Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-440011/5/Kl/Rd

Linz, 05.07.1999

VwSen-440011/5/Kl/Rd Linz, am 5. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Dr. Karl P, wegen einer Richtlinienverletzung nach § 89 SPG beschlossen:

Der Antrag wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 89 Abs.4 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991 idF BGBl.I.Nr. 158/1998.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 14.1.1999 wurde Aufsichtsbeschwerde gemäß §§ 88 und 89 SPG erhoben und in einem weiteren Schriftsatz vom 17.1.1999 dazu näher ausgeführt, daß bewußt wahrheitswidrige Vorwürfe gegen den Bf, insbesondere lallende Sprache sowie Beschimpfung des Autobuslenkers und der Rettungsmänner, erhoben wurden.

Die Eingabe wurde vom Oö. Verwaltungssenat an die BPD Linz als Dienstaufsichtsbehörde zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde gemäß § 89 Abs.1 SPG weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 6.4.1999, zugestellt am 8.4.1999, hat die BPD Linz als Dienstaufsichtsbehörde dem Bf gemäß § 89 Abs.2 SPG eine Sachverhaltsfeststellung mitgeteilt und eine Erklärung abgegeben, daß eine Verletzung der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht stattgefunden hat.

Mit Eingabe vom 27.4.1999, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 30.4.1999, wurde die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates verlangt, weil die Feststellungen der BPD Linz aktenwidrig und unwahr seien und ein Protokoll über die Verweigerung des Alkotests völlig gesetzwidrig aufgenommen worden sei.

2. Gemäß § 89 Abs.4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs.2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen vierzehn Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist.

Im Grunde dieser Gesetzesbestimmung ist der Antrag vom 27.4.1999 verspätet eingebracht worden, weil die vierzehntägige Frist, um eine Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zu verlangen, bereits mit 22.4.1999 abgelaufen ist (Zustellung am 8.4.1999 plus 14 Tage ergibt 22.4.1999). Es war daher der Antrag auf Entscheidung gemäß § 89 Abs.4 SPG als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

negative Mitteilung der Dienstbehörde; Antragsfrist von 14 Tagen; Verspätung

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum