Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500068/2/Kl/Rd

Linz, 12.02.1998

VwSen-500068/2/Kl/Rd Linz, am 12. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 7.11.1997, VerkGe-230.170/4-1997-Sie, wegen Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Z1 und Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 1 Abs.3, 2 Abs.1 und 2 und 5 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 123/1995 idF BGBl.I.Nr.17/1998.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Antrag vom 4.8.1997, beim Amt der o.ö. Landesregierung eingelangt am 6.8.1997, ersuchte der Bw um Nachsicht vom Befähigungsnachweis zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) und brachte hinreichende tatsächliche Befähigung durch seine lange Tätigkeit in diesem Gewerbe als Kraftfahrer sowie Unzumutbarkeit der Erbringung des Befähigungsnachweises aufgrund seines Alters vor. Auch legte er ein Dienstzeugnis für die Zeit vom 7.1. bis 9.5.1997 als Kraftfahrer der L Transport GmbH vor. Der Landeshauptmann von hat nach einem diesbezüglichen Stellungnahmeverfahren, in welchem sich die Wirtschaftskammer , Fachgruppe des Güterbeförderungsgewerbes, gegen die Nachsichtserteilung mangels kaufmännisch-rechtlicher Praxis iSd Berufszugangsverordnung Güterkraftverkehr ausgesprochen hat, mit Bescheid vom 7.11.1997, VerkGe-230.170/4-1997/Sie, dem Ansuchen um die Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) im Grunde des § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 iVm § 5 Abs.4 des GütbefG 1995 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, daß für die Erteilung einer entsprechenden Nachsicht jedenfalls umfangreiche kaufmännische Kenntnisse nachzuweisen sind bzw. Unterlagen vorzulegen wären, aus denen entnommen werden könnte, daß der Einschreiter tatsächlich jene Kenntnisse und Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die gemäß § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 für das Vorhandensein der erforderlichen hinreichenden tatsächlichen Befähigung notwendig sind. Solche Unterlagen seien nicht nachgereicht worden. Der Antragsteller habe lediglich ein Dienstzeugnis als Kraftfahrer bei der Fa. L Transport GesmbH für die Zeit vom 7.1.1997 bis 9.5.1997 vorgelegt sowie auch Versicherungszeitenbestätigungen, aus denen fast ausschließlich die Tätigkeit als Kraftfahrer hervorging. Unterlagen bezüglich kaufmännischer Kenntnisse seien nicht vorgebracht worden. Es konnte daher von der Behörde nicht davon ausgegangen werden, daß der Nachsichtswerber tatsächlich aufgrund seines Bildungsganges eine hinreichend tatsächliche Befähigung für den Güterfernverkehr besitzt bzw. nachweisen kann, insbesondere Kenntnisse, wie Kalkulation, Kostenstellenrechnung, Ermittlung des Kostendeckungsbeitrages und Indexberechnung usw. Der Nachsichtswerber hat verspätet eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, daß er jahrelang im Holzhandel tätig gewesen sei und sich hiebei kaufmännische Kenntnisse angeeignet habe, nämlich auch die Organisation des Verkaufs und auch des Transportes. Außerdem sei er seit Juni 1997 als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig. Hiefür legte er eine Bestätigung von A, vom 9.10.1997 vor, wonach er in den Jahren 1978 bis 1989 mit Herrn A geschäftliche und kaufmännische Tätigkeiten verrichtet habe. Weiters brachte der Nachsichtswerber vor, daß es in seinem Alter sehr schwierig sei, eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu bekommen, weshalb es notwendig sei, den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher auf seine Stellungnahme über die kaufmännischen Kenntnisse im Güterbeförderungsgewerbe nochmals hingewiesen wurde. Die kaufmännischen Erfordernisse hingegen sollten durch Betrauung eines Steuerberaters und Buchprüfers zugekauft werden. Auch wurde nochmals auf das Alter hingewiesen und nochmalige Überprüfung des Nachsichtsansuchens beantragt.

3. Der Landeshauptmann von hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt. Nach Einsichtnahme in den betreffenden Verwaltungsakt iVm dem Berufungsvorbringen ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Im übrigen wurde mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auch entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, daß es hinsichtlich der Nachsichtsvoraussetzungen einer entsprechenden Mitwirkung des Nachsichtswerbers bedarf. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, von Amts wegen alle Fakten zu erheben, die möglicherweise für eine Nachsichtserteilung sprechen (vgl. Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, Seite 143f, E 11. und 12).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl.I Nr.17/1998, gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güternah- oder -fernverkehr) darf nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 2 leg.cit.).

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes 1) die Zuverlässigkeit, 2) die finanzielle Leistungsfähigkeit und 3) die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen.

Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch 1) eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder 2) eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung iSd Abs.6 Z1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung iSd Z1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind. Österreichische Staatsbürger haben zusätzlich eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahe stehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen (§ 5 Abs.4 leg.cit.).

Gemäß § 28 Abs.1 GewO 1994 ist, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs.4 oder § 22 Abs.4 nichts Gegenteiliges bestimmt, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn 1) nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen oder 2) eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

4.2. Wie die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bereits rechtsrichtig ausgeführt hat, ist die Annahme einer vollen Befähigung iSd § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob angenommen werden kann, daß der Nachsichtswerber die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt. Die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung liegt nur im Fall der Beherrschung des gesamten Stoffes, umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten, vor. Wie weiters die belangte Behörde auch schon richtig ausgeführt hat, bedarf es hinsichtlich des Vorliegens der Nachsichtsvoraussetzungen einer entsprechenden Mitwirkung des Nachsichtswerbers. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, von Amts wegen alle Fakten zu erheben, die möglicherweise für eine Nachsichtserteilung sprechen. Eine entsprechende Schulausbildung konnte vom Nachsichtswerber nicht dargelegt werden und es konnte auch eine volle Befähigung iSd Beherrschung des gesamten Stoffes der Befähigungsnachweisverordnung nicht nachgewiesen werden.

4.3. Entgegen den Berufungsausführungen konnte aber auch der Nachsichtsgrund gemäß § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 der hinreichenden tatsächlichen Befähigung des Nachsichtswerbers aufgrund der von ihm dargelegten Tätigkeiten nicht nachgewiesen werden. Abgesehen von der durch Versicherungszeiten abgedeckten Tätigkeit als Kraftfahrer konnte die vorgelegte Verwendungsbestätigung für geschäftlich-kaufmännische Tätigkeiten in den Jahren 1978 bis 1989 bei A die für die selbständige Gewerbeausübung erforderliche hinreichende tatsächliche Befähigung nicht ausreichend dokumentieren. Insbesondere wurden weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, welche kaufmännischen Agenden der Bw durchgeführt hat. Die bloße Angabe, daß mit dem Antragsteller geschäftlich-kaufmännische Tätigkeiten verrichtet wurden iVm der Tatsache, daß eine Anmeldung bei dem örtlich in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger im Hinblick auf diese Tätigkeit nicht durchgeführt wurde, kann daher den O.ö. Verwaltungssenat nicht zu der Annahme führen, daß tatsächlich eine entsprechende Betätigung stattgefunden habe, die in der Folge die Aneignung der hinreichenden tatsächlichen Befähigung für eine selbständige Gewerbeausübung im Rahmen des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) erlaubt. Auch kann der vorgelegten Bestätigung nicht entnommen werden, ob die darin bestätigte Tätigkeit sich allein auf den Holzhandel bezieht oder auch auf Holztransporte bzw. Güterfernverkehr. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung ist vielmehr naheliegend, daß die darin bestätigte Tätigkeit nicht von jenem Ausmaß ist, daß sie geeignet ist, während dieser Tätigkeit eine für eine selbständige Gewerbeausübung erforderliche hinreichende tatsächliche Befähigung zu vermitteln. Andere Tätigkeiten oder Umstände, die zum Erwerb dieser hinreichenden tatsächlichen Befähigung des Nachsichtswerbers führen hätten können, wurden von ihm nicht behauptet. Schließlich aber kann die von ihm vorgebrachte Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit Juni 1997 (vermutlich bei der L) aber für sich allein aufgrund der erst kurzfristigen Betätigung nicht die Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in kaufmännischen Belangen sowie im Güterfernverkehr vermitteln. Im übrigen wurden auch hinsichtlich dieser Tätigkeit die Praxis in Sachgebieten wie Kalkulation, kaufmänn. Buchführung, Lohnverrechnung, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, Arbeitsrecht udgl. nicht behauptet und nicht ausgeführt. Vielmehr beruft sich der Bw auf den Zukauf von Dienstleistungen durch einen Steuerberater und Buchprüfer. Wenn auch nicht wie bei der vollen Befähigung die Beherrschung des gesamten Stoffes nach der Berufszugangsverordnung erforderlich ist, so hat der VwGH doch ausgesprochen, daß, wenn in einer den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschrift der Nachweis des Erwerbes gewerblich orientierter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch eine fachliche Tätigkeit gefordert wird, diese durch Erfahrungen des täglichen Lebens allein nicht ersetzt werden kann (VwGH 10.9.1991, 91/04/0091). Da es daher an der hinreichenden tatsächlichen Befähigung des Nachsichtswerbers fehlt, war auf die weiteren kumulativ vorzuliegenden Gründe, insbesondere des persönlichen Grundes des Alters nicht mehr weiter einzugehen. Aus den angeführten Gründen mußte daher die eingebrachte Berufung erfolglos bleiben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Schieferer Beschlagwortung: Tätigkeit als Kraftfahrer, Mitwirkung bei kaufmännischer Tätigkeit im Handel, keine hinreichende tatsächliche Befähigung

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