Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103265/2/Br

Linz, 07.11.1995

VwSen-103265/2/Br Linz, am 7. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn A O, H, J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit der Aktenzahl VerkR96-973-1994, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (20% der verhängten Gesamtstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis, Zl.: VerkR96-973-1994, vom 9.10.1995 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen die Auskunftspflicht dadurch verletzt habe, weil er auf Verlangen der Bundespolizeidirektion Graz vom 21.10.1993, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht auch den Vornamen jener Person angegeben habe, welche das Fahrzeug am 21.8.1993 um 12.26 Uhr lenkte.

1.2. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß die bloße Angabe der Adresse und des Familiennamens unter Weglassung des Vornamens keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darstelle. Außerdem habe der Berufungswerber nicht die Möglichkeit ergriffen, gemäß der (gemeint offenbar mit dem Ladungsbescheid vom 22.8.1995) ihm eröffneten Möglichkeit sich zum Beweisergebnis zu äußern bzw. sich anläßlich des Termins am 15.9.1995 um 11.30 Uhr bei der Erstbehörde zu verantworten, sodaß nun ohne seine weitere Anhörung zu entscheiden gewesen sei.

1.3. Damit ist die Erstbehörde im Recht.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Er bestreitet darin nicht den Tatvorwurf. Er bringt aber zum Ausdruck, daß die Lenkerauskunft lediglich aus Versehen nicht vollständig erteilt worden sei. Es sei dem Berufungswerber klar, daß er dadurch den Tatbestand nach § 103 Abs.2 KFG erfüllt habe.

Sein Ersuchen an die Berufungsbehörde lautet, daß die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG geprüft werden sollten.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil einerseits keine öffentliche mündliche Verhandlung gesondert beantragt wurde, andererseits bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegt und auch keine 3.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssiger Weise. Der den vollständigen Namen beinhaltende Kaufvertrag wurde erst anläßlich der Erhebung vom 14.12.1994 zum Akt genommen.

5. Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Sinn und Zweck des § 103 Abs. 2 KFG ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 14.5.1980, 3339/79 = ZfVB 1981/2/510). Auch die unvollständige Beantwortung der ersten Aufforderung stellt eine Auskunftsverweigerung dar (VwGH 25.2.1987, 85/03/0080).

Die Auskunft hat in der Regel der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß diese Auskunft richtig und vollständig sein (VwGH 29.1.1992, Zl. 91/02/0218). Hiezu bedarf es wohl auch des vollständigen Namens, welcher auch den Vornamen zu enthalten hat. Die Beurteilung, ob eine jede Nacherhebung ersparende Auskunft vorliegt, hat im vorhinein zu erfolgen. Selbst wenn fallweise auch eine Zustellung mit dem bloßen Familiennamen erfolgreich verlaufen könnte, ist eine derartige Auskunft trotzdem als gesetzwidrig zu erachten.

5.1. In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, daß zum Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (s E Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80), daß der hierfür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist jeder Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich dann gehandelt, wenn sich ein anderer Mensch in dieser Situation an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Es konnte hier in bezug auf das Auskunftsbegehren kein Umstand gefunden werden, welcher den Berufungswerber in diesem Zusammenhang überfordert hätte. Schließlich führt der Berufungswerber selbst an, daß der Vorname in der Lenkerbekanntgabe "vergessen" worden ist. Dies führte schließlich auch zur Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Bundespolizeidirektion G und damit zur Aufgabe der Strafverfolgung der anfragebezogenen Fahrzeuglenkerin.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist.

Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretung als nicht bloß geringfügig zu erachten gewesen. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein(e) Fahrzeuglenker(in), welche(r) straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwider handelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war zumindest von der Schuldform der fahrlässig nicht vollständig erteilten Lenkerauskunft auszugehen gewesen. Neben der schon dargelegten nachteiligen Folgen, welche mit einer derartigen Übertretung herbeigeführt werden, die unterbliebene Ahndung des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung) wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers, auch noch ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, sodaß hierdurch mit dem Fehlverhalten des Berufungswerbers keinesfalls bloß unbedeutende Folgen verbunden waren. Somit ist aus gesetzlichen Gründen die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen. Ebenfalls kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Sohin kann auch der ohnedies schon sehr niedrig bemessenen Strafe objektiv nicht entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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