Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420440/2/BMa/Be

Linz, 25.11.2005

 

 

 

VwSen-420440/2/BMa/Be Linz, am 25.November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde der S M, K, 49 R, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 5. September 2005 in Zurechnung des Bürgermeisters von R folgenden

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z.2 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG iVm § 67a Abs.1 Z.2 und

§ 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) brachte mit Schriftsatz vom 15. September 2005 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 20. September 2005) Beschwerde wegen der Vorgehensweise der Beamten der Sicherheitswache 49 R durch Unterlassen der Bestrafung von Firmenfahrzeugen ein.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, die Bf habe am 5. September 2005 um ca.

7.15 Uhr die Sicherheitswache in 49 R informiert, dass auf der öffentlichen Parkfläche, K, Fahrzeuge "verkehrsbehindernd geparkt" worden seien. Nachdem sie drei Tage zuvor an der Stelle für das gleiche Vergehen eine Organstrafverfügung erhalten habe, habe sie sich verpflichtet gefühlt, die Exekutive darüber zu informieren. Es würden mehrmals Lkw´s vorbeifahren, die in der Straßenbenützung behindert werden würden. Die beiden geparkten Fahrzeuge seien auf eine Firma zugelassen worden. Sie habe dem Beamten am Telefon sogar die Kennzeichen genannt und erwartet, dass "nun die gleiche Gerechtigkeit walten würde". Da sie zu ihrem Arbeitsplatz habe fahren müssen, habe sie keine Zeit gehabt, auf die Beamten zu warten.

Gegen 18.00 Uhr habe sie sich auf der Sicherheitswache erkundigt, ob ihrer Meldung nachgegangen worden sei. Sie erhielt folgende Antwort "Ja, eine Streife war zwar dort, hat aber nichts geschrieben". Sie sei der Meinung, der in der Verfassung festgehaltene Satz "vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich" gelte nur für Privatpersonen. Sie sei verärgert, dass das gleiche Vergehen drei Tage zuvor geahndet worden sei und nun die Firmenfahrzeuge strafrechtliche Immunität besitzen würden.

Als Beilage wurde die Kopie von sieben Fotos beigelegt, auf welchen ersichtlich ist, dass sowohl ein Privatfahrzeug als auch ein Firmenfahrzeug beim Parken in die Straße hineinragen. Als begleitender Text wurde angeführt: "Sie können sich durch die beigelegten Kopien selber davon überzeugen, das mein Pkw sehr viel weniger in die Fahrbahn ragte als diese beiden Fahrzeuge. Es liegt scheinbar im subjektiven Ermessen der einzelnen Beamten der Sicherheitswache 49 R, welches Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt ist und welches nicht." Weiters wurde die Kopie der Organstrafverfügung mit Ausstellungsdatum 2. September 2005 für einen Audi Kombi mit dem Kennzeichen RI beigelegt.

2. Aufgrund der Beschwerde steht fest, dass sich die Bf in ihrem verfassungsgemäß gewährleisteten Recht gemäß dem Gleichheitsgrundsatz beeinträchtigt gefühlt und dies als Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat geltend gemacht hat.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Handeln der einschreitenden Beamten der Sicherheitswache R ist dem Bürgermeister von R zurechenbar, da gemäß der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 4. November 1996 Angelegenheiten der Vollziehung des § 50 VStG in Angelegenheiten der Verkehrspolizei der Stadtgemeinde R übertragen wurden.

3.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z.2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welchem eine rechtsfeststellende oder - erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Es ist daher erforderlich, dass ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre. Das heißt, dass die individuelle Anordnung bzw. der Befehl durch Einwirkung einer hic et nunc - Realisierung intendiert, also entweder durch einen durchsetzbaren Folgebefehl, durch die Anwendung unmittelbarer Gewalt oder die Androhung einer Verwaltungsstrafe als Reaktion auf befehlswidriges Verhalten. Es muss daher das für den befehlenden verfahrensfreien Verwaltungsakt typische Element der Dringlichkeit gegeben sein. Dem gemäß sind daher individuelle Aufforderungen, die zwar sofortige Realisierung erheischen, bei deren Nichtbefolgung aber die Möglichkeit unverzüglicher physischer Zwangsvollstreckung, der Erlassung eines entsprechenden Folgebefehles oder der Verhängung einer Verwaltungsstrafe weder von einer generellen Norm vorgesehen noch im Einzelfall rechtswidriger Weise angedroht sind, keine befehlenden verfahrensfreie Verwaltungsakte (vgl. Bernd-Christian Funk, Der verfahrensfreie Verwaltungsakt, Seiten 103, 188 ff und 193).

3.2. Bereits aus dem Vorbringen der Bf ist ersichtlich, dass das Handeln der Beamten der Polizei nicht von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geprägt war. Es wurde kein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt und die Beamten haben durch ihr Handeln auch die ihnen eingeräumten Befugnisse nicht entgegen den für sie geltenden Richtlinien eingesetzt.

Gemäß Rechtsauffassung des VfGH ist ein Bescheid nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis - in einem Einzelfall anwendet (zB. von mehreren falschparkenden Autofahrern nur einen bestraft) - siehe Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 (1996) RZ1357. Dem gemäß verstößt die Nichtbestrafung des Falschparkens der Firmenfahrzeuge, wie es von der Bf dargestellt wurde, nicht gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz.

Weil keine Zwangsakte stattgefunden haben und in keine Rechte der Bf eingegriffen wurde, fehlt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die eingebrachte Beschwerde; diese war daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (Abs.3 leg.cit.). Im konkreten Fall wurde aufgrund der Erkennbarkeit des Nichtvorliegens der Zulässigkeitsvorrausetzungen die belangte Behörde zu keiner Stellungnahme aufgefordert, sodass weder Vorlage- noch Schriftsatzaufwand angefallen ist und zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe in von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

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