vom 28. Juli 2004, zur Post gegeben am 10. August 2004, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 11. August 2004, hat der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) wie folgt vorgebracht:

"G 28.7.2004

Beschwerde gegen Richterin Dr. D

Bezirksgericht Gmunden

Unrechtmäßige Pfändungen durch W J KH L, 5E 56/04y

Unrechtmäßige Pfändungen durch Gemeindearzt T, 5E 1319/04h

Unrechtmäßige Pfändungen durch Ing. D B, 5E 2160/04k

Im Rahmen der gerichtlichen Abwicklung von Körperverletzungen durch den T Gemeindearzsohn und Rotkreuzangestellten F wurde ich am 18.12.2001 verhaftet und drei Wochen lang eingesperrt und bedroht, weil ich Verletzungen vorgebracht habe, die der T Chirurg P im Landeskrankenhaus Gmunden nicht befundet hat.

Als Verhaftungsgrund wurde vom WJ-KH genannt, ich hätte die Sekretärinnen im SPÖ-Büro Gmunden mit dem Umbringen bedroht. Gegen diesen Verhaftungsgrund wurde beim Bezirksgericht Gmunden die SPÖ-Bestätigung vom 30.4.2004 vorgelegt. Am 17.7.2003 wurde ich erneut verhaftet, weil Zahnarzt H aus S verhindern wollte, dass ich den Aussenputz an meinem Haus anbringen kann - was H auch angekündigt hat. Im WJ-Schlussbericht nach der Verhaftung vom 17.7.2003 wird bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verhaftung um ein Missverständnis gehandelt hat. Dass das Opfer einer rechtswidrigen Verhaftung auch noch Anhaltungskosten zahlen muss, wird als rechtswidrig vorgebracht. Es werdenn sämtlich Kosten, die vom W-KH L einfordert wurden, zurückgefordert, inbesonders die Pfändungen 5E56/04y.

Gemeindearzt T aus G hatte beim Bezirksgericht Gmunden Klage (6C 220/03s) geführt, weil ich ihm 3 Behandlungen vorgeworfen habe. Als ich T in der Verhandlung entgegenhielt, dass er einen Fussknöchelbänderriss nicht behandelt hat und er mich mit dem gerissenen Aussenknöchelband im eigenen Wagen 30 km ins Krankenhaus schickte, wollte sich er Kläger plötzlich an nichts mehr erinnern. Richterin D brach die Verhandlung ab. Auf die Frage, ob die beiden anderen Behandlungen, über die sich T beklagt hat, nicht verhandelt werden, sagte D, sie hätte sich bereits ein Urteil gebildet. Dann verurteilte sie das Behandlungsopfer zu 1.500 Euro Prozesskosten. Dabei hat der Kläger eine Stunde gebracht, um in der Verhandlung seinen Computer in Gang zu bringen, und dann eine Seite auszudrucken. Die Seite hatte denn Titel "Bootsunfall Gemeindeboothütte T 2.8.1997". Richterin D war über die Zusammenhänge der vorsätzlich falschen Behandlungen durch T und den unbefundeten Unfallverletzungen voll informiert. Im Rahmen der Unfallbehandlungen wurden von den Kassenärzten über den unbefundeten Unfallverletzungen schwere und tatsächlich perverse Untersuchungsverletzungen verübt u.a. Darm-After-und Penisverwachsungen. Aus einem gut durchtrainierten 75 kg Mann, der den totschlägerischen und meuchelmörderischen Gemeindearztsohn überleben konnte (F gab vor Gericht zu, dass er seinem Opfer nicht aus dem Wasser geholften hatte, und es dann zu sich nach Hause geschleppt hatte, um sich der Unfallbekleidung zu bemächtigen - eine Stunde später wurde ich im Krankenhaus an Infusionen gegen Todesschmerzen angeschlossen) machten die Ärzte einen 100 kg schweren fettaufgeschwemmten und gichtgeplagten Dauerpatienten.

Zusätzlich zu den monatlichen Gehaltsexekutionen hat das Bezirksgericht Gmunden einen Exekutor ins Haus des Opfers geschickt, der eine 80jährige Frau zu Tode erschreckte und anschließend tatsächlich zusätzlich zu den monatlichen Pfändungen noch den Computer des Opfers pfändete, um die 1.500 Euro Prozesskosten zu erhalten.

Gegen Richterin D, den Leiter der Exekutionsabteilung, H, und Gerichtsvorsteher Z wird Beschwerde erhoben und die Einstellung der Exekution und Rückerstattung der Zahlungen beantragt. Das überfallsartige Eindringen des Exekutors erfolgte 2 Tage nachdem beim Gerichtsvorsteher von Gmunden eine Beschwerde gegen die unrechtmäßigen Pfändungen durch T vorgebracht wurde.

In der Verhandlung 6C 218/03x gegen Ing. D B hatte Richterin D überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, als ich andere rechtliche Stellen dafür nannte, dass Ing. D eine Kaminexplosion verursacht hat, deren Kosten er bis dato nicht beglichen hat. Dazu hat Ing. D in der Verhandlung bestritten, dass er auf Baumängel aufmerksam gemacht wurde, was aber ebenfalls in der Verhandlung widerlegt wurde, da es ganz offensichtlich bereits mehrere Treffen zu den strittigen Punkten gegeben hat. Richterin D hat dies ebenfalls nichts zur Kenntnis genommen.

Im dem Exekutionsantrag 5E 2160/04k aus der Verhandlung gegen Ing. D hat Rechtspfleger H die Hauspfändung des Unfall- und Verbrechensopfer eingeleitet.

Die von Richterin D und Rechtspfleger H eingeleitete Hauspfändung wird erstens als unverhältnismäßig vorgebracht - die beiden Beamten lassen die Gehaltsexekutionen, die zur Verfügung stehen, offensichtlich ganz gezielt ausser acht - zweites wird die Verfahrensart von Richterin D als schwerst verbrecherisch zur Beschwerde gebracht.

Bereits im Jahr 1999 hat der Gmundner Facharzt P im Auftrag von Gmundner Amtsarzt T dem Unfallopfer damit gedroht, wenn unbefundete Unfallverletzungen gegen den Gemeindearztsohn F vorgebracht werden, dann wird dem Opfer der Führerschein und einfach alles weggenommen. Diese Drohung wurde am 2.5.200 unter GZ 77.163/6-IV 4/00 an die Dienstaufsicht der Staatsanwaltschaft, Abt. III/4, Frau Dr. E K, Mstr, W, berichtet. Am 20.9.1999 wurde der Gmundner AMS-Leiter und Landtagsabgeordneter S von der Drohung der Gmundner Kassenärzte, dem Opfer des Gemeindearztsohn den Führerschein und das Haus wegzunehmen, schriftlich informiert.

Als ich nach der verbrecherischen Verhaftung vom 18.12.2001 von Gemeindearzt T schriftlich verständig wurde, dass ich nicht wegen der unbefundeten Unfallverletzungen verhaftet wurde, sondern weil ich die SPÖ-Sekretärinnen mit dem Umbringen bedroht habe, eine zweifache Bestätigung der SPÖ vorlegte, dass die Behauptung der Ärzte nicht stimmt, wurde mir tatsächlich von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden der Führerschein weggenommen. Nunmehr wird durch die Bezirksrichterin D und Rechtspfleger H auch die zweite Drohung der Gmundner Kassenärzte wahr gemacht; sie werden mir auch das Haus wegnehmen, weil ich unbefundete Unfallverletzungen durch den Gemeindearztsohn vor Gericht gebracht habe.

Ich ersuche die Ratskammer um ihr Einschreiten gegen die genannten Beschlüsse und Exekutionen.

Mag. F R"

2. Mit h. Verbesserungsauftrag vom 7. September 2004, zugestellt am 13. September 2004, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bf schriftlich mitgeteilt, dass das Beschwerdebegehren nicht klar erkennbar ist, da sich der Bf einerseits teilweise auf Jahre zurückliegende Vorfälle, die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt darstellen können, bezogen und andererseits die Ratskammer um Überprüfung der genannten Beschlüsse und Exekutionen ersucht hat. Der Bf wurde daher unter Hinweis auf die Kostenfolgen ersucht, klarzustellen, ob er mit seiner Eingabe eine Maßnahmenbeschwerde oder ausschließlich eine "gerichtliche Überprüfung" bezweckt hat.

Für den Fall, dass der Bf mit seiner Eingabe eine Maßnahmebeschwerde beabsichtigt hatte, wurde ihm die Gesetzeslage und die Prüfungsbefugnis des Oö. Verwaltungssenates (keine Kontrolle der Gerichtsbarkeit, Beurteilung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) zur Kenntnis gebracht. Anschließend wurde der Bf unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Säumnis nach dem § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, den (inhaltlichen) Mangel (im Hinblick auf das Fehlen der Inhaltserfordernisse gemäß § 67c Abs. 2 AVG) binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern.

3. Bis dato hat der Bf nicht auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenats reagiert. Die gesetzte Verbesserungsfrist von zwei Wochen ist abgelaufen.

Da der Bf seine Beschwerde auch nicht zurückgezogen hat, musste der unabhängige Verwaltungssenat mit förmlicher Zurückweisung seines Anbringens vorgehen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 610).

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

4.2. Gemäß § 67c Abs.1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Gemäß § 67 Abs. 2 hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
  2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),
  3. den Sachverhalt,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 67c Abs. 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht

4.3. Da der Eingabe des Bf wesentliche Inhaltserfordernisse (§ 67c Abs. 2 AVG) fehlen und der Schilderung beispielsweise nicht entnommen werden kann, ob die "Beschwerde" rechtzeitig eingebracht worden ist, war ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu führen. Trotz der Aufforderung, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beheben und des Hinweises, dass im Falle der Nichtbehebung der Mängel das Anbringen zurückgewiesen wird, hat der Bf innerhalb der gewährten Frist keine Mängelbehebung vorgenommen.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß der §§ 13 Abs. 3 und 67c Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG war nicht zu treffen, weil die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren möglich war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. Stierschneider

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