Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420453/36/BMa/Ps

Linz, 20.04.2006

 

 

 

VwSen-420453/36/BMa/Ps Linz, am 20. April 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerden des C W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 19. Oktober 2005 beginnend mit 10.10 Uhr wegen Abnahme des Führerscheins und Umleitung des Sattelzuges von insgesamt 18 km zur Kontrolle des Kfz und wegen dem durch die Mautpflicht bei dieser Umleitung entstandenen Vermögensschaden durch Beamte der API Wels in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Recht erkannt:

 

  1. Soweit sich die Beschwerde gegen die ungerechtfertigte Abnahme des Führerscheins wendet, wird diese als nicht rechtswidrig festgestellt.

     

  2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Umleitung des Sattelzuges von insgesamt 18 km zur Kontrolle und den durch die Mautpflicht bei dieser Umleitung entstandenen Vermögensschaden wendet, wird dieser keine Folge gegeben und diese Maßnahme als nicht rechtswidrig und auch nicht als unverhältnismäßig festgestellt.

     

  3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Grieskirchen) Aufwendung in Höhe von 794,50 Euro als obsiegender Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67a Abs.1 Z2 und § 67c AVG 1991; § 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 6. November 2005, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 19. Jänner 2006, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung eine Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von einem Polizeiauto auf der A25, Fahrtrichtung Graz, mit Blaulicht offensichtlich "aufgefordert" worden, dem Einsatzfahrzeug auf einen Parkplatz zu folgen und sei dort angehalten worden. In der Folge sei ihm der Führerschein abgenommen und er aufgefordert worden, dem Polizeiauto in Richtung Passau zu folgen. Er habe einen Umweg von 18 km machen müssen und es sei ihm durch die Mautpflicht auf dem Umweg ein Schaden entstanden.

Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme, der Umleitung sowie der Mittel-Zweckrelation feststellen.

Ein Kostenbegehren wurde nicht gestellt.

1.2. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2006 wurde die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgefordert, den bezughabenden Verwaltungsakt vorzulegen. Weiters wurde dem Bezirkshauptmann des Bezirks Grieskirchen die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenschrift zu erstatten.

1.3. In der Gegenschrift vom 6. Februar 2006 teilt die belangte Behörde im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe die Ableitung von der A8 Innkreisautobahn ABKM 24,900 zur Kontrollstelle Kematen/I nicht befolgt, weshalb ihm die Beamten nachgefahren seien. Die Ableitung sei mittels einer vom BMVIT verordneten Fahrstreifensignalisierung iSd § 38 Abs.10 StVO 1960 für die Fahrtrichtung Wels/Linz durch Lichtzeichen mit rot gekreuzten Schrägbalken erfolgt.

Im Zuge der Nachfahrt mit Blaulicht sei Herr W von den Beamten auf den Parkplatz Etzelsdorf abgeleitet worden, um ihn einer Verkehrskontrolle zu unterziehen.

Anlässlich der Überprüfung der Fahrzeugpapiere sei der Fahrer angewiesen worden, dem Polizeifahrzeug auf den Kontrollparkplatz Kematen/I zu folgen. Zur Sicherung dieser Anweisung sei Herrn W der Zulassungsschein (nicht der Führerschein) abgenommen worden.

Als Zeuge werde Revierinspektor M D angeführt.

Durch das Missachten der Fahrstreifensignalisierung bzw. der Ableitung auf die Kontrollstelle Kematen/I durch Herrn W sei der Verdacht entstanden, dass dieser die Fahrt gegen bestehende Gesetze durchgeführt habe, da er sich durch sein Verhalten offensichtlich der Schwerpunktkontrolle zu entziehen versucht habe, denn am Tag der Anhaltung seien an der Kontrollstelle Kematen/I Gewichts- und technische Kontrollen durchgeführt worden.

Das Nachfahren hinter dem Sattelfahrzeug von Herrn W und das Ableiten desselben von der Autobahn auf den Parkplatz Etzelsdorf entspreche dem korrekten dienstlichen Verhalten.

Die festen technischen Einrichtungen bei der Kontrollstelle Kematen/I würden erst eine umfassende technische Kontrolle ermöglichen, dies begründe die Verbringung des Schwerfahrzeuges zur Kontrollstelle Kematen/I.

Die kurzfristige Abnahme des Zulassungsscheines diene zur Sicherung dieser Maßnahme. Auch diese Maßnahme sei im Verhalten des Beschwerdeführers begründet.

Der Beschwerdeführer sei auf dem kürzesten Weg zur Kontrollstelle Kematen/I geleitet worden. Die Beamten hätten während der gesamten Dauer der Amtshandlung die Verhältnismäßigkeit gewahrt und jeweils jene polizeilichen Zwangsmaßnahmen gewählt, welche unter größtmöglicher Schonung der Person geeignet seien, die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

In der Gegenschrift wurde der Antrag auf Abweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen fehlender sachlicher Begründung und ein Kostenbegehren für den Vorlageaufwand von 51,50 Euro, den Schriftsatzaufwand von 330 Euro und den Ersatz für einen eventuellen Verhandlungsaufwand von 413 Euro gestellt.

2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu VerkR96-8960-2005, der mit Schreiben vom 6. Februar 2006 dem Oö. Verwaltungssenat am 13. Februar 2006 vorgelegt wurde, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2006, die am 31. März 2006 fortgesetzt wurde. Zur Verhandlung am 8. März 2006 erschienen ein bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers, x, und der Vertreter der belangten Behörde, Mag. F P. Als Zeuge wurde RI M D am 8. März 2006 und Bezirksinspektor L L am 31. März 2006 vernommen. Zur fortgesetzten Verhandlung am 31. März 2006 ist weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter für ihn erschienen.

3.1. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.2. Auf Grund der aktenkundigen Beweislage und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung geht das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

3.2.1. Am 19. Oktober 2005 nach 10.00 Uhr fuhr der Beschwerdeführer am LKW-Kontrollpunkt in Kematen vorbei, obwohl die Ausleitung zu diesem Kontrollpunkt aktiviert war. Die Ausleitung der LKW's wurde am Bildschirm von RI D überwacht. Dieser nahm wahr, dass das Sattelfahrzeug des Beschwerdeführers seine Fahrt verlangsamt hatte und auf den Verzögerungsstreifen gewechselt war. Unmittelbar vor der Gabelung zur Einleitung zur Kontrolle hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug wieder auf den ersten Fahrstreifen, Richtungsfahrbahn Graz, gelenkt, anstatt zum Kontrollpunkt einzufahren.

RI D von der Autobahnpolizeiinspektion Wels ist gemeinsam mit seinem Kollegen BI L dem Fahrzeug mit Blaulicht nachgefahren und hat dieses mit Winkerkelle auf dem nächstfolgenden Parkplatz, Pichl, angehalten.

Nachdem RI D aus seinem Auto ausgestiegen war, hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Verkehrskontrolle stattfindet und diesen aufgefordert ihm den Führerschein, den Zulassungsschein und die Fahrzeugpapiere herauszugeben. Alle geforderten Dokumente wurden ihm vom Beschwerdeführer sofort ausgefolgt.

BI L ist während dieser Amtshandlung um das Fahrzeug des Beschwerdeführer herumgegangen und hat den technischen Zustand des Fahrzeuges augenscheinlich geprüft. Auf die Frage von RI D, welche Probleme er habe, da er sich offenbar der Kontrolle entziehen wolle, hat der Beschwerdeführer von sich aus erklärt, er hätte keine Probleme, das Gewicht der Ladung könnte jederzeit bei der Kontrollstelle überprüft werden. Der Vorschlag, eine Überprüfung am Kontrollpunkt durchzuführen, wurde vom Beschwerdeführer selbst gemacht.

Der Zulassungsschein, der Führerschein und die Frachtbriefe blieben bei der Rückfahrt zur Kontrollstelle in der Gewahrsam des Polizisten. Der Beschwerdeführer hat die Papiere am Ort der Anhaltung am Parkplatz in Pichl auch nicht zurückverlangt.

Die Dauer der Anhaltung am Parkplatz hat nicht länger als drei Minuten betragen.

Durch die Umleitung von insgesamt 18 km zur Kontrolle des Sattelzuges sind Mautgebühren in Höhe von 6 Euro angefallen, die automatisch über Mautbalken korrespondierend mit der "Go-Box" im Sattelzug abgebucht wurden.

Am Kontrollpunkt wurde das Gewicht des Sattelzuges und die vom Beschwerdeführer RI D übergebenen Dokumente kontrolliert.

3.2.2. Der festgestellte Sachverhalt wurde aus dem Akteninhalt, den Zeugenaussagen und den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers abgeleitet, wobei die Zeugenaussagen keine Widersprüchlichkeiten aufgewiesen haben.

Aus den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers ist hinsichtlich einiger Teile des Geschehnisablaufs evident, dass dieser vom Beschwerdeführer unvollständig oder auch nicht richtig informiert wurde.

3.2.3. Die Schilderung der Nachfahrt und des Anhaltens des Sattelfahrzeugs des Beschwerdeführers ist lebensnah und von beiden Zeugen auch nicht widersprüchlich dargestellt worden. Dem gegenüber behauptete der Vertreter des Beschwerdeführer trotz neuerlicher Befragung bei der Aussage, es sei keine weitere Person (außer RI D) bei der Amtshandlung anwesend gewesen (Seite 7 des Verhandlungs-protokolls vom 8. März 2006).

Die Dauer der Anhaltung wurde von beiden Parteien außer Streit gestellt und ist überdies durch die Kopie des Schaublattes (Beilage 4 zur Verhandlungsschrift) objektivierbar.

Bei der Aussage des Zeugen RI D und der Äußerung des Vertreters des Berufungswerbers zur Übergabe des Führerscheins gibt es keine abweichenden Darstellungen.

Hinsichtlich des weiteren Ablaufs der Kontrolle ist der glaubwürdigen und lebensnahen Schilderung des Zeugen RI D zu folgen, da dieser die Amtshandlung unmittelbar erlebt hatte und diese bis in Details schildern konnte. Er hat glaubwürdig vorgebracht, dass er - wäre der Beschwerdeführer nicht freiwillig zum Kontrollpunkt in Kematen mitgefahren - die Möglichkeit gehabt hätte Wägeplatten zur Kontrolle des Gewichts des LKW's anzufordern und auch die Papiere am Parkplatz der Anhaltung zu überprüfen. Dies habe er aber nicht gemacht, da er zu einer sofortigen Kontrolle keine Veranlassung gesehen habe, da Herr W ohnehin vorgeschlagen habe, zum Kontrollpunkt nach Kematen zu fahren (Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2006).

Ein Indiz, dass keine Weigerung des Beschwerdeführers vorgelegen war, zum Kontrollpunkt zu fahren und sich dort der Kontrolle zu unterziehen, ist auch die Dauer der Anhaltung am Parkplatz, die nicht länger als drei Minuten betragen hat.

Hätte sich der Beschwerdeführer geweigert, sich einer Kontrolle zu unterziehen oder hätte er seine Papiere zurückverlangt, wäre es lebensnahe, dass es diesbezüglich eine Diskussion mit den Polizeibeamten gegeben hätte. Dies wird auch durch die Zeugenaussage des BI L gestützt, der angab, die Situation habe auf ihn einen "ganz normalen Eindruck" gemacht; er habe nicht den Eindruck gehabt, dass Herr W sich geweigert hätte, zur Kontrolle mitzufahren (Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 31. März 2006).

Der Zeuge BI L hat wegen der Ausfolgung der Fahrzeugpapiere und des Führerscheins auch keine Probleme wahrgenommen.

Eine allfällige, nicht geäußerte mentale Ablehnung der Amtshandlung durch den Beschwerdeführer war weder für RI D, der diese geführt hat, noch für den ebenfalls anwesenden BI L erkennbar.

Dass die Aussage des Vertreters des Beschwerdeführers zum Ablauf der Amtshandlung, der selbst bei dieser nicht anwesend war, sondern wie er angab, detailliert vom Beschwerdeführer über den Vorfall informiert wurde (Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2006), nicht im gleichen Maße glaubwürdig ist wie jene des Zeugen RI D, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der die Amtshandlung ja lediglich vom "Hören-Sagen" kannte, bei der Schilderung der Amtshandlung widersprüchliche Angaben gemacht hatte. So wurde er zB von der Verhandlungsleiterin auf die Widersprüchlichkeit seiner Aussage in einem von ihm behaupteten wesentlichen Detail, nämlich dem Grund des Fahrens zur Kontrollstelle, hingewiesen (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2006).

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

3.3.1. Gemäß Art. 128a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sogenannte Maßnahmenbeschwerden), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl. VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl. VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl. VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl. mwN Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, 1996, Rz 610).

Da unbestritten kein richterlicher Befehl vorlag, erfolgte das Einschreiten der Gendarmen selbständig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.10.1999, (99/01/0120) ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall das auf eigener Willensbildung beruhende Organverhalten der Verwaltung zuzurechnen.

3.3.2. Gemäß § 1 AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Mit dem Einschreiten der Polizeibeamten der API Wels im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - so hat die Amtshandlung mit der Ausleitung des Sattelfahrzeugs zum Kontrollpunkt, der im Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen situiert ist, begonnen - sind die Amtshandlungen, auch wenn die Anhaltung erst auf einem Parkplatz im Bezirk Wels-Land stattgefunden haben, der Bezirkshauptmannschaft von Grieskirchen zuzurechnen.

Das diesbezügliche Vorbringen, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen werde bezweifelt, da die Anhaltung des Beschwerdeführers auf einem Parkplatz kurz vor Pichl bei Wels (Etzelsdorf) erfolgt sei und dieser Parkplatz örtlich in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land falle, geht damit ins Leere.

3.3.3. Nach der ständigen Judikatur ist die Abnahme des Führerscheins zwar grundsätzlich geeignet, den Begriff des Zwangsaktes iSd Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z1 AVG zu erfüllen; dies jedoch nur dann, wenn die Führerscheinabnahme unter Umständen erfolgt, die eine behördliche Zwangsausübung darstellen. Derartiges wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nur aufgefordert worden war, den Führerschein herauszugeben. Allein das freiwillige Entsprechen einer behördlichen Aufforderung erfüllt aber noch nicht den Begriff der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 28. April 1992, 91/11/0153, geht hervor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vorliegen würde, wenn nach bereits erfolgter Abnahme des Führerscheins trotz eines entsprechenden Verlangens dessen Wiederausfolgung verweigert wird.

Im konkreten Fall konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Verlangen geäußert hatte.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die "Abnahme des Führerscheins" im konkreten Fall rechtswidrig erfolgte.

3.3.4. Auch die Rückfahrt zum Kontrollpunkt durch den Beschwerdeführer erfolgte am 19. Oktober 2005 - wie sich aus den Feststellungen ergibt - ohne Ausübung eines behördlichen Befehls oder Zwangs.

Damit kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Amtshandlung rechtswidrig oder unverhältnismäßig war.

Darüber hinaus ist die Fahrt zur Kontrollstelle, selbst wenn sie durch das Handeln des einschreitenden Polizisten herbeigeführt worden wäre, durch eine einfach- gesetzliche Bestimmung gedeckt und nicht unverhältnismäßig.

Gemäß § 101 Abs.7 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 117/2005 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km, von seinem Weg zum Fahrziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden.

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 5. November 1997, 97/03/0149, ergibt sich aus Sinn und Wortlaut des § 101 Abs.7 KFG, dass die Überprüfung des höchstzulässigen Gesamtgewichts - wenn nicht an Ort und Stelle - nur an solchen Waagen erfolgen darf, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrziel des Lenkers des zu prüfenden Fahrzeuges gelegenen Strecke ("Weg zum Fahrtziel") liegen oder auf einer nicht mehr als 3 km bzw. 10 km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können.

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 22. April 1992, 92/03/0019, hat der Lenker die Verpflichtung zu der Waage zu fahren, auch dann, wenn die Waage nur durch eine Fahrt entgegen der vom Lenker vor der Anhaltung eingehaltenen Fahrtrichtung zu erreichen ist.

Im konkreten Fall erfolgte der Beginn der Anhaltung mit der Ableitung von der Autobahn zur Kontrollstelle Kematen. Dass der Beschwerdeführer diese Ableitung nicht beachtet hat, kann ihm bei teleologischer Interpretation dieser Bestimmung keinen Vorteil gegenüber Fahrzeuglenkern verschaffen, die derartige Anordnungen befolgen. Damit ist davon auszugehen, dass auch eine Rückleitung zur Kontrollstelle und damit zur Waage bei dieser Kontrollstelle rechtmäßig erfolgte, da sein "Weg zum Fahrtziel" direkt neben dem Kontrollpunkt gelegen war. Dass bei dieser Fahrt der Betrag von 6 Euro Mautgebühr abgebucht wurde, ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig, weil die Rückleitung vom Beschwerdeführer selbst veranlasst wurde.

4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis war der belangten Behörde als obsiegender Partei der Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß ihrem Antrag zuzusprechen.

Dazu wird bemerkt, dass gem. der derzeit geltenden UVS - Aufwandersatzverordnung der Zuspruch von 1042,70 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand für zwei Verhandlungsgegenstände: 440,60 Euro und Verhandlungsaufwand für zwei Fakten: 550,60 Euro) anstatt der begehrten 794,50 Euro, bei Stellung eines entsprechenden Antrags durch die obsiegende Partei, möglich gewesen wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 26 Euro, zur Vergebührung der Beschwerde und der vorgelegten Vollmacht, angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 16.09.2008, Zl.: 2006/11/0096-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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