Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420405/2/Gf/Gam

Linz, 13.09.2004

VwSen-420405/2/Gf/Gam Linz, am 13. September 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des A, vertreten durch RA Mag. D, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Perg am 27. Juli 2004, beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. In seiner am 1. September 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen, explizit auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, am 27. Juli 2004 gegen 2.30 Uhr trotz seines Hinweises, dass er an einer chronischen Funktionsstörung der Lunge (Asthma) leide, zum Alkomattest aufgefordert worden zu sein, ohne dass ihm ein entsprechendes Gerät vorgezeigt worden sei. Als diese jedoch nicht zu Stande kam und er in der Folge die Beiziehung eines Arztes und eine Blutabnahme begehrte, sei ihm der Führerschein abgenommen und hiefür eine Bestätigung ausgestellt worden.

Dadurch sei er in seinen gemäß § 5 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5 StVO gewährleisteten Rechten verletzt worden, weshalb die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt wird.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden, mit denen die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird.

2.2. Nach der ständigen Judikatur ist die Abnahme des Führerscheines zwar grundsätzlich geeignet, den Begriff des Zwangsaktes i.S.d. vorangeführten Bestimmungen zu erfüllen; dies jedoch nur dann, wenn die Führerscheinabnahme unter Umständen erfolgt, die eben eine behördliche Zwangsausübung darstellen.

Derartiges wird jedoch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Vielmehr wird von ihm nur vorgebracht, dass er aufgefordert worden sei, den Führerschein abzugeben. Allein das freiwillige Entsprechen einer behördlichen Aufforderung erfüllt aber noch nicht den Begriff der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt.

Jene Frage, die zu entscheiden offenkundig im Hauptinteresse des Rechtsmittelwerbers liegt - nämlich: ob der Alkomattest selbst rechtmäßig durchgeführt wurde -, kann auf Grund des Umstandes, dass ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren ansonsten zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes führen würde, nur im bereits laufenden Verwaltungsstraf- oder im administrativen Führerscheinentzugsverfahren selbst geklärt werden (vgl. in diesem Sinne die ständige hg. Rechtsprechung, zuletzt VwSen-420400 v. 3. September 2004).

3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

4. Obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis nach § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, weil ihr tatsächlich kein Aufwand entstanden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. G r o f

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