Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500078/4/Ga/La

Linz, 29.06.2000

VwSen-500078/4/Ga/La Linz, am 29. Juni 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön aus Anlass der Berufung des G A, vertreten durch M, R, S & Partner, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. September 1999, VerkGe-260.017/5-1999-Ga/Re, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit bezeichnetem Bescheid vom 9. September 1999 dem Ansuchen (vom 18.6.1999) des nunmehrigen Berufungs-werbers um Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) keine Folge.

Begründend führte die Nachsichtsbehörde im wesentlichen aus: Mangels Erfüllung des (vom Landesgericht Linz bestätigten) Zwangsausgleiches - als Fristende für vollständige Bezahlung der von den Konkursgläubigern angenommenen Quoten ist der 3. August 2000 festgelegt - liege nach wie vor ein Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs.3 GewO vor einerseits und habe andererseits aber der Berufungswerber den Nachweis über die für die Ausübung des Güterfernverkehrs mit zwei Kraftfahrzeugen (wegen damit verbundener Zahlungspflichten) erforderlichen liquiden Mitteln - jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt - nicht erbracht.

Dieser Auffassung (keinen liquiden Mittel) widersprach der Berufungswerber. Allerdings trat im Wege ergänzender Erhebungen durch den O.ö. Verwaltungssenat zu Tage, daß der Berufungswerber mit Zuversicht und nicht ohne Berechtigung erhoffen durfte, den Zwangsausgleich rechtzeitig zu erfüllen.

Tatsächlich teilte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 der Nachsichtsbehörde folgendes mit: "In oben bezeichneter Angelegenheit beziehe ich mich auf die mit meinem Mitarbeiter, Herrn Mag. S, geführten Telefonate und teile Ihnen mit, dass Herr G A am 30.5.2000 die Restquote von 3,5 % an die Gläubiger im Gesamtumfang von mehr als ATS 300.000,-- überwiesen hat, sodass der Zwangsausgleich erfüllt ist".

Hiezu hat am 26. Juni 2000 die Nachsichtsbehörde dem h Tribunal berichtet, dass "zwischenzeitlich einem Ansuchen einer juristischen Person um Erweiterung einer Güterfernverkehrskonzession und um Genehmigung der Bestellung des Herrn G A zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Ausübung dieses konzessionierten Gewerbes bereits Folge gegeben worden ist, da nach Erfüllung des Zwangsausgleiches das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen gegen Herrn A angenommen werden konnte."

Über diesen Sachverhalt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 13 Abs.3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraus-sichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs.2) ausgeschlossen.

Nach dem Abs.4 dieser Gesetzesstelle ist Abs.3 nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens (u.a.) zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.

Vor diesem Hintergrund kommt es zufolge der Judikatur (vgl VwGH 24.6.1998, 98/04/0073; ua) nicht auf die Prognose der Erfüllbarkeit eines Zwangsausgleiches, sondern allein auf die tatsächlich erfolgte Erfüllung eines solchen an.

Ist aber unstrittig und somit erwiesen, daß der Zwangsausgleich in diesem Fall erfüllt wurde und ist dadurch ipso facto der - das Nachsichtsbegehren erst motivierende - Gewerbeausschließungsgrund weggefallen, so ist damit auch das rechtliche Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Berufung untergegangen.

Es war daher wie im Spruch zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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