Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103244/2/Br

Linz, 27.10.1995

VwSen-103244/2/Br Linz, am 27. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn A P, O Nr. 3, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. September 1995, Zl., Verk96-1328-1995-EI/FF, wegen Übertretung der StVO 1960 und Übertretungen des KFG 1967, verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß zu 1) die Geldstrafe auf 8.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage, und zu 2) bis 5) die Geldstrafen auf je 100 S, die Ersatzfreiheitsstrafen je auf zwölf Stunden ermäßigt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. Nr. 620/1995 - VStG; II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 840 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. September 1995 über den Berufungswerber in Punkt 1) wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (alkoholisiertes Lenken), 2) eine Geldstrafe von 400 S, für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden (Sturzhelmpflicht) und 3) bis 5) eine Geldstrafe von je 300 S, für den Nichteinbringungsfall je 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt [3) Nichtmitführen des Zulassungsscheins, 4) Nichtmitführen eines amtlichen Lichtbildausweises und 5) funktionsuntüchtiges Rücklicht am Moped].

1.1. Bei der Strafzumessung ging die Erstbehörde von Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungslosigkeit aus.

Strafmildernd wertete die Erstbehörde die erhobenen persönlichen Verhältnisse, straferschwerend die einschlägigen kraftfahrrechtlichen Vormerkungen.

2. In der dagegen gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung (vermutlich irrtümlich datiert mit 18.9.1995), eingelangt bei der Erstbehörde am 19. Oktober 1995 und bezugnehmend auf die Zustellung vom 5. Oktober 1995, führt der Berufungswerber aus, daß er die Strafe im Gesamtausmaß von 12.440 S überhöht finde. Gleichzeitig beantragt er bei der Erstbehörde eine Ratenzahlung.

3. Zumal in den einzelnen Punkten keine 10.000,- S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da mit der Berufung lediglich das Strafausmaß angefochten wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Zl.: VerkR96-1328-1995. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.1.1. Zu Punkt 1) geht der unabhängige Verwaltungssenat von einem beim Lenken eines Mopeds doch erheblich geringen objektiven Tatunwert aus. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist hier nur in einem viel geringerem Ausmaß als etwa beim Lenken eines Pkw verbunden. Schließlich hat der Berufungswerber sein Moped offenbar auch nur über eine verhältnismäßig kurze Strecke gelenkt. Auch der gesetzliche Grenzwert wurde nur geringfügig überschritten, sodaß hier der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe wohl nichts entgegensteht. Ferner hat es die Erstbehörde unterlassen bei der Strafzumessung die Geständigkeit als weiteren Milderungsgrund dem Berufungswerber zugutezuhalten.

5.1.2. Hinsichtlich des Punktes 2) [Sturzhelmpflicht] wurde dem Berufungswerber laut Anzeige die Bezahlung eines OM angeboten. Diese scheiterte offenkundig nicht am Zahlungswillen des Berufungswerbers, sondern mangels mitgeführten Bargeldes. Laut Art.IV Abs.1 der 4. KFG-Nov.

idF BGBl. Nr. 253/1984 gilt nur im Falle der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Verweigerung der Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges (§ 50 Abs.6 vierter Satz VStG 1950), eine Möglichkeit für die Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde hier einerseits (offenbar irrtümlich) hinsichtlich des Strafrahmens überschritten, andererseits wurde dem sich aus dem Gesetz abzuleitenden Rechtsanspruch auf die Bestrafung in Höhe des OM nicht Rechnung getragen.

Schließlich sind die restlichen Delikte (Nichtmitführen von Zulassungsschein und Ausweis sowie des funktionsuntüchtigen Rücklichtes) hinsichtlich ihres objektiven Tatunwertes derart minimal, daß auch hier mit einer Bestrafung in Höhe eines Organmandates das Auslangen gefunden werden konnte.

Hinsichtlich letzteren Tatvorwurfes wäre darüber hinaus ein Verschulden wohl kaum nachweisbar, zumal ein Glühlämpchen typischerweise während der Fahrt "ausbrennt" und in aller Regel von einem Fahrzeuglenker (während der Fahrt) nicht bemerkt werden wird können. Für die Annahme, daß dieses bereits vor Fahrtantritt mangelhaft war, ergeben sich hier aus dem Akt keine Hinweise.

Auf Grund der Geständigkeit und offenkundiger Einsichtigkeit stehen auch Interessen der Prävention den nunmehr verhängten Strafen nicht entgegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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