Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103284/9/Br

Linz, 06.12.1995

VwSen-103284/9/Br Linz, am 6. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Z P, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, AZ. VerkR96-4485-1995-Wi, vom 18. Oktober 1995, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 6.

Dezember 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Zuzüglich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 400 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 18. Oktober 1995 nach § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960 über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil sie am 2. Juni 1995 um 12.00 Uhr eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs entfernt habe, indem sie das neben dem Ortschaftsweg V nächst dem Haus V im Gemeindegebiet von A aufgestellte Gefahrenzeichen "Andere Gefahr" ausgerissen und dieses in einen Hausgarten geworfen habe.

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde begründend aus wie folgt:

"Das hs. Amt hat über Sie mit Strafverfügung vom 3.8.1995 wegen Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000.-- (im Nichteinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen haben Sie fristgerecht bei der hs.Behörde mündlich Einspruch erhoben.

Sie führen in Ihrem Einspruch vom 16.8.1995 im wesentlichen aus, daß Sie das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" nicht vom öffentlichen Grund entfernt hätten, sondern von Ihrem Privatgrund der Parzelle und dort aufgestellt, wo dieses laut Bescheid der Gemeinde A aufgestellt werden sollte. Das Gefahrenzeichen hätten Sie eine Woche nachdem keine Ladetätigkeiten mehr durchgeführt wurden, entfernt, zumal im Bescheid der Gemeinde A vorgeschrieben sei, daß dieses nur während der Ladetätigkeit aufgestellt werden darf. Ihrer Meinung nach müßte das Verkehrszeichen vor dem Hause der Familie A, V, A aufgestellt werden.

Nach Einbringung des Einspruches wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und steht für die hs.

Behörde nach Durchführung dieses Verfahrens folgender Sachverhalt fest:

Am 8.6.1995 um 7.15 Uhr erstattete Frau E A am Gendarmerieposten G telefonisch die Anzeige, daß Sie am 2.6.1995 um 12.00 Uhr das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" ausgerissen und auf deren Grund geworfen haben, obwohl Frau A berechtigt ist, dieses Verkehrszeichen während Ladetätigkeiten aufzustellen, zumal die Gemeinde A am 19.5.1995 unter Zahl: 600/95-Sa einen unbefristeten (bis auf Widerruf) Bescheid erlassen habe, worin die Familie A berechtigt ist, Futterabladetätigkeiten auf dem Ortschaftsweg V durchzuführen. Unter Punkt 4 dieses Bescheides wurde die Auflage erteilt, daß für die Zeiten der Ladetätigkeiten beiderseits der Ladestelle das Gefahrenzeichen gemäß § 50 Ziff.16 StVO 1960 ("Andere Gefahren") mit der Zusatztafel "Ladetätigkeiten" aufzustellen ist. Der Bewilligungsbescheid wurde deshalb erlassen, weil der Ortschaftsweg V direkt am Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Familie A vorbeiführt und keine andere Möglichkeit besteht, als auf dem Ortschaftsweg, das Futter abzuladen.

Im Zuge des Verfahrens wurde Frau A zeugenschaftlich einvernommen und dabei hielt sie fest, daß das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" auf öffentlichen Straßengrund hinter dem do. Grenzstein aufgestellt worden ist. Auch wird dieses Gefahrenzeichen nur während der Heuarbeiten auf Grund der do. unübersichtlichen Rechtskurve - Bäume und ein Zaun befinden sich dort - aufgestellt.

Zu Ihrer Angabe, daß das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" nicht auf öffentlichen Grund, sondern auf Ihrem Privatgrund der P aufgestellt gewesen sei, muß darauf verwiesen werden, daß dies für die rechtliche Beurteilung nicht relevant ist.

Bei Störung Ihres Privatbesitzes wäre allenfalls Klage bei Gericht einzubringen. Zum Entfernen bzw. Wegwerfen waren Sie jedoch nicht berechtigt. Daß Sie das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" vom Aufstellungsort entfernten bzw. wegwarfen wird von Ihnen im gesamten Verfahrensverlauf nicht bestritten.

Aufgrund des o.a. Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage steht für die hs. Behörde zweifellos fest, daß Sie die Ihnen angetastete Verwaltungsübertretung gesetzt haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, etc.) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden dürfen. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 mit einer Geldstrafe von mindestens S 500.-- bis zu S 30.000.-- zu bestrafen.

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs genießen einen besonderen gesetzlichen Bestands- und Funktionsschutz. Sie sollen vor jedweder Veränderung, Beeinträchtigung, Beseitigung bzw. mißbräuchlichen Verwendung der ihnen eigentümlichen, verkehrssichernden bzw.

-regelnden Eigenschaften bewahrt werden. Jedenfalls ist untersagt, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu beschädigen und unbefugt anzubringen, zu entfernen, zu verdecken oder sie in ihrer Lage oder Bedeutung zu verändern.

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, zumal das Entfernen eines Gefahrenzeichens schwerwiegende Folgen haben kann, da diese in ihrer Wesensart ankündigen, daß sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden und die Lenker von Fahrzeugen sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten haben.

Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (von S 500.-bis S 30.000.--) liegt der verhängte Strafbetrag im unteren Strafrahmensbereich, ist aber zweifellos als angemessen zu betrachten. Sie stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Hinkunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde Ihr monatliches Nettoeinkommen von S 7.500.-- (Pension) und der Umstand, daß über zwei landwirtschaftliche Betriebe mit etwa 5 Joch verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt. Mildernde Umstände liegen keine vor. Als erschwernd war ein gleichartige rechtskräftige Übertretung zu werten. Ferner muß angeführt werden, daß Sie bereits mehrmals wegen Übertretungen der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bestraft werden mußten.

Wie bereits angeführt ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von S 500.-- bis S 30.000.--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen vorgesehen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde diesem Verhältnis entsprechend für die verhängte Geldstrafe umgelegt.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen." 2. In der dagegen bei der Erstbehörde fristgerecht zu Protokoll gegebenen Berufung gibt die Berufungswerberin an das Verkehrszeichen nicht widerrechtlich entfernt zu haben, zumal laut Bescheid der Gemeinde A Frau A das Gefahrenzeichen und das Heugebläse sofort nach der Ladetätigkeit entfernen hätte müssen. Das Gefahrenzeichen sei schon etwa ab dem 20. Mai 1995 aufgestellt gewesen. Das Gebläse sei jedoch erst ab Mitte Oktober entfernt worden.

Ferner bestreite sie, daß das Gefahrenzeichen auf öffentlichem Gut aufgestellt gewesen sei, weil dieses sich außerhalb des Zaunes von V auf ihrem Privatgrund (V Nr.12) befunden hätte. Der Aufstellungsort sei ihrer Ansicht nach 50 Meter von jener Stelle entfernt gelegen, welchen die Anzeigerin A angegeben habe. Einer gleichartigen Berufung sei bereits einmal Folge gegeben worden. Sie beantrage daher die Aufhebung dieses Straferkenntnisses.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, AZ. VerkR96-4485-1995-Wi und der Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der im Zuge eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ferner durch die Vernehmung der Zeugen GrInsp. D und A und der Berufungswerberin als Beschuldigte.

Dem Akt angeschlossen war der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A, Zl.: 600/1995 Sa, vom 19. Mai 1995. Vom Flugwetterdienst des Flughafens L wurde die Wettersituation vom 2. bis zum 4. Juni erhoben. Im Wege der Staatsanwaltschaft W wurde zwecks Klärung der Zuständigkeit der dortige h. bezughabende Verfahrensausgang erhoben.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Bei der Staatsanwaltschaft W wurde betreffend des hier gegenständlichen Verhaltens auch die dort erstattete Anzeige wegen Verdachtes der schweren Sachbeschädigung bereits am 31. Juli 1995 nach § 90 Abs.1 StPO eingestellt (AZ.: 3St 1324/95). Somit ist das Tatverhalten als Verwaltungsübertretung zu beurteilen und ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gegeben (§ 99 Abs.6 lit.c StVO).

4.1.1. Die Berufungswerberin bestreitet die Entfernung des hier verfahrensgegenständlichen Verkehrszeichens nicht.

Gegenstand des Ortsaugenscheines war daher primär, ob sie durch dieses Verkehrszeichen etwa in der Benützung ihrer Zufahrt behindert worden sein konnte bzw. welche subjektiven Beweggründe die Berufungswerberin für das ihr zur Last gelegte Verhalten darzulegen hätte.

4.1.2. Hiezu konnte anläßlich der Verhandlung vor Ort festgestellt werden, daß der Steher mit dem Verkehrszeichen etwa 30 cm neben der knapp drei Meter breiten staubfreien Straße, unmittelbar neben einen Eisensteher eines Gartenzaunes, in den Wiesenboden gesteckt war (Pfeil; Skizze As.13).

4.1.3. Mit dem obgenannten Bescheid des Bürgermeisters von A wurde dem Landwirtsehepaar J und E Auinger in V Nr. 14 die Bewilligung für Futterabladetätigkeiten auf dem Ortschaftsweg V neben deren Wirtschaftsgebäude erteilt. Als Bescheidauflage wurde unter Punkt 4. die Verpflichtung auferlegt während einer derartigen Ladetätigkeit beidseits das Gefahrenzeichen "andere Gefahren" (§ 50 Z16 StVO 1960) aufzustellen.

Eines dieser Zeichen wurde wie oben beschrieben positioniert und von der Berufungswerberin entfernt und in die gegenüberliegende Wiese (etwa 20 Meter vom Aufstellort entfernt) geworfen. Dieser Handlung konnte bei objektiver Beurteilung ausschließlich der Charakter einer schikanösen Ausübung eines vermeintlichen - jedoch in diesem Zusammenhang offenbar auf einer irrigen Rechtsansicht beruhend - Rechtes zugedacht werden. Mit der Aufstellung dieses Verkehrszeichens konnte der Berufungswerberin nämlich offenkundig kein wie immer gearteter Nachteil entstanden sein.

4.2. Es trifft wohl durchaus zu, daß im Sinne des Bescheides des Bürgermeisters dieses Gefahrenzeichen "nur für die Zeiten der Ladetätigkeiten" aufzustellen gewesen wäre.

Zwischen 2. bis 4. Juni 1995 herrschte Schlechtwetter, sodaß daher offenkundig keine Heuerntetätigkeiten durchgeführt wurden und das Verkehrszeichen für diese Zeit zu entfernen gewesen wäre.

5. Das entscheidungsrelevante Beweisergebnis stützt sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme vor Ort und die zeugenschaftlichen Angaben des Gendarmeriebeamten GrInsp. D und der Frau A, insbesondere jedoch auf die Angaben der Berufungswerberin selbst. Sie erklärte anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung in einer hochgradigen Unsachlichkeit, daß sie dieses Verkehrszeichen immer wieder ausreißen werde. Sie bedachte während der Verhandlung den im Rahmen der Öffentlichkeit der Verhandlung anwesenden Bürgermeister, Herrn Ökonomierat S, mehrfach mit beleidigenden Schimpfwörtern bzw. mit Äußerungen, welche als unehrenhaft gelten. Trotz nachhaltiger Bemühung des Verhandlungsleiters war die Berufungswerberin nicht davon abzubringen immer wieder teils viele Jahre zurückliegende und völlig irrelevante Begebenheiten darzulegen und solche zum Anlaß für Beschimpfungen zu machen. Sie ließ immer wieder erkennen, daß sie nicht geneigt ist in diesem Zusammenhang die Rechtsordnung anzuerkennen, wenngleich dabei keinesfalls der Eindruck bestand, daß sie dazu subjektiv nicht fähig wäre. Es schien ihr vielmehr darum zu gehen darzulegen, daß sie sich von niemanden etwas sagen lassen will und in staatlichen Belangen nach ihrem Gutdünken verfahren zu wollen.

Der Oö. Verwaltungssenat gelangte nach der im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführten Beweisaufnamhme zum gleichen Ergebnis wie dies auch die Erstbehörde tat.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 ist mit 500 S bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeioder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

5.2. Nach § 31 Abs.1 StVO gelten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial. Solche dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihre Lage oder Bedeutung verändert werden.

5.2.1. Die Berufungswerberin irrt offenbar grundlegend in ihrer Rechtsansicht wenn sie vermeint, daß sie wegen der zeitlich allenfalls nicht gänzlich bescheidkonformen Aufstellung dieses Gefahrenzeichens berechtigt wäre dieses eigenmächtig zu entfernen. Selbst wenn dieses tatsächlich auf ihrem eigenen Grund und Boden aufgestellt gewesen wäre, was im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu klären war, wäre sie nicht berechtigt eine Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs eigenmächtig zu entfernen. Schließlich muß von jedermann erkannt werden, daß öffentliche Interessen, nämlich Interessen der Verkehrssicherheit Vorrang gegenüber Eigeninteressen haben. Dies erst recht, wenn durch eine derartige Maßnahme eine Beeinträchtigung der Privatrechtssphäre de facto überhaupt nicht vorliegt.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die Berufungswerberin sich in keiner wie immer gearteten Form einsichtig zeigte und bereits einmal einschlägig wegen eines derartigen Verhaltens bestraft werden mußte. Dies mußte als straferschwerend gewertet werden. Demgegenüber fand sich kein Milderungsgrund. Ebenfalls ist von der schwersten Form des Vorsatzes, nämlich der absichtlichen Tatbegehung auszugehen, wobei die Beweggründe als besonders niedrig anzusehen sind. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß es die Berufungswerberin offenbar auf einen Streit mit ihren Nachbarn und auch mit der Behörde (Bürgermeister) anzulegen scheint.

Bei der Strafzumessung war ferner zumindest von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen, zumal die Berufungswerberin mehrere Unterkünfte vermietet und daraus offenkundig Einkommen bezieht. Ebenfalls besitzt sie ein landwirtschaftliches Anwesen.

Abschließend sei die Berufungswerberin noch darauf hingewiesen, daß sie im Falle einer abermaligen Tatbegehung mit einer empfindlich höheren Strafe zu rechnen hat, zumal dies vorerst der einzige Weg zu sein scheint den Unwertgehalt ihres Verhaltens zu unterstreichen und ein gesetzeskonformes Verhalten zu erzwingen. Gleichzeitig sollten diese deutlichen Ausführungen aber auch als Appell an die Berufungswerberin verstanden sein, daß die Respektierung der Vorschriften als unabdingbare Forderung dem Wohl des Gemeinwesens und damit gleichzeitig jedes Einzelnen in dieser Gemeinschaft zu dienen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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