Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440054/2/SR

Linz, 15.09.2005

 

 

 

VwSen-440054/2/SR Linz, am 15. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider auf Grund der Beschwerde des M S, geboren am , vertreten durch die Anwaltsgesellschaft P, Dr. Sstraße, P wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

Begründung:

 

1. In der durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. September 2005 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Beschwerde behauptet der Rechtsmittelwerber die Verletzung der §§ 5 und 6 der Richtlinienverordnung (BGBl 1993/266 idgF) und beantragt die Weiterleitung der Beschwerde an die Dienstaufsichtsbehörde.

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 104/2002) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Beschwerde gegen den Polizeibeamten A Pf gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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