Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103298/12/Br

Linz, 05.12.1995

VwSen-103298/12/Br Linz, am 5. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr.

Bleier über die Berufung des Herrn W N, L 113, vertreten durch Dres. K u. L, Rechtsanwälte, H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.

VU/S/6277/94, vom 29. September 1995, nach der am 5.

Dezember 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in dessen Punkt 1) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.

Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. VU/S/6277/94, vom 29.

September 1995, in dessen Punkt 1) wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 mit 12.000 S und im Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

Im Spruch des Bescheides wurde zur Last gelegt wie folgt:

"Sie haben am 1.12.1994 um 22.00 Uhr in L, H ggü dem Haus Nr. 36, Fahrtrichtung den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt." 1.1. Die Erstbehörde folgte der vom Berufungswerber vorgetragenen Nachtrunkverantwortung nicht. Sie ging davon aus, daß es dem Berufungswerber lediglich gelungen sei den Konsum von zwei Flaschen Bier und einem Obstler nachzuweisen. Zutreffend verwies die Erstbehörde darauf, daß in derartigen Fällen gemäß der Rechtsprechung des VwGH die Beweislast über den Nachtrunk einem Beschuldigten aufgebürdet werde.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er bereits am 6.

Dezember 1994 ein volles Geständnis abgelegt hätte und die tatsächliche Trinkmenge angegeben habe. Er wies insbesondere darauf hin, daß seine Gattin gesehen hatte, daß er zumindest eine zweite Flasche Bier aufgemacht habe und auch ein Stamperl Obstschnaps getrunken habe. Seine Gattin sei jedoch diesbezüglich nicht konkreter befragt worden. Die amtsärztlichen Berechnungen gingen daher von falschen Voraussetzungen aus. Bei richtiger Berechnung der tatsächlichen Trinkmenge hätte sich zum Zeitpunkt der Fahrt ein Blutalkoholwert von 0,59 Promille ergeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und dessen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ferner durch Vernehmung der Zeugen RevInsp. S und E N, des Berufungswerbers als Beschuldigten sowie des vom medizinischen Amtssachverständigen des Amts der Oö.

Landesregierung, Dr. G, im Zuge dieser Verhandlung erstatteten Gutachtens.

4. Da im Punkt 1) eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat diesbezüglich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Da mit der Berufung die Tatfrage angefochten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

Zu Punkt 2), 3) u. 4) hat der Berufungswerber anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Berufung zurückgezogen, sodaß diese in die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes fallenden Punkte in Rechtskraft erwachsen sind.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 1. Dezember 1994 gegen 22.00 Uhr seinen Pkw in Linz in der H in Richtung D. Im Bereich des Hauses Nr. 36 streifte er einen abgestellten Pkw und beschädigte diesen. Er hielt mit seinem Fahrzeug nicht an, sondern setzte die Fahrt nach Hause fort. Dort stellte er sein Fahrzeug ab, begab sich in die Wohnung und konsumierte bis ca. 24.00 Uhr, während er am Computer spielte, drei Flaschen Bockbier und zumindest ein doppeltes Stamperl Schnaps.

Die Ausforschung des Berufungswerbers als fahrerflüchtiger Lenker konnte angesichts eines Ausfalles des EDV-gestützten Anfragesystems der Zulassungsdatei bei der Bundespolizeidirektion L erst um 02.00 Uhr früh erfolgen.

Beim Berufungswerber wurden Alkoholisierungssymptome festgestellt, worauf er durch einen Sicherheitswachebeamten um 03.09 Uhr einer Atemluftuntersuchung unterzogen wurde.

Diese führte zu einem Ergebnis von 0,64 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Der Berufungswerber gab vorerst ca.

drei Halbe Bier als Nachtrunk an. Erst sechs Tage später präzisierte er diese Angaben dahingehend, daß es sich um "Bockbier" gehandelt und er zusätzlich noch drei Schnäpse konsumiert habe.

5.1.1. Diese Angaben führten aus sachverständiger Sicht zum Ergebnis, daß der Berufungswerber, selbst unter der Annahme vom Konsum bloß eines doppelten Schnapses zum Lenkzeitpunkt, den Grenzwert von 0,8 Promille Blutalkoholgehalt nicht überschritten hatte.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die im Ergebnis nicht widerlegbare Trinkverantwortung des Berufungswerbers.

Diese wird hinsichtlich des Schnapskonsums zumindest hinsichtlich eines Stamperls auch von der Ehefrau des Berufungswerbers untermauert. Die diesbezügliche Aussage der Zeugin erschien durchaus glaubwürdig. Die Zeugin versuchte nämlich gerade nicht ein ganz bestimmtes Quantum darzutun, sondern gab lediglich die von ihr - für sie damals belanglose - während sie im Wohnzimmer fernsah gemachte Beobachtung wieder, wobei sie ihren Mann einmal um das zweite Bier gehen gesehen habe und sie ebenfalls beobachtete wie ihr Mann die Schnapsflasche holte und sich ein Stamperl einschenkte.

5.2.1. Die von diesen Annahmen vom med. Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlußfolgerungen ergaben in nachvollziehbarer Weise eine deutliche Grenzwertunterschreitung zur Unfallszeit.

6. Als Konsequenz folgt daher in rechtlicher Hinsicht, daß die vom Berufungswerber behauptete und auch unter Beweis gestellte Nachtrunkmenge als erwiesen anzunehmen ist. Wenn somit ein eindeutiges Beweisergebnis im Hinblick auf eine Alkoholisierung zur Tatzeit nicht vorliegt, selbst wenn (bloß) Zweifel am Tatvorwurf bestehen, der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

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