Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500052/72/Gu/Mm

Linz, 08.11.1996

VwSen-500052/72/Gu/Mm Linz, am 8 . November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Ewald LANGEDER sowie durch Dr. Hans GUSCHLBAUER als Berichter und Dr. Hermann BLEIER als Beisitzer über die Berufung des G.

O., vertreten durch Dr. C. S., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von O. vom 15. 11. 1995, VerkGe-210.090/13-1995/Ga, wegen Entziehung der Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit insgesamt sieben Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs nach der am 18.3.1996 und am 17.9.1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Rechtsgrundlage zu lauten hat:

§ 5 Abs.1, § 5 Abs.2 Z 3 lit.b Güterbeförderungsgesetz BGBl.Nr. 63/1952 i.d.F. BGBl.Nr. 222/1994, § 1 Abs.3 leg.cit., § 87 Abs.1 Z 3 GewO 1973.

Rechtsgrundlagen:

Als Rechtsgrundlage für die Berufungsentscheidung dient § 66 Abs.4 AVG, § 15 b Abs.5 Güterbeförderungsgesetz, BGBl.Nr.

63/1952 i.d.F. BGBl.Nr. 222/1994, Art. 49 a Abs.3, Art. 103 Abs.4, Art. 129 Abs.1 Z 3 und Abs. 2 B-VG.

Entscheidungsgründe:

Der Landeshauptmann von O. hat mit dem angefochtenen Bescheid eine zugunsten des Rechtsmittelwerbers bestehende Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) im Standort A., B.straße 77, entzogen, welche Konzession ursprünglich lautend auf 5 LKW mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 3.10.1989, VerkGe-1039/7-1989/Sie, erteilt und mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von O. vom 10.9.1992, VerkGe-210090/4-1992/Sie, um 2 weitere LKW auf insgesamt 7 Kraftfahrzeuge des Straßenverkehrs erweitert worden war.

Der Landeshauptmann stützte seine Entscheidung auf § 5 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, welches zu Beginn des Verfahrens zwar in der wiederverlautbarten Fassung noch nicht bestand, in den maßgeblichen Bestimmungen jedoch in haltsgleich mit dem Güterbeförderungsgesetz BGBl.Nr. 63/1952 i.d.F. BGBl.Nr. 222/1994, war.

Unter Wiedergabe des Gesetzestextes betreffend die Zuverlässigkeit, sind in der Begründung die rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Vormerkungen der letzten fünf Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt aufgelistet und der Landeshauptmann kommt in Würdigung dieser Abstrafungen zum Ergebenis, daß damit wiederholte schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung, die Lenkund Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge vorliegen und das Gesamtbild des Gewerbeinhabers im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Gewähr dafür bietet, daß das Gewerbe unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeübt werde, wobei auch durch die Änderungen des Güterbeförderungsgesetzes keine Änderung jener Rechtsgrundlagen erblickt wird, auf die der Verwaltungsgerichtshof bisher seine Judikatur aufbaute.

In seiner gegen den Konzessionsentziehungsbescheid eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundliche Vertreter des Gewerbeinhabers geltend, daß aus dem Bescheid die erlassende Behörde nicht ersichtlich sei und daß der Landeshauptmann von O. im gegenständlichen Verfahren die Bezirkshauptmannschaft E. entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes mit einem Teil des Verfahrens betraut habe, wodurch der Bescheid rechtswidrig sei. Darüberhinaus lasse der Spruch die Rechtsgrundlage, auf die sich die Entziehung stütze, nicht erkennen. Ferner wird mangelnde Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht und gerügt, daß beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden.

Wenngleich zugestanden werde, daß bis zum Herbst 1993 Verwaltungsstrafen begangen wurden, so werde der zeitliche Konnex nicht aufgezeigt. Der Rechtsmittelwerber habe seit den Abstrafungen sein Verhalten entscheidend geändert und es bestehe nunmehr eine günstige Prognose, wodurch die Entziehung des Gewerbes nicht erforderlich und daher auch nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht der ersten Instanz lägen weder schwerwiegende noch wiederholte Verstöße im Sinne des § 5 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz vor.

Aus all diesen Gründen beantragt der Gewerbeinhaber die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den UVS, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde, in eventu, indem er sich hilfsweise an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Berufungsbehörde wendet (richtig wohl: Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst), dieser möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Entzugsverfahren einstellen, in eventu die Angelegenheit an die zuständige Behörde zurückzuverweisen.

Aufgrund der Berufung wurde am 18.3.1996 und am 17.9.1996 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Parteien durchgeführt.

In deren Rahmen wurden folgende Urkunden zur Erörterung gestellt:

1. Strafverfügung der BH E. vom 10. 12. 1991, VerkR96-2960/1991, Nichtbekanntgabe des Lenkers eines Sattelzuges (Geschwindigkeitsüberschreitung), Übertretung des KFG, § 103 Abs.2, 1.400 S (46 Stunden); 2. Strafverfügung der BH E. vom 13. 9. 1994, VerkR96-1998/1994, Nichtbekanntgabe eines Lenkers eines Sattelzuges (Geschwindigkeitsüberschreitung), § 103 Abs.2 KFG, 1.000 S (33 Stunden); 3. Strafverfügung der BH E. vom 13.9.1994, VerkR96-1999/1994, Nichtbekanntgabe eines Lenkers eines Sattelzuges (Geschwindigkeitsüberschreitung), § 103 Abs.2 KFG, 1.000 S (33 Stunden); Arbeitszeitrechtliche Vorschriften:

4. Straferkenntnisse der BH E. vom 27. 11. 1992, zu Zlen. Ge96-119/2-1992, 120/2-1992, 121/2-1992, 122/2-1992/ Do/M, Übertretungen des § 16 Abs. 3 AZG, § 14 Abs.3, § 12 Abs.1 und § 26 Abs.2 AZG betreffend vier Kraftfahrer in fortgesetzten Delikten, Zeitraum Juli 1992, Geldstrafen von 8.000 S, 7.000 S, 5.000 S, 2.000 S (36 Stunden, 36 Stunden, 24 Stunden und 12 Stunden); 5. Straferkenntnis der BH E. vom 14. 11. 1994, Ge96-57-4/1994/Wö/M, Übertretung des § 12 Abs.1 AZG und § 17 AZG iVm § 4 Fahrtenbuchverordnung, Geldstrafen von 2 x 2.500 S (2 x 12 Stunden); 6. Straferkenntnis der BH E. vom 7. Februar 1995, Ge96/121/19-1993/Do/Ju, großteils bestätigt durch UVS, VwSen-280048/32/Gu/Atz, zahlreiche Übertretungen des AZG, Gesamtsumme der Strafen der bestätigten Sprüche 175.000 S (7918 Stunden); Ausrüstung bzw. Sicherheit der Kraftfahrzeuge u.ä.

7. Strafverfügung der BH E. vom 26. 4. 1993, VerkR96-1016/1993, Sattelanhänger, rechter Reifen hintere Achse und linker Reifen der mittleren Achse über die gesamte Lauffläche abgefahren, § 4 Abs.4 KDV, 1.000 S, (33 Stunden); 8. Strafverfügung der BH E. vom 27. 9. 1993, VerkR96-2486/1993, Überladung LKW und Anhänger um 4.320 kg, Übertretung des § 103 Abs.1 KFG, 2.400 S, (80 Stunden); 9. Strafverfügung der BH E. vom 27. 9. 1993, VerkR96-2470/1993, LKW und Anhänger, Überladung 2.620 kg, § 103 Abs.1 Z1 KFG, 1.500 S (50 Stunden); 10. Strafverfügung der BH E. vom 20. 10. 1993, VerkR96-2607-1993, Sattelanhänger vorderster rechter Reifen, außen 20 cm total abgefahren, Risse und Ablösungen bis zum Unterbau, § 4 Abs.4 KDV, 1.000 S (33 Stunden); 11. Strafverfügung der BH E. vom 7. 12. 1993, VerkR96-2980/1993, LKW und Anhänger, Überladung 4.320 kg, 2.500 S (84 Stunden); 12. Strafverfügung der BH E. vom 21. 3. 1994, VerkR96-432/1994, linker Vorderreifen Zugmaschine, Profiltiefe 1 mm, § 4 Abs.4 KDV, 1.000 S (33 Stunden), linker Vorderreifen, Sattelanhänger, 1,5 mm, § 4 Abs.4 KDV, 1.000 S, (33 Stunden), fehlende Unternehmensbezeichnung § 103 Abs.5 KFG, 500 S, (17 Stunden); 13. Strafverfügung der BH I. vom 18. August 1994, VSt 78796/1-1994, LKW T-282.503, Betriebsbremse 1. Achse stark ungleich, Betriebsbremse 2. Achse rechts ohne Funktion, Feststellbremse ohne Funktion, hinteres Schubstangengelenk gefährlich stark ausgeschlagen, zusätzliches Fernlicht links vorne fehlt, Wände hinten teilweise eingedrückt und eingerissen, Unterfahrschutz rechts stark verbogen und eingerissen, Auspuffanlage undicht und durchlocht/vermeidbarer Lärm, Radabdeckungen vorne eingerissen, Fahrerhausauftritt links lose, Lenkradkranz aufgebrochen und gerissen (§103/1 KFG), 3.000 S, (3 Tage); 14. Strafverfügung der BH E. vom 25. 10. 1994, VerkR96-2270-1994, LKW und Anhänger, Überladung um 3.460 kg, § 103 Abs.1 Z1 KFG, 3.000 S, (101 Stunden); 15. Strafverfügung der BH E. vom 13. 1. 1995, VerkR96-37-1995, Überladung Sattelzug 6.680 kg, § 101 Abs.1, 103 Abs.1 KFG, 3.000 S, (101 Stunden); Es wurde die Stellungnahme der Arbeiterkammer für OÖ. vom 29.2.1996 verlesen.

Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen J. S., M. A. S., S. C., J. K., N. Z., L. L.

Überdies wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Beteiligten sowie durch Vernehmung des Ing. F. W. vom AI.

für den .. Aufsichtsbezirk.

Aufgrund des Beweisverfahrens ergibt sich für den O.ö.

Verwaltungssenat folgender Sachverhalt:

G. O., geb. 12.11.1953, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von O. vom 3.10.1989 zu Zl.

VerkGe-1039/7-1989/Sie, die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Fernverkehr mit 5 Kraftfahrzeugen im Standort A., B.straße 77, erteilt und mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von O. vom 10.9.1992, VerkGe-210090/4-1992/Sie, um die Verwendung von weiteren 2 Kraftfahrzeugen im selben Standort erweitert, wodurch ihm insgesamt die Verwendung von 7 Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung gestattet war.

Der Berufungswerber hatte vor Konzessionserteilung verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und Entziehungen der Lenkerberechtigung aufzuweisen, welche in der Gesamtsicht zum damaligen Konzessionsverleihungszeitpunkt offensichtlich (noch) nicht hinreichten um die Zuverlässigkeit zu verneinen.

Seit dem Jahre 1991 hatte der Rechtsmittelwerber zahlreiche Verwaltungsübertretungen zu verantworten, welche allesamt wie bereits erwähnt, in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgezählt sind.

Davon gewichtet der O.ö. Verwaltungssenat folgende von den Verwaltungsstrafbehörden geahndete Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung, insbesonders die Lenkund Ruhezeiten der Fahrer, als jedenfalls schwer:

Die mit Straferkenntnis der BH E. vom 27.11.1992, Zl.

Ge96-119/2/1992 geahndete Übertretung des § 16 Abs.3 AZG (Überschreitung der Einsatzzeit) durch 4 namentlich angeführte beschäftigte Lenker, indem ein Lenker an bestimmten Tagen im Juli 1992, z.B. 17 Stunden 30 Minuten, 20 Stunden 15 Minuten, 21 Stunden 30 Minuten, ein weiterer Lenker 27 Stunden 10 Minuten, 16 Stunden 50 Minuten und 47 Stunden, ein weiterer Lenker 38 Stunden und 15 Minuten und 31 Stunden und 15 Minuten sowie schließlich der vierte, 19 Stunden 30 Minuten, 37 Stunden und weiters 22 Stunden anstelle der maximalen Einsatzzeit von 14 Stunden im Einsatz waren.

In diese Einsatzzeit fielen entgegen § 14 AZG, der nur eine Lenkzeit von acht Stunden erlaubte, z.B. Lenkzeiten beim ersten Arbeitnehmer von 11 Stunden 10 Minuten, 10 Stunden 50 Minuten, 13 Stunden; beim zweiten Arbeitnehmer 15 Stunden 50 Minuten, 11 Stunden 20 Minuten und 27 Stunden 20 Minuten; beim dritten Arbeitnehmer 20 Stunden 30 Minuten, 17 Stunden 40 Minuten; beim letzten Arbeitnehmer 12 Stunden, 22 Stunden 20 Minuten und 11 Stunden 30 Minuten.

Letztere Übertretungen des § 14 AZG wurden im Straferkenntnis der BH E. vom 27.11.1992, Ge-96-120/2/1992, geahndet.

Die Überschreitung der Einsatzzeiten fanden durch eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 36 Stunden), die Überschreitung der Lenkzeiten durch eine Geldstrafe von 7.000 S (EFS 36 Stunden) ihr verwaltungsstrafrechtliches Gegengewicht.

Mit der Überschreitung der Lenk- bzw. Einsatzzeit gingen auch Unterschreitungen der Ruhezeiten einher. Anstelle der ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 10 Stunden waren z.B. beim erstangeführten Arbeitnehmer nur solche von 8 Stunden 30 Minuten bzw. 4 Stunden 35 Minuten; beim zweitangeführten Arbeitnehmer 6 Stunden 30 Minuten; beim dritten Arbeitnehmer 6 Stunden 15 Minuten bzw. 4 Stunden 40 Minuten und beim letzten Arbeitnehmer 5 Stunden bzw. 5 Stunden 45 Minuten gewährt worden, wodurch es mit Straferkenntnis der BH E. vom 27.11.1992, Zl.

Ge96-121/2-1992, wegen Verletzung des § 12 Abs.1 AZG zur Verhängung einer Geldstrafe von 5.000 S (EFS 24 Stunden) kam.

Mit Straferkenntnis der BH E. vom 27.11.1992, Zl.

Ge96-122/2-1992/Do/M, wurde der Rechtsmittelwerber infolge Nichtvorlage von Arbeitszeitunterlagen (Fahrtenbücher bzw.

Fahrtenbuchdurchschriften) wegen Verletzung des § 26 Abs.2 AZG mit einer Geldstrafe von 2.000 S (EFS 12 Stunden) bedacht.

Diese Straferkenntnisse ergingen, wie aus der Aufzählung ersichtlich ist, allesamt mit Datum 27.11.1992 und wurden nach mündlicher Verkündung infolge Rechtsmittelverzichtes des Beschuldigten sofort rechtskräftig.

Eine Wiederholungstat liegt nur dann vor, wenn die neuerliche Tat nach rechtskräftiger Abstrafung der vorangegangenen Tat gesetzt wurde.

Somit kommt diesem Bündel von Fakten nur die Rechtsnatur eines gesamtheitlich betrachtet allerdings besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften begangen im Rahmen der Güterbeförderung und betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer zu.

Nach diesem Straferkenntnis wurde der Beschuldigte wegen Übertretung zahlreicher arbeitszeitrechtlicher Vorschriften betreffend einen Tatzeitraum August bis Oktober 1993 und insgesamt 7 Kraftfahrer mit Straferkenntnis der BH E. vom 7.

Februar 1995, Ge96/121/19-1993/Do/Ju, bestraft, welches Straferkenntnis mit Ausnahme einer Übertretung der Fahrtenbuchverordnung (mangels Spruchkonkretisierung) mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 25.4.1995, VwSen-280048/32/Gu/Atz, bestätigt wurde und durch Zustellung am 13.6.1995, in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Gesamtsumme der sohin bestätigten Geldstrafen betrug 175.000 S, jene der Ersatzfreiheitsstrafen 7.918 Stunden.

Damit wurden gröbste Überschreitungen der Einsatzzeiten, der Lenkzeiten, Unterschreitung von Ruhezeiten (es fanden sich darunter wiederholt Ruhezeiten von nur 4 Stunden anstelle von 10 Stunden) sowie die Mißachtung von Lenkpausen geahndet. Alles in allem handelte es sich - unter dem Blickwinkel der Wiederholungstat - um einen besonders schwerwiegenden Verstoß im Rahmen des Güterbeförderungsgewerbes betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer.

Ungeachtet dessen konnte nicht außer Betracht bleiben, daß der Beschuldigte während des vorerwähnten laufenden Verfahrens es zu verantworten hatte, daß einem Lenker vom 2.

auf den 3.5.1994 laut vorliegenden Tachographenscheiben überhaupt keine Ruhezeit gewährt wurde, was durch Straferkenntnis der BH E. vom 14.11.1994, Ge96-57-4/1994-Wö/M, ohne Einschaltung des Arbeitsinspektorates wegen Verletzung des § 12 Abs.1 AZG mit einer Geldstrafe von 2.500 S (EFS 12 Stunden) und die gleichzeitig festgestellte Übertretung des § 17 AZG iVm. § 4 der Fahrtenbuchverordnung mit der gleichen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe geahndet wurde. Das Straferkenntnis wurde am vorerwähnten Verkündungstag durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig.

Bei der Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten konnte nicht außer Betracht bleiben, daß von ihm ein erheblicher Druck auf die von ihm beschäftigten Lenker ausging, wobei neben der Mißachtung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch Geschwindigkeitsüberschreitungen der eingesetzten LKWs insoferne einkalkuliert schienen, als Lenkerauskünfte nach solchen Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Beschuldigten einfach nicht erteilt und die darauf ausgesprochenen Strafen ohne weiteres vom Beschuldigten bezahlt wurden (vergl.

Strafverfügung der BH E. vom 10.12.1991, VerkR96-2960/1991, vom 13.9.1994, VerkR96-1998/1994 und vom 13.9.1994, VerkR96-1999/1994, jeweils wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG).

Als schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung betreffend die Gewichte der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge kamen nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates folgende in den rechtskräftigen Hoheitsakten bezeichneten Fakten in Betracht:

1.) Strafverfügung der BH E. vom 26.4.1993, VerkR96-1016/1993, (Tatzeit 6.3.1993, rk. 19.5.1993), wegen Verletzung des § 4 Abs.4 KDV, dadurch, daß ein Sattelanhänger den rechten hinteren Reifen der hinteren Achse und den linken Reifen der mittleren Achse über die gesamte Lauffläche abgefahren hatte (Geldstrafe 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden).

2.) Strafverfügung der BH E. vom 27.9.1993, VerkR96-2486/1993, (Tatzeit 2.9.1993, rk. 27.10.1993), wegen Verletzung des § 103 Abs.1 KFG durch Überladung des LKW und Anhänger um 4320 kg (Geldstrafe 2.480 S, Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden).

3.) Strafverfügung der BH E. vom 27.9.1993, VerkR96-2470/1993, (Tatzeit 28.8.1993, rk. 27.10.1993), wegen Verletzung des § 103 Abs.1 Z 1 KFG, dadurch, daß LKW und Anhänger um 2620 kg überladen waren (Geldstrafe 1.500 S, Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden).

4.) Strafverfügung der BH E. vom 20.10.1993, VerkR96-2607-1993, (Tatzeit 18.9.1993, rk. 17.11.1993), wegen Verletzung des § 4 Abs.4 KDV, dadurch, daß der vorderste Reifen eines Sattelanhängers auf der Außenseite 20 cm total abgefahren war, Risse und Ablösungen bis zum Unterbau aufwies (Geldstrafe 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden).

5.) Strafverfügung der BH E. vom 7.12.1993, VerkR96-2980/1993, (Tatzeit 2.9.1993, rk. 30.12.1993), Überladung eines LKW mit Anhänger um 4320 kg (Geldstrafe 2.500 S, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden).

6.) Strafverfügung der BH E. vom 21.3.1994, VerkR96-432/1994, (Tatzeit 24.2.1994, rk. 11.4.1994), wegen Übertretung des § 4 Abs.4 KDV, infolge Mängel an den Reifen. Der linke Vorderreifen der Zugmaschine wies nur eine Profiltiefe von 1 mm auf. Der linke Vorderreifen des Sattelanhängers hatte nur eine Profiltiefe von 1,5 mm (Geldstrafe 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden).

7.) Strafverfügung der BH I. vom 18. 8.1994, VSt.

78796/1-1994, (Tatzeit 25.4.1994, rk. 12.10.1994), wegen Übertretungen des § 103 Abs.1 KFG, dadurch, daß die Betriebsbremse der ersten Achse stark ungleich zog, die Betriebsbremse der zweiten Achse rechts ohne Funktion war, die Feststellbremse ohne Funktion war, das hintere Schubstangengestell stark ausgeschlagen war, das zusätzliche Fernlicht links vorne fehlte, die Wände am Aufbau hinten teilweise eingedrückt und eingerissen waren, der Fahrschutz rechts stark verbogen und eingerissen war, die Auspuffanlage undicht und durchlocht war und somit vermeidbarer Lärm erzeugt wurde, die Radabdeckungen vorne eingerissen und der Fahrerhausauftritt sich links lose befand sowie der Lenkradkranz aufgebrochen und gerissen war (Geldstrafe 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage).

8.) Strafverfügung der BH E. vom 25.10.1994, VerkR96-2270-1994, (Tatzeit 17.9.1994, rk. 23.11.1994), wegen Verletzung des § 103 Abs.1 Z1 KFG infolge Überladung des LKWs samt Anhänger um 3460 kg (Geldstrafe 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 101 Stunden).

9.) Strafverfügung der BH E. vom 13.1.1995, VerkR96-37-1995, (Tatzeit 22.11.1994, rk. 1.2.1995), wegen Übertretung des §§ 101 Abs.1 und 103 Abs.1 KFG, dadurch, daß ein Sattelzug um 6680 kg überladen war (Geldstrafe 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 101 Stunden).

Vom Blickwinkel Rechtskraft und Wiederholungstat, waren die Fakten 1 gegenüber den Fakten 2, 3, 4 und 5 (zusammengefaßt) abzugrenzen; anschließend das Faktum 6 gegenüber den Fakten 7, 8 und 9, wobei Faktum 7 im Verhältnis zu Faktum 9 vor Begehung letzterer Tat rechtskräftig geworden ist.

Bezüglich des nunmehrigen Verhaltens des Rechtsmittelwerbers wurde durch eine stichprobenartige Kontrolle von Tachographenscheiben betreffend einzelne Dienstnehmer des Konzessionsinhabers festgestellt, daß z.B. der Lenker C. Z.

vom 2. auf den 3.2.1996 nur eine tägliche Ruhezeit von 6 Stunden 45 Minuten hatte. Die Ruhezeit zwischen 4. und 5.2.1996 des Genannten innerhalb eines 24 Stundenzeitraumes betrug 0 Stunden. Die tägliche Ruhezeit vom 6. auf den 7.2.1996 betrug 0 Stunden. Das Schaublatt wurde über den 24 Stundenzeitraum hinaus benutzt und die Lenkzeit betrug in diesem Fall 11 Stunden 15 Minuten, wobei eine Lenkpause erst nach 6 Stunden 20 Minuten konsumiert wurde. In der 6.

Kalenderwoche hatte Z. eine Wochenlenkzeit im Ausmaß von 54 Stunden 5 Minuten.

Beim Lenker J. K. war laut Tachographenscheibe vom 9.2.1996 eine tägliche Lenkzeit von 16 Stunden ausgewiesen. Die Ruhezeit innerhalb des 24 Stundenzeitraumes betrug 0 Stunden. Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 5 Stunden 5 Minuten konsumiert. Auf dieser Scheibe erscheint die Fahrt auf einer Wegstrecke von 1127 km nachgewiesen.

Zusammenfassend steht somit fest, daß der Rechtsmittelwerber wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen Vorschriften über die Güterbeförderung, insbesonders die Lenkund Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, rechtskräftig bestraft wurde und sein Verhalten auch nach Abstrafung (was die Planung der Fahrten anlangt damit die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können), nicht geändert hat.

Die rechtskräftigen Abstrafungen sind durch Urkundenbeweis dokumentiert.

Was die Vernehmung der vom Beschuldigten namhaft gemachten Lenker zur Untermauerung seines Berufungsvorbringens betrifft, er habe sich nach der Abstrafung grundlegend geändert und biete nunmehr um die Gewähr, daß er künftig die mit der Gewerbeausübung verbundenen maßgeblichen Vorschriften einhalten werde, ist zu bemerken, daß jene, welche noch im Dienstverhältnis zum Rechtsmittelwerber stehen, nämlich K., S., C. und Z. versuchten das Verhalten des Rechtsmittelwerbers im Sinne seines Vorbringens günstig zu schildern, wobei sie jedoch in sich schon unglaubwürdig waren, weil die von ihnen angegebenen Monatseinkommen von 26.000 S bis zu 30.000 S angesichts der niedrigen Kollektivvertragslöhne nur durch die Leistung von Überzeiten auch bei Ausschöpfung aller gesetzlichen Ausnahmeregelungen nicht erzielt werden könnten. Darüberhinaus hatten die befragten Zeugen im Falle von ungünstigen Aussagen einen Druck auf das bestehende Dienstverhältnis zu gewärtigen.

Wenn auch hinsichtlich der Zeugen S. und L. infolge Spannungen bei Lösung der Dienstverhältnisse zur Vermeidung von Revancheeinflüssen Vorsicht bei der Würdigung der Aussagen geboten erschien, so kamen diese jedenfalls angesichts der objektiven Ausführungen des vernommenen Arbeitsinspektors und des von Letzterem ausgewerteten Urkundenbeweises, diesem Ergebnis ganz nahe und bestätigten, daß ein enormer Druck auf die Fahrer bestand. Die Auswertung der Tachographenscheiben vom Feber 1996 bescheinigt, daß dieser Druck auch nach der Abstrafung noch bestand und daß die Lenker ihre Aufgaben nur unter Umgehung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften lösen konnten.

Im Ergebnis kommt daher der O.ö. Verwaltungssenat, so wie der Landeshauptmann von O. im angefochtenen Bescheid zum Schluß, daß der Rechtsmittelwerber keine Gewähr dafür bietet, daß von ihm die maßgeblichen Vorschriften im Betrieb seines Gewerbes in Zukunft eingehalten werden.

Bei vorstehendem Sachverhalt war folgendes rechtlich zu erwägen:

Das Entziehungsverfahren wurde durch die Einholung von Stellungnahmen bei der entsprechenden Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe für O., der Wirtschaftskammer O.

und von der Arbeiterkammer und zwar durch das Schreiben des Landeshauptmannes von O. vom 26.5.1995 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt galt das Güterbeförderungsgesetz BGBl.Nr.

63/1952 i.d.F. der Novelle BGBl.Nr. 222/1994.

Wenn daher in der Folge vom Güterbeförderungsgesetz die Rede ist, bezieht sie sich auf diese Fassung zumal die Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes am 31.8.1995 erfolgt ist und ein wiederverlautbarter Text eines Bundesgesetzes gemäß Art. 49a Abs.3 B-VG, die Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände bindet.

Mit der letztzitierten Novelle des Güterbeförderungsgesetzes BGBl.Nr. 222/1994 wurden (nach der Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes und der daran anknüpfenden Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes) alle anderen Übergangsvorschriften im Güterbeförderungsgesetz, welche, was den Rechtszug anlangt, durch vorangegangene Novellen geschaffen wurden, insoweit überholt, als nunmehr bedingungslos nach dem erstinstanzlichen Einschreiten des Landeshauptmannes der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde (und nur dieser) angerufen werden kann (vergl. Z 7 der vorerwähnten Novelle betreffend den § 15 b Abs.5 Güterbeförderungsgesetz).

Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich abgeleitet aus Art. 103 Abs.4, letzter Teilsatz B-VG in Zusammenhalt mit Art. 129 a Abs.1 Z3 B-VG sowie iVm. Art. 129 a Abs.2 leg.cit.

Was die Rüge des Rechtsmittelwerbers anlangt, der angefochtene Bescheid enthalte keine Behördenbezeichnung, so geht diese Behauptung schlichtweg an der Tatsache vorbei, daß dieser in der Präambel die Wortfolge enthält "seitens des Landeshauptmannes von O. als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ergeht in I. Instanz folgender Spruch".

Zur Verfahrensrüge, der Landeshauptmann habe entgegen dem ausdrücklichen Verbot des § 15 b Abs.4 a Güterbeförderungsgesetz zuwidergehandelt, wonach § 335 a GewO 1973 im Verfahren aufgrund dieses Bundesgesetzes (des Güterbeförderungsgesetzes) keine Anwendung finde, was bedeute, daß das Verfahren auch nicht teilweise an eine nachgeordnete Behörde delegiert werden darf, indem er am 18. Juli 1995 an die BH E. das Amtshilfeersuchen richtete, das Ermittlungsergebnis dem Konzessionär zur Kenntnis zu bringen, ist folgendes zu bemerken:

Selbst wenn der bloße Auftrag an die nachgeordnete Behörde das Parteigehör einzuräumen, einen Teil des Verfahrens bildet, so ist der nachfolgende Bescheid, der diesen Schritt miteinbaut, nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht. Zu dieser Interpretation verhilft auch eine verfassungskonforme Interpretation der Sache. Es handelt sich nämlich beim Berufszugangs- und Entziehungsrecht unter dem Blickwinkel der EMRK um Vermögensrechte, sohin um "civil rights".

Nachdem der O.ö. Verwaltungssenat, dessen Anrufung gewährleistet war und der die Anhörung der Parteien auch wahrgenommen hat, ein Tribunal ist, wurde der Anspruch, daß die Sache des Konzessionärs mit den Verfahrensgarantien Art.6 Abs.1 EMRK gehört wird, gewährleistet. Die Befassung der BH E. mit dem bloßen Auftrag der Eröffnung des Parteigehörs, konnte für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Präjudiz erzeugen, welches einer eigenständigen Sachentscheidung, entgegenstünde.

Weiters war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 1 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes unter anderem die Zuverlässigkeit - vorliegen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87-91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

Gemäß § 5 Abs.2 Z3 lit.b des Güterbeförderungsgesetzes ist die Zuverlässigkeit insbesonders dann nicht gegeben, wenn der Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung, insbesonders die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 87 Abs.1 Z3 GewO 1973 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesonders auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Durch die lex specialis bezüglich der rechtskräftigen Abstrafung hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge kommen somit die Tatbestandselemente "schwerwiegend und wiederholt" zur Anwendung. Handelt es sich zum Beispiel, was im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen war, um die Übertretung schwerwiegender Verstöße im Betriebsanlagenrecht, so ist (wegen der Mehrzahlformulierung) ein einziger diesbezüglicher Verstoß ebenfalls nicht ausreichend. Hingegen ist in diesem Fall die Rechtskraft und somit das Erfordernis der Wiederholungstat nicht unabdingbar.

Dies sei zur Verdeutlichung der verschiedenen Gesetzessprachen in der Gewerbeordnung im Vergleich zur lex specialis, dem Güterbeförderungsgesetz, aufgezeigt.

Gemäß § 15 b Abs.2 Güterbeförderungsgesetz erteilt Konzessionen für den Güterfernverkehr der Landeshauptmann.

Somit ist er gemäß § 5 Abs.1 Z 3 leg.cit. zur Entziehung der Konzession zuständig.

Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren die zuständige Behörde eingeschritten ist, sich mit der Sache hinreichend auseinandergesetzt und sich auch als Ergebnis des Berufungsverfahrens bestätigt hat, daß der Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung und zwar die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge rechtskräftig bestraft worden ist und eine ungünstige Prognose dahingehend besteht, daß der Gewerbeberechtigte auch in Zukunft keine Gewähr dafür bietet, daß er die betreffenden Vorschriften einhalten werde, war der angefochtene Bescheid (mit Ergänzung der für die Entziehung maßgeblichen Rechtsgrundlagen) zu bestätigen.

Die zunächst vom Rechtsmittelwerber noch begehrte Einvernahme des Zeugen R. K. wurde in der mündlichen Verhandlung am 17. September 1996 nicht mehr aufrecht erhalten. Sie war auch insoferne von Amts wegen entbehrlich, als der Sachverhalt durch die objektive Darstellung des vernommenen Arbeitsinspektors, welcher sich auf Urkunden stützen konnte, hinreichend geklärt erschien.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L a n g e d e r

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