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des Landes Oberösterreich
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VwSen-500057/2/Kl/Bk

Linz, 25.07.1996

VwSen-500057/2/Kl/Bk Linz, am 25. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des T S gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1996, VerkGe-050093/4-1996/Sie, wegen Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi-Gewerbes befristet bis 31.12.1996 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Z1 und Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm § 5 Abs.1 und Abs.5 sowie § 1 Abs.2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelVerkG, BGBl.Nr. 112/1996.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Antrag vom 8.3.1996, beim Amt der o.ö.

Landesregierung eingelangt am 13.3.1996, ersuchte der Berufungswerber (Bw) um Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Taxi-Gewerbe mit einem Pkw, befristet bis 31.12.1996, und brachte dazu vor, daß in Kürze sein Dienstgeber F seinen Betrieb umstrukturieren werde und daher der Bw die Möglichkeit hätte, einen Teil dieses Betriebes zu übernehmen. Derzeit bereite er sich auf die Ablegung der Konzessionsprüfung im Taxi- und Mietwagengewerbe vor.

Bereits am 28.2.1996 habe er in B die Unternehmerprüfung bestanden. Weil mit dem nächsten (Konzessions-)Prüfungstermin nicht vor Juni zu rechnen sei und die Konzessionserteilung erst bis August 1996 rechtskräftig abgeschlossen sein könnte, würde er in der Zwischenzeit seinen Arbeitsplatz verlieren. Auch hätte er die Möglichkeit, den Pkw, mit dem er bisher gefahren ist, zu kaufen. Auch habe er für eine vierköpfige Familie zu sorgen und sei die derzeitige Situation für ihn daher existenzbedrohend. Es werde daher um Genehmigung einer Nachsicht ersucht.

1.2. Der Landeshauptmann für Oberösterreich hat nach einem diesbezüglichen Stellungnahmeverfahren, in welchem sich die Wirtschaftskammer , Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe mit Pkw, gegen die Nachsichtserteilung ausgesprochen hat und die Stadtgemeinde B die volle Befähigung des Nachsichtswerbers ausgesprochen hat, mit Bescheid vom 28.

Juni 1996, VerkGe-050093/4-1996/Sie, dem Ansuchen um die Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi-Gewerbes, befristet bis 31.12.1996, im Grunde des § 28 Abs.1 Z2 und Abs.5 GewO 1994 iVm § 5 Abs.5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, daß eine volle Befähigung iSd § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 nicht vorliegt, weil bei dieser Gesetzesstelle von der Nachsicht vom formellen Befähigungsnachweis auszugehen ist, wobei der Nachsichtswerber für seine Befähigung Beweis führen können muß. Aber selbst Ausnahmegründe gemäß § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 wurden einerseits vom Nachsichtswerber nicht geltend gemacht und andererseits konnten solche auch nicht festgestellt werden. Jedenfalls reiche die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das Taxi-Gewerbe keinesfalls aus, weil die diesbezügliche Prüfung wesentlich umfangreicher sei und spezifischere Sachgebiete betreffe.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und dem Nachsichtsansuchen stattzugeben. Im wesentlichen wurde dazu begründet, daß eine Versicherungszeitenbestätigung der GKK bestätigen kann, daß er vom 1.9.1972 bis 31.3.1976 sowie vom 1.12.1976 bis 26.6.1992 als Angestellter der V tätig war und ab dem 3.5.1993 beim Taxiunternehmer F tätig ist.

Einerseits sei er überzeugt, daß er durch die Unternehmerprüfung, Taxilenkerprüfung und dreijährige fachliche Tätigkeit als Taxilenker sowie die 20-jährige Tätigkeit als leitender Angestellter in einer Bank die volle Befähigung besitze und auch kein Ausschlußgrund vorliege, andererseits rechtfertige sein negatives Prüfungsergebnis keine Gleichstellung damit, daß er nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Taxi-Gewerbe besitze.

Auch sei nur eine abgeschwächte Form der Befähigung erforderlich. Schließlich habe er schon im Antrag auf einen Ausnahmegrund hingewiesen, nämlich einen in seiner Person gelegenen wichtigen Grund, daß ihm bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation Arbeitslosigkeit drohe.

3. Der Landeshauptmann für Oberösterreich hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem O.ö.

Verwaltungssenat vorgelegt. Durch Einsichtnahme in den betreffenden Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Im übrigen wurde mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 GelVerkG, BGBl.Nr. 112/1996, gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diese im Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs.1) die GewO 1994, BGBl.Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem GelVerkG als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.

Gemäß § 2 Abs.1 GelVerkG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, wobei gemäß § 5 Abs.1 leg.cit.

die Konzession nur erteilt werden darf, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes 1. die Zuverlässigkeit, 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen.

Zufolge § 5 Abs.5 leg.cit. ist die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) erfüllt durch 1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder 2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung iSd Abs.8 Z1 gewährleisten.

Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.

Gemäß § 28 Abs.1 GewO 1994 ist, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung nichts Gegenteiliges bestimmt, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn 1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen oder 2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

Gemäß § 28 Abs.5 GewO 1994 ist die Nachsicht gemäß Abs.1 Z1 unbefristet zu erteilen. Ebenso ist die Nachsicht gemäß Abs.1 Z2 unbefristet zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung die Fortführung eines bestehenden Betriebes, auch wenn für diesen keine entsprechende Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht werden soll.

4.2. Wie die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bereits richtig ausgeführt hat, ist die Annahme einer vollen Befähigung iSd § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob angenommen werden kann, daß der Nachsichtswerber die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt. Die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung liegt nur im Fall der Beherrschung des gesamten Stoffes, umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten, vor. Wie weiters die belangte Behörde auch schon richtig ausgeführt hat, bedarf es hinsichtlich des Vorliegens der Nachsichtsvoraussetzungen einer entsprechenden Mitwirkung des Nachsichtswerbers. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, von Amts wegen alle Fakten zu erheben, die möglicherweise für eine Nachsichtserteilung sprechen. Allein durch die Geltendmachung des Nachsichtswerbers, daß er nunmehr drei Jahre tatsächlich als Taxilenker unterwegs gewesen sei und die Taxilenkerprüfung bestanden habe und auch die Unternehmerprüfung bestanden habe, kann noch nicht eine volle Befähigung iSd Beherrschung des gesamten Stoffes der Befähigungsnachweisverordnung dargelegt werden. Auch konnte eine entsprechende Schulausbildung noch nicht vom Nachsichtswerber dargelegt und nachgewiesen werden. Fehlende Ausschlußgründe gemäß § 13 waren daher nicht mehr zu prüfen.

4.3. Entgegen den Berufungsausführungen war aber auch ein Nachsichtsgrund gemäß § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 nicht anzunehmen. Könnte man auch entsprechend dem Berufungsvorbringen zwar von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung des Nachsichtswerbers aufgrund seiner bisherigen Taxilenkertätigkeit ausgehen, so konnte er aber weder in seinem Ansuchen noch in dem weiteren Vorbringen und auch nicht in der Berufung sich auf einen der persönlichen Nachsichtsgründe des § 28 Abs.1 Z2 lit.a oder lit.b GewO 1994 berufen. Zu Recht hat nämlich die belangte Behörde ausgeführt, daß weder sein Alter noch mangelnde Gesundheit noch in der Person gelegene wichtige Gründe gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.a GewO 1994 für die Annahme der Unzumutbarkeit der Erbringung des Befähigungsnachweises vorliegen. Wenn hingegen der Bw auf seine drohende Arbeitslosigkeit und seine Sorgepflichten für eine vierköpfige Familie hinweist, so hat der VwGH dazu schon eindeutig ausgesprochen, daß sich zwar die Personenbezogenheit iSd letzten Merkmales des § 28 Abs.1 Z2 lit.a sich nicht auf physische oder psychische Merkmale einer Person beschränkt, sondern etwa auch ihre finanzielle Situation erfaßt. Das Erfordernis der Leitung des vom verstorbenen Vater übernommenen Betriebes stellt keine Unzumutbarkeit der Ablegung der Prüfung dar (VwGH vom 7.9.1988, Zl. 88/18/0002). Auch Sachverhalte, wie das Unterbleiben der Bestellung einer Prüfungskommission oder der Festlegung eines Prüfungstermines, vermögen Unzumutbarkeit aus in der Person des Nachsichtswerbers gelegenen wichtigen Gründen nicht zu begründen. Grundsätzlich sei nämlich jedem, der ein Handwerk betreiben will, die Ablegung der hiefür erforderlichen Meisterprüfung zuzumuten. So wurde zum Beispiel das Alter des Nachsichtswerbers von 40 Jahren für sich allein, aber auch in Verbindung mit der Tatsache, daß er verheiratet ist und für zwei minderjährige Kinder zu sorgen hat, nicht als ein wichtiger Grund iSd § 28 Abs.1 Z2 lit.a angesehen (VwGH vom 18.5.1977, Zl. 2027/76). Zu den in der Person des Nachsichtswerbers gelegenen wichtigen Gründen gehören solche Umstände nicht, die nur die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Nachsichtswerbers betreffen (VwGH Slg. 5308/A).

Im Grunde dieser Judikatur konnte daher ein Nachsichtsgrund der Unzumutbarkeit wegen in der Person des Nachsichtswerbers gelegenen wichtigen Gründen nicht zutreffend angenommen werden.

Besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht wurden hingegen vom Bw gar nicht geltend gemacht.

Aus den angeführten Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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