Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420463/4/Gf/Mu/Ga

Linz, 08.06.2006

VwSen-420463/4/Gf/Mu/Ga Linz, am 8. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des V D, vertreten durch die RAe Dr.  G u.a., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 22. März 2006, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

Begründung:

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 22. März 2006 hat der Rechtsmittelwerber eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde erhoben. Darin brachte er (mehrfach) ausdrücklich vor, dass die von ihm behauptete Befehls- und Zwangsgewalt zwar (lediglich) angedroht, nicht jedoch auch tatsächlich ausgeübt wurde.

 

Nach der insoweit übereinstimmenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes stellt die bloße Androhung jedoch keine "Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt", die mit einer Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bekämpft werden könnte, dar.

 

1.2. Dem Rechtsmittelwerber wurde daher mit h. Schriftsatz vom 22. Mai 2006, Zl. VwSen-420463/2/Gf/Ga, in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist bis zum 2. Juni 2006 mitgeteilt, dass seine Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sein, ihm jedoch zuvor Gelegenheit gegeben wird, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel beizubringen. Ein neues Tatsachenvorbringen wäre hingegen durch die Sechswochenfrist des § 67c Abs. 1 AVG gehindert.

 

1.3. Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderung bis dato nicht reagiert.

 

 

2. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

3. Eine Kostenentscheidung war ungeachtet der Anordnung des § 79a Abs. 3 AVG, wonach die belangte Behörde auch im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, deshalb nicht zu treffen, weil dieser tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

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