Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420408/5/SR/Ri

Linz, 22.11.2004

 

 

 VwSen-420408/5/SR/Ri Linz, am 22. November 2004

DVR.0690392
 
 
 
 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des K S, Hstraße, L gemäß § 67c AVG iVm § 13a AVG und §§ 30 (1) Z 4 sowie 31 (2) Z 5 SichPolG wegen Amtshandlungen am 12. und 14. August 2004 durch die dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zuzurechnende Beamtin folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 


Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG; § 67c AVG iVm § 33 Abs. 1 VwGG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 23. September 2004, beim Oö. Verwaltungssenat persönlich eingebracht am 23. September 2004, hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), eine Beschwerde gemäß § 67c AVG iVm § 13a AVG und §§ 30 (1) Z 4 sowie 31 (2) Z 5 SichPolG wegen Amtshandlungen am 12. und 14. August 2004 durch die dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zuzurechnende Beamtin erhoben und einen Verstoß gegen das Grundrecht der Gleichbehandlung geltend gemacht. Darüber stützte der Bf seine Beschwerde auf "alle nur erdenklichen rechtlichen Grundlagen und ersuchte den UVS um entsprechende Prüfung im Sinne der Offizialmaxime". Abschließend stellte der Bf Anträge auf Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens, der Rechtswidrigerklärung der angefochtenen Verwaltungsakte gemäß § 67c (3) AVG und des Kostenersatzes gemäß § 79a AVG.

 

1.2. Da aus der Beschwerdeformulierung die beabsichtige Rechtsverfolgung nicht eindeutig abzuleiten war, ein Teil der Beschwerdebegründung als Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien (§ 31 Abs. 2 Z. 5 SPG) angesehen werden konnte und der sonstigen Beschwerde die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichen Befolgungsanspruch nicht zu entnehmen war, wurde der Bf gemäß § 13 Abs. 3 und § 67c AVG zur Verbesserung und Klarstellung der Beschwerdeanträge aufgefordert. Gleichzeitig wurde dem Bf mitgeteilt, dass, sollte er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben, in der eine Verbesserung und Klarstellung vorgenommen wird, dann gehe das Mitglied des Oö. Verwaltungssenates von zwei Beschwerden aus. Das Beschwerdevorbringen zu den Punkten I und II werde mangels einer unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückgewiesen und das Beschwerdevorbringen zu Punkt III werde, obwohl die Richtlinienverordnung auf Angelegenheiten der Landesvollziehung (hier: StVO) keine Anwendung findet, auf Grund der "Aufsichtsbeschwerde" der in der Sache zuständigen Behörde (hier: Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz) mit Beschluss zugeleitet.

 

Der Auftrag gemäß § 13 AVG wurde dem Bf am 5. Oktober 2004 zu eigenen Handen zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 16. November 2004, eingebracht am 22. November 2004 hat der Bf. nunmehr mitgeteilt, dass er die Punkte I und II der Maßnahmenbeschwerde zurückzieht und die Beschwerde gegen die Richtlinienverletzung aufrecht erhalte.

 

3. Die zu VwSen-420408 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

 

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Weis/Bk vom 29.12.1998; VwSen-420280/7/Weis/Bk vom 20.7.2000; VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12. 7.2001).

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum