Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420455/6/Gf/Mu/Ga

Linz, 08.03.2006

 

 

VwSen-420455/6/Gf/Mu/Ga Linz, am 8. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des E B, vertreten durch M B, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Steyr betreffend Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Verwaltungsstrafverfahren, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten und - weil andere Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art. 129a Abs. 1 B-VG hier von vornherein nicht in Betracht kommen - offenkundig auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gegründeten, ho. am 14. Februar 2006 eingelangten Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16. Jänner 2006, Zl. VerkR96-4759-2005, der ihm angelastete Tatvorwurf als schon von vornherein feststehend angenommen und er durch die gesetzten Amtshandlungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Artikel 6 Abs. 2 EMRK verletzt worden sei.

1.2. Dagegen wird seitens der belangten Behörde vorgebracht, dass in diesem Verwaltungsstrafverfahren keine Verletzung verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechte vorlägen. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG als Beschuldigter im Sinne des § 32 Abs. 1 i.V.m. 44a Z. 1 VStG zu behandeln gewesen.

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG nur ein solches Verhalten eines Behördenorganes sein, durch das gegenüber einem Menschen unmittelbar physische Gewalt ausgeübt oder diesem ein mit einer derartigen Sanktion bewehrter Befehl erteilt wird.

2.2. Im vorliegenden Fall geht es dem Rechtsmittelwerber offenkundig nur darum, eine Feststellung zu erreichen, dass ihm gegenüber die Unschuldsvermutung in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht beachtet wurde. Er behauptet jedoch selbst nicht einmal andeutungsweise, dass gegen ihn physische Gewalt ausgeübt oder ihm ein entsprechender, für den Fall der Nichtbefolgung mit einer derartigen Sanktion verbundener Befehl erteilt worden sei.

2.3. Da somit schon das eigenständige Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen ließ, dass seinem Rechtsbehelf keine Maßnahme i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zu Grunde liegt, war daher seine "Beschwerde" mangels eines tauglichen Prozessgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Ob Rechte des Verwaltungsstrafverfahrens verletzt wurden, insbesondere, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK beeinträchtigt worden ist, wird im separat zu führenden Verwaltungsstrafverfahren (ho. anhängig zu Zl. VwSen-161171) zu klären sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

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