Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440001/2/Kl/Bk

Linz, 30.05.1996

VwSen-440001/2/Kl/Bk Linz, am 30. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des M K, G, wegen faktischer Amtshandlungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz durch Organe der BPD Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 88 Abs.1 und 4 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.Nr. 566/1991 iVm § 67c Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 10.5.1996, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 23.5.1996, wurde Beschwerde wegen faktischer Amtshandlungen und Dienstaufsichtsbeschwerde je nach dem SPG wegen Festnahme, Fußtritten, Anlegen von Handfesseln, Körperverletzungen und unmenschlicher Behandlung erhoben.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Gemäß § 88 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist (§ 88 Abs.2 SPG).

Über Beschwerden gemäß Abs.1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder.

Im übrigen gelten die §§ 67 c bis 67g AVG.

Gemäß § 67c Abs.1 AVG sind Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

2.2. Gemäß dem eingangs zitierten Schiftsatz hat die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt am 18.2.1996 stattgefunden. Die Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs.1 AVG beginnt daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen - ein Hinderungsgrund ist der Beschwerde nicht zu entnehmen - und endete daher am 1. April 1996. Spätestens bis zu diesem Tag hätte die Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht werden, dh dort einlangen müssen.

Die Beschwerde vom 10.5.1996 wurde daher verspätet eingebracht und war daher - ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war - zurückzuweisen.

2.3. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Es wird darauf hingewiesen, daß für die eingebrachte Beschwerde als Eingabe iSd Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Gebührenpflicht besteht. Es wird daher um ehestmögliche Nachsendung einer 120 S Bundesstempelmarke ersucht, widrigenfalls eine Anzeige erstattet werden müßte.

4. Im Hinblick auf die gleichzeitig eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde wird eine Ablichtung der gegenständlichen Beschwerde an die BPD als zuständige Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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