Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500025/14/Gu/Atz

Linz, 02.12.1993

VwSen - 500025/14/Gu/Atz Linz, am 2. Dezember 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie durch den Berichter Dr. Hans Guschlbauer und den Beisitzer Dr. Hermann Bleier über die Berufung des F L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. März 1993, VerkGe-020005/3-1993/Aum, womit der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.12.1982, VerkGe-07-8/1982/La/Or, betreffend die Entziehung der Konzession zum Betriebe des Mietwagengewerbes für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit zwei PKW bis zu neun Sitzplätzen, beschränkt auf die Beförderung von Schülern, im Standort Arnreit 12 bestätigt wurde, zu Recht:

Die Berufung wird mit Wirkung 1. Juli 1993 als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs.3, § 15 Abs.4 GelVerkG, BGBl.Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.Nr. 256/1993, § 361 GewO 1973 i.d.F. des Artikel I Z.165 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr. 29/1993, Artikel IV Abs.1 Gewerberechtsnovelle 1992. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 9.12.1992, VerkGe-07-8/1982/La/Or, eine dem F L seinerzeit verliehene Konzession zum Betrieb des Mietwagengewerbes für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit zwei Personenkraftwagen bis zu neun Sitzplätzen einschließlich Lenkersitz unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen), beschränkt auf die Beförderung von Schülern, im Standort A entzogen.

Aufgrund der Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Konzessionsinhabers hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 30. März 1993, VerkGe-020005/3-1993/Aum, die ausgesprochene Konzessionsentziehung bestätigt.

Dagegen hat der Konzessionsinhaber beim Landeshauptmann von Oberösterreich Berufung eingebracht, welche infolge der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gemäß § 61 Abs. 4 AVG als richtig eingebracht anzusehen war.

Die Berufung wurde dem O.ö. Verwaltungssenat am 29. April 1993, der Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 7. Mai 1993 vorgelegt.

Daraufhin erfolgten vom O.ö. Verwaltungssenat entscheidungsvorbereitende Schritte.

Zwischenzeitig erging das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1993, Ge-262/1992-13, Ge-263/1992-13, Ge-336/1993-13, Ge-64/1993-11 und Ge-107/1993-3, kundgemacht in BGBl.Nr. 722/1993, womit § 15 Abs.4 des GelVerkG, BGBl.Nr. 85/1992 i.d.F. BGBl.Nr. 452/1992 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wobei allerdings zugleich ausgesprochen wurde, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 1994 in Kraft tritt.

Festzuhalten gilt, daß das Verfahren zur Konzessionsentziehung von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durch das an den Konzessionär gerichtete Schreiben vom 23.3.1992 in Gang gesetzt wurde. Der Gesetzgeber hat in der Angelegenheit des Gelegenheitsverkehres anläßlich von Novellen in rascher Abfolge einige Bestimmungen über die hiedurch betroffenen Verfahren geändert. So wollte er bei gleichzeitiger Ausschaltung des Bundesministeriums und Eröffnung eines Rechtszuges an die unabhängigen Verwaltungssenate durch BGBl.Nr.452/1992 ab 1.8.1992 mit den Übergangsbestimmungen alle zuvor anhängige Verfahren nach den neu eingeführten Vorschriften behandelt wissen. Mit der Novelle BGBl.Nr. 129/1993 führte er mit Wirksamwerden des EWR teils neue Bestimmungen ein, teils griff er bei Altverfahren (gemeint war wohl die zuvor noch konzessionspflichtige Beförderung mit Tieren, die Einbeziehung der Kraftfahrlinien und die neu gefaßten Bestimmungen über die Konzessionserteilung in § 5 GelVerkG) auf die bis dahin erlassenen Vorschriften zurück, um in der Folge durch die Novelle BGBl.Nr. 256/1993 sich der Bundesverfassungsnovelle 1988 zu entsinnen und die nach dem 31.12.1990 in erster Instanz anhängigen Verfahren - um ein solches handelt es sich im gegenständlichen Fall - auf die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszurichten.

Am Betrachtungsgegenstand zeitigt dies indes kein anderes Ergebnis, weil die Instanzenzüge im Gewerbe(Konzessions)Entziehungsverfahren nicht durch das Gelegenheitsverkehrsgesetz selbst, sondern immer nur aus dem bestehenden - und immer so verstandenen, mit der Novelle zum Gelegenheitsverkehrsgesetz BGBl.Nr. 129/1993 in § 16 a ausdrücklich ausgesprochenen - dynamischen Verweis aus der Gewerbeordnung 1973 abgeleitet werden können.

Zufolge des Artikels IV Abs.1 ist die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr. 29/1993 am 1. Juli 1993 in Kraft getreten, wodurch die in Artikel I Z. 165 der Gewerberechtsnovelle 1992 erfaßte Änderung des Instanzenzuges im Gewerbeentziehungsverfahren im Sinne des § 361 GewO 1973 insoferne zu greifen begann, als die seinerzeit konzessionierten Gewerbe ohne inhaltliche Änderung in bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe umbenannt wurden.

Damit trat eine Änderung in der Prozeßvoraussetzung ein, die eine meritorische Erledigung der Sache nicht mehr gestattet.

Ein Blick auf das Materiengesetz, das Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952, BGBl.Nr. 85 i.d.F. des Artikels IV Z.2 BGBl.Nr. 452/1992 zeigt zunächst, daß zufolge § 15 Abs.4 leg.cit. in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, über Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben.

Beim Mietwagengewerbe für PKW ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entziehung der Konzession berufen. Gemäß § 361 Abs. 5 GewO 1973 i.d.F. vor der Gewerberechtsnovelle 1992 ging der administrative Instanzenzug in den Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung, aus denen in §§ 87, 88 Abs. 1 oder § 89 Abs. 1 angeführten Gründe (dies schließt den Anlaßfall mitein) sowie in den Verfahren betreffend Maßnahmen gemäß § 91 bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

Daraus ergibt sich in der Zusammenschau, daß die Berufung zum Zeitpunkt ihrer Einbringung im April 1993 noch zulässig erfolgte.

Nachdem im Gelegenheitsverkehrsgesetz bezüglich des im Gewerbeentziehungsverfahren herrschenden Instanzenzuges der Querverweis auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 nach wie vor aufrecht ist, trat durch die Änderung der diesbezüglichen Bestimmungen in der Gewerbeordnung 1973 am 1. Juli 1993 das Faktum ein, daß der Gesetzgeber die ausnahmsweise Anrufung des Bundesministers infolge Neugewichtung der Bedeutung der Angelegenheit nicht mehr vorgesehen hat, sodaß in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung - auf Grund der ersatzlosen Behebung des früheren Instanzenzuges - zufolge des Artikels 103 Abs. 4 BV-G der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde endet. Mit Wirksamwerden der den Gegenstand betreffenden Regelung im Gewerbeentziehungsverfahren in der Gewerberechtsnovelle 1992, das ist zufolge Art. IV Abs. 1 mit 1. Juli 1993, kommt daher die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates in einem Verfahren zur Entziehung einer Konzession eines Mietwagengewerbes mit PKW als dritte Instanz nicht mehr in Betracht.

Der Gesetzgeber hat keine gesonderten Anpassungs- oder Übergangsvorschriften, die auf den gegenständlichen Fall anzuwenden wären, erlassen.

Nachdem auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung Bedacht zu nehmen ist, machte dies die Berufung des Franz Leitner im Ergebnis unzulässig.

Mit 1. Juli 1993 ist somit der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich in Rechtskraft erwachsen und unanfechtbar geworden (vergl. VwGH Slg. 11734 (A) und VfGH Slg. 4845).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für die 2. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates: Der Vorsitzende:

Dr. Wegschaider 6

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