Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500063/5/Ga/La

Linz, 06.05.1997

VwSen-500063/5/Ga/La               Linz, am 6. Mai 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) aus Anlaß der Berufung des G E in T gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 30. Oktober 1996, VerkGe-230.140/3-1996/Ga, betreffend Nachsicht von der Erbringung des Befähigungs-nachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr), zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Die Berufung wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Das Verfahren für die Erteilung einer Nachsicht gemäß᧠28 Abs.1 Z2 iVm § 346 GewO 1994 iVm § 5 Abs.4 des Güterbeförderungs-Gesetzes 1995 ist antragsbedürftig, dh es darf nur auf Antrag durchgeführt werden. Einen solchen Antrag hat Herr G E aus T gestellt. Nachdem hiezu die Wirtschaftskammer , Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe, eine negative Stellungnahme abgegeben hatte, verweigerte der Landeshauptmann von die begehrte Nachsicht mit dem eingangs bezeichneten Bescheid. Dagegen berief Herr Eder.

Der Landeshauptmann von als belangte Behörde legte die Berufung und zugleich den Verfahrensakt vor und bean tragte in einer Gegenäußerung die Abweisung des Rechts mittels. Seine Berufung stützte der Nachsichtswerber im wesentlichen auf neues Vorbringen ("private Gründe"); hiezu führte der unabhängige Verwaltungssenat ergänzende Erhebungen iSd § 66 Abs.1 AVG.

2. Mit Schreiben vom 28. April 1997 zog der Berufungs werber sein diesem Verfahren zugrundeliegendes "Ansuchen um Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Güterbeförderungs gewerbe" vom 17. Mai 1996, modifiziert durch sein Schreiben vom 30. September 1996, ausdrücklich zurück. Zufolge dieser Zurückziehung darf aber der unabhängige Verwaltungssenat das Berufungsverfahren nicht mehr weiter führen, weil mit dem Antrag auch jene Grundlage, die allein das Tätigwerden der Nachsichtsbehörde auslösen konnte, weggefallen ist. Diese Sach- und Rechtslage erzwingt, daßádie Berufungsbehörde - ohne den nicht mehr aufrechten Antrag (weiter) inhaltlich prüfen zu können - den vor ihr angefochtenen Bescheid, dem nunmehr die Grundlage fehlt, gemäß § 66 Abs.4 AVG ersatzlos zu beheben hat (vgl h. Erk 17.2.1997, VwSen-500060/27; idS auch die Judikatur des VwGH, vgl Erk vom 3.7.1984, 82/07/0020; auf diese Rechtsprechung wird jüngst im Erk vom 14.12.1995, 95/07/0192, hingewiesen). Daher war wie im Spruchteil I. zu entscheiden.

3. Ist aber der negative Nachsichtsbescheid, gegen den der Antragsteller Berufung eingelegt hatte, zur Gänze weggefallen, zieht dies uno actu das Unzulässigwerden eben dieses Rechtsmittels nach sich, sodaß mit Spruchteil II. die Zurückweisung auszusprechen war.

4. Mit dieser Entscheidung ist das Nachsichtsverfahren in beiden Instanzen erledigt (dh es gilt verfahrensrechtlich als nie durchgeführt).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr.   G r o f

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