Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420434/6/Gf/Ga

Linz, 20.12.2005

 

 

 

VwSen-420434/6/Gf/Ga Linz, am 20. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des M B, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf am 30. August 2005, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit seiner ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten und insoweit offenkundig auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gegründeten, ho. am 4. August 2005 eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die Abnahme seines Führerscheines "am 30.08.2005" (gemeint wohl: 31. Juli 2005).

Darin bringt er jedoch nur vor, vom einschreitenden Sicherheitsorgan in "drohendem Befehlston" dazu aufgefordert worden zu sein, "den Protokollausdruck (des Alkomaten) zu unterschreiben".

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG nur ein solches Verhalten eines Behördenorganes sein, durch das gegenüber einem Menschen unmittelbar physische Gewalt ausgeübt oder diesem ein mit einer derartigen Sanktion bewehrter Befehl erteilt wird.

2.2. Eine solche Ausübung oder Androhung der Ausübung von physischer Gewalt wird jedoch weder vom Rechtsmittelwerber selbst behauptet noch ergeben sich irgendwelche Anzeichen dafür aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Allenfalls könnte der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "drohende Befehlston" den Tatbestand der Nötigung (§ 105 Abs. 1 zweite Alt. StGB) erfüllen; diesfalls wäre jedoch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, die im Wege einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden könnte.

2.3. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass gerade der Rechtsschutzbehelf der Maßnahmenbeschwerde nach der übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu herangezogen werden kann, subjektive Rechtsbeeinträchtigungen zu relevieren, die im Wege anderer, spezifisch diesem Anliegen dienender Rechtsschutzeinrichtungen geltend zu machen sind (sog. Subsidiarität).

Geht es dem Rechtsmittelwerber daher in erster Linie darum, eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme bzw. der Durchführung des Alkomattests zu erreichen, so ist er diesbezüglich auf das - derzeit bereits bei der belangten Behörde anhängige - Führerscheinentzugs- bzw. Verwaltungsstrafverfahren zu verweisen.

3. Da somit schon das eigenständige Vorbringen des Rechtsmittelwerbers erkennen ließ, dass seiner Beschwerde keine Ausübung von unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zu Grunde liegt, war sein als "Maßnahmenbeschwerde" intendierter Rechtsbehelf mangels eines tauglichen Prozessgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

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