Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500083/7/Ki/Ka

Linz, 16.10.2000

VwSen-500083/7/Ki/Ka Linz, am 16. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Herrn Z, vom 26.6.2000, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ü, vom 26.6.2000, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8.6.2000, VerkGe-050.153/8-2000-Sie, wegen Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit PKW und des Taxigewerbes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.10.2000, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, Herrn Z wird die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit PKW und des Taxi-Gewerbes erteilt.

II. Der Berufungswerber hat für die unter Punkt I erteilte Nachsicht eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 825,00 Schilling (entspricht  59,96 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 28 Abs.1 Z2 Gewerbeordnung 1994 idgF iVm § 1 Abs.2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 idgF; § 78 Abs.1 und 2 AVG iVm Tarifpost 135a der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt II 146/2000

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Antrag des Berufungswerbers (Bw) um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit PKW und des Taxi-Gewerbes keine Folge gegeben.

In der Bescheidbegründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass bereits 1998 ein Antrag auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises für das Mietwagen-Gewerbe mit PKW mangels Vorliegens der hinreichenden tatsächlichen Befähigung bzw auch eines entsprechenden Ausnahmegrundes abgewiesen wurde.

Nach eingehender neuerlicher Prüfung der Voraussetzungen könne seitens der Behörde eine volle Befähigung gemäß § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 idgF ausgeschlossen werden. Die Beurteilungskriterien für Nachsichtsansuchen gemäß § 28 Abs.2 Z2 würden auf eine hinreichende tatsächliche Befähigung zur Gewerbeausübung abstellen. Für die Beurteilung habe die Behörde - neben Prüfung der Ausnahmegründe - insbesondere auf das jeweilige Berufsbild abzustellen und die darin als Beweise angebotenen Kenntnisse und Erfahrungen heranzuziehen.

Der Nachsichtswerber würde sich einerseits auf die über 6 Jahre unselbständige Tätigkeit als Taxilenker bei der Fa. H stützen, sowie andererseits auf eine selbständige Tätigkeit, die im Mietwagen-Gewerbe mit PKW seit 1.7.1998 bzw im Taxi-Gewerbe seit 27.2.1999 ausgeübt werde. Die Gewerbe als Selbständiger dürften gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung nur im Zusammenhang mit der Bestellung eines befähigten und von der Gewerbebehörde genehmigten gewerberechtlichen Geschäftsführers durch den Antragsteller ausgeübt werden. Dies deshalb, da er selbst den Befähigungsnachweis nicht erbringe und nach § 39 Abs.1 GewO 1994 idgF ein Geschäftsführer zu bestellen sei, wenn der Antragsteller den Befähigungsnachweis nicht erbringen könne und keine Nachsicht von diesem Erfordernis erlangt habe oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland habe, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sei.

Wenn auch die nicht erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung die Annahme rechtfertige, dass dadurch eine hinreichende tatsächliche Befähigung nicht vorliege, so sei doch erwähnt, dass der Nachsichtswerber im Jahre 1997 zur Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung angetreten sei, jedoch beide Teile nicht erfolgreich abgelegt habe und seitdem zur genannten Prüfung nicht mehr angetreten sei.

Im Hinblick auf die Berufstätigkeit als Taxilenker sei zwar für den Antragsteller die fachliche und praktische Befähigung unter Berücksichtigung der regelmäßigen Leistungserwartung an den Taxiunternehmer im Hinblick auf die Rechtsvorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes sowie der Durchführungsverordnungen (Betriebsordnung und Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung) im Hinblick auf eine sichere und tarifkorrekte Beförderung von Personen und Sachen als gegeben zu erachten, die Befähigung im unternehmerisch-betriebswirtschaftlichen Bereich (einschließlich der Bewältigung der Abgabenverpflichtungen des Unternehmens) und als möglicher Arbeitgeber in der Beschäftigung von Taxilenkern habe jedoch nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen werden können. Die Erlangung grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in kaufmännischen Belangen insbesondere in Sachgebieten wie Kalkulation, kaufmännische Buchführung, Lohnverrechnung, Sozial- und Steuerrecht, Arbeitsrecht udgl. habe nicht oder nicht ausreichend dargelegt werden können. Es werde in diesem Zusammenhang lediglich auf die unselbständige Tätigkeit als Taxilenker bei der Fa. H bzw auf die Ausübung des Mietwagengewerbes mit zwei PKW seit 1.7.1998 sowie des Taxi-Gewerbes mit einem PKW seit 27.2.1999 - im Zusammenhang mit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers - hingewiesen. Auch zwei vorgelegte Teilnahmebestätigungen eines Vorbereitungskurses beim Wirtschaftsförderungs-institut für die kaufmännisch rechtliche Vorbereitung für das Taxi- und Mietwagen-Gewerbe bzw die fachspezifische Vorbereitung für das Taxi- und Mietwagen-Gewerbe sowie das Omnibus-Gewerbe habe die Behörde nicht in die Lage versetzen können, dass sich der Rechtsmittelwerber hiebei jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen habe aneignen können, die von einem Unternehmer erwartet werden müssen, der das betreffende Gewerbe als Selbständiger und ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausübe. Außerdem weise der Nachsichtswerber auch im Antrag daraufhin, dass er sich nach Aussage seines Steuerberaters in kaufmännischen Angelegenheiten und der unternehmerischen Anfangsphase vernünftig verhalte, dass für die Behörde jedenfalls den Schluss zulasse, dass er sich eines Steuerberaters bediene, der kaufmännische Tätigkeiten für ihn durchführe, in welchem Ausmaß er dies mache bzw der Nachsichtswerber das selbst tue, sei jedoch nicht bekannt gegeben worden bzw durch entsprechende Nachweise belegt.

Mangels einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinne des § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 habe daher trotz des vorliegenden Ausnahmegrundes des Alters, aus dessen Grund die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung nicht zuzumuten sei, die beantragte Nachsicht nicht erteilt werden können.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in welcher nochmals der Antrag gestellt wird, die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zu erteilen.

In der Begründung wird ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrem abweislichen Bescheid ausdrücklich konstatiert habe, dass die fachliche und praktische Befähigung zur Ausübung des Taxigewerbes gegeben sei, während im unternehmerisch betriebswirtschaftlichen Bereich und als möglicher Arbeitgeber in der Beschäftigung von Taxilenkern nach Meinung der Behörde eine ausreichende Befähigung nicht dargelegt und nachgewiesen worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung sowohl vom Verfassungs- als auch Verwaltungsgerichtshof sei eine hinreichende tatsächliche Befähigung dann gegeben, wenn aufgrund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheine, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, als erforderlich erachtet würden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangen werden könnten.

Ferner führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er zuvor bereits über sechs Jahre unselbständig als Taxilenker und nunmehr als selbständiger Unternehmer seit 1.7.1998 im Mietwagengewerbe mit PKW und seit 27.2.1999 im Taxigewerbe tätig sei. In seinem Betrieb beschäftige er seit Beginn ständig zumindest zwei Taxilenker, die bei ihm im Dienstverhältnis stehen. Dabei komme überwiegend er selbst seinen Rechten und Pflichten als Arbeitgeber gewissenhaft nach, da ja der bei ihm aufgrund des Gesetzes angestellte gewerberechtliche Geschäftsführer nur die gesetzliche Mindestzeit von 20 Stunden pro Woche beschäftigt sei. Hinsichtlich des Verhältnisses zu seinen Taxifahrern habe es bis dato nie irgendwelche Schwierigkeiten gegeben, weder mit dem Dienstnehmer selbst, noch mit den in Personalsachen befassten Behörden, es laufe alles zur Zufriedenheit ab.

Hinsichtlich des unternehmerisch-kaufmännischen Bereiches sei es tatsächlich so, dass ausschließlich er sich um diese Belange insoweit kümmere, als er die Kalkulationen hinsichtlich Fahrpreisgestaltung, Gehälter, aber auch diverse Investitionen selbst vornehme. Das gesamte Belegwesen werde von ihm entsprechend aufbereitet und organisiert, wobei er die entsprechenden Unterlagen zur Vornahme der diversen Berechnungen für Umsatzsteuer und Lohnsteuer etc. seinem Steuerberater übergebe. Die gesamte unternehmerisch-betriebliche Gestaltung werde aber von ihm selbst geplant und durchgeführt. Seine Aussagen im Ansuchen vom 17.3.2000 seien von der belangten Behörde insofern falsch interpretiert worden, als sein Steuerberater ihm nicht diese kaufmännischen Belange abnehme, sondern eher vielmehr ihm bestätigte, dass er den Betrieb bislang ordentlich und kaufmännisch vernünftig führe. Aus der Tatsache, dass er sich eines Steuerberaters zur Erstellung von Jahresabschlüssen sowie zur Berechnung von Umsatzsteuer- und Lohnabgaben bediene, sowie dies ja praktisch alle Unternehmer tun würden, könne seines Erachtens keinesfalls geschlossen werden, dass er damit kaufmännische Agenden an ihn übertrage.

Es liege die für die Nachsicht vom Befähigungsnachweis geforderte hinreichende tatsächliche Befähigung gemäß § 28 Abs.1 Z2 eindeutig vor, da nicht nur fachliche und praktische Befähigung vorliege sondern er eben auch seit fast zwei Jahren im Bereich der unternehmerisch-betriebswirtschaftlichen Dimension völlig eigenständig und selbständig tätig sei und dies in geordneter und überzeugender Weise, wie dies eben auch sein Steuerberater ihm bescheinigt habe. Da auch alle anderen Voraussetzungen für die tatbestandsmäßige Erfüllung der Nachsichtserteilung vorliegen, habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung dieser Nachsicht vom Befähigungsnachweis.

I.3. Die erstinstanzliche Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt, eine Stellungnahme zum konkreten Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass bereits mit Bescheid vom 5.8.1998, VerkGe-050.153/4-1998/Sie, ein gleichartiges Ansuchen des Nachsichtswerbers mangels Vorliegens einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung abgewiesen worden und dieser Bescheid auch in Rechtskraft erwachsen sei. Durch die Vorlage des Verfahrensaktes wurde der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zuständig. Nach der geltenden Geschäftsverteilung hat die 9. Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.10.2000.

An der Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters teilgenommen. Als Zeuge wurde der Steuerberater des Bw, Dr. D, einvernommen. Diese Einvernahme beantragte der Bw zum Beweis dafür, dass er in unternehmerisch- betriebswirtschaftlicher Hinsicht über die erforderlichen faktischen Kenntnisse in dem Umfang verfüge, wie dies in der Regel von Inhabern eines solchen Gewerbes verlangt werde.

Seitens der belangten Behörde erfolgte eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht.

Der Rechtsmittelwerber führte bei seiner Einvernahme aus, dass er seit zwei Jahren sein Unternehmen ganz selbständig führe. Einen Geschäftsführer müsse er zwangsweise beschäftigen, dieser führe eigentlich bloß eine Aufsichts- bzw Kontrollfunktion durch. Von Gesetzes wegen müsse er ihn 20 Stunden pro Woche beschäftigen, in der Praxis sei dies alles ganz anders. Es würden anstehende Sachen besprochen, wobei es noch nie Probleme gegeben habe.

Er habe damals die schriftliche Prüfung nicht bestanden, weshalb er zur mündlichen Prüfung nicht mehr angetreten sei. Im Zuge der Vorbereitungskurse habe er aber Einiges gelernt. Er habe vorgehabt, die Prüfung zu wiederholen, in Bezug auf die Geschäftsauflösung durch seinen damaligen Arbeitgeber habe er dann davon Abstand genommen. Außerdem sei es ihm möglich gewesen, mit einem Geschäftsführer eine Firma zu gründen. Derzeit sei die Geschäftsbelastung so stark, dass er keine Zeit mehr hätte, die Prüfung zu absolvieren.

Seine Buchhaltung mache er im Groben selber und gebe diese dann an seinen Steuerberater weiter, welcher dann den "Feinschliff" mache. Die Bilanz mache der Steuerberater, dazu werde ein Computerprogramm benötigt, welches er selbst nicht habe. Er selbst führe die Buchhaltung in Form der Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben. Die angestellten Taxilenker wären hauptberuflich Mitarbeiter des Rettungsdienstes und geringfügig pauschal angemeldet. Er überweise den Mitarbeitern ihr Gehalt von seinem Bankkonto, die genaue Abrechnung mache der Steuerberater. Er selbst müsse sich natürlich hauptsächlich um sein Geschäft kümmern und habe daher für die administrativen Arbeiten nicht so viel Zeit. Der Jahresumsatz im Jahre 1999 habe 650.000 S betragen. Die vorhin erwähnten Angestellten wären nur unfallversichert.

Er habe einen metallverarbeitenden Beruf erlernt, führe aber Reparaturen an den Fahrzeugen und zwar aus Zeitgründen grundsätzlich nicht selbst aus. Reifen wechseln und ähnliche Arbeiten führe er jedoch schon selbst durch.

Ob er ein weiteres Fahrzeug anschaffe oder einen weiteren Mitarbeiter einstellen müsse, diesbezügliche Kalkulationen mache er ohne seinen Steuerberater selbständig. Er könne selbst abwägen, welche Investitionen er sich leisten könne. Angefangen habe er sein Unternehmen zunächst mit einem gebrauchten Fahrzeug. Nachdem er sein Geschäft nun mehr oder minder aufgebaut habe, könne er auch neue Fahrzeuge einsetzen, wobei bei der Anschaffung auch zu kalkulieren sei, inwieweit er durch Abschreibungen am Günstigsten abschneide.

Der als Zeuge einvernommene Steuerberater des Bw, Dr. D, führte aus, dass er seit dem Jahre 1998 Steuerberater des Bw wäre. Er mache für den Betrieb die Kontierung, dh er gebe die gelieferten Daten EDV-mäßig ein, diese Daten würden dann für die Erstellung des Jahresabschlusses herangezogen werden. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses würden sich naturgemäß diverse Fragen ergeben, welche dann mit dem Klienten erörtert würden. Es seien von seiner Buchhalterin nie Fragen im Zusammenhang mit von Herrn Z vorgelegten Belegen an ihn herangetragen worden. Gelegentlich wären Fragen im Zusammenhang mit der NOVA aufgetaucht, Herr Z sei in diesem Zusammenhang zu ihm gekommen und es wäre abgewickelt worden. Die Berechnung der diversen Abgaben (Ust, Dienstnehmerabgaben udgl.) würde in seinem Büro erfolgen, dies aber nur deshalb, weil eine EDV-mäßige Abwicklung erfolge und er ein entsprechendes Computerprogramm zur Verfügung habe. Was den Vergleich der Betreuung des Herrn Z zu anderen Unternehmen anbelangt, so komme Herr Z jederzeit, wenn er irgendwelche Probleme habe, zu ihm, was nicht bei allen Unternehmen der Fall sei. Natürlich komme Herr Z nicht mit jeder Kleinigkeit zu ihm, sondern wirklich mit Fragen, für welche er (als Steuerberater) zuständig sei. Im Hinblick auf die Unternehmensführung durch Herrn Z sehe er keinen Unterschied zu Unternehmen, deren Inhaber eine Konzessionsprüfung abgelegt haben. Die Unternehmensführung durch Herrn Z passe, soweit er das beurteilen könne, wirtschaftlich vernünftig zusammen. Die Kalkulation in Bezug auf Preisgestaltung, Anschaffungen etc mache Herr Z grundsätzlich selbst, nur in einem konkreten Fall, wo es um den Vergleich von Finanzierungen und Angeboten gegangen sei, hätte er die Rentabilitätsberechnung für Herrn Z durchgeführt. Derartige Berechnungen würden natürlich laufend auch für andere Klienten gemacht werden. Er habe auch Erfahrungen mit anderen Unternehmen und könne im Vergleich feststellen, dass Herr Z positiv gewirtschaftet habe. Er habe bereits im zweiten Jahr nach Betriebsgründung Gewinn gehabt.

Telefonisch wurde bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen) noch erhoben, dass hinsichtlich des Antragstellers lediglich eine geringfügige Verwaltungsvorstrafe vorgemerkt ist.

I.5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs.2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Personenbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Gemäß § 5 Abs.1 Z3 leg.cit. darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegt.

§ 28 Abs.1 Gewerbeordnung hat folgenden Wortlaut:

"(1) Sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs.4 oder § 22 Abs.4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn

1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen oder

2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen und

a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder

b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen."

Dazu wird zunächst in Übereinstimmung mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides festgestellt, dass im vorliegenden Falle eine volle Befähigung im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung ausgeschlossen werden muss. Es war daher zu prüfen, inwieweit der Bw die im § 28 Abs.1 Z2 leg.cit. normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis aufweist, dh inwieweit eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann. Ob eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers im Einzelfall vorliegt, ist vor allem daran zu messen, welche Leistungen im Rahmen des vom Nachsichtswerber angestrebten Gewerbes in der Regel zu erbringen sind, welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten bzw auf welche Weise der Nachsichtswerber die von ihm behaupteten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, wobei den Nachsichtswerber im Verfahren eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 94/04/0195 vom 28.2.1995 ua).

Dazu hat bereits die belangte Behörde in der Bescheidbegründung festgestellt, dass im Hinblick auf die Berufstätigkeit als Taxilenker für den Antragsteller die fachliche und praktische Befähigung unter Berücksichtigung der regelmäßigen Leistungserwartung an den Taxiunternehmer im Hinblick auf die Rechtsvorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes sowie der Durchführungsverordnungen im Hinblick auf eine sichere und tarifkorrekte Beförderung von Personen und Sachen als gegeben zu erachten ist. Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich dieser Beurteilung an.

Was nun den unternehmerisch-betriebswirtschaftlichen Bereich bzw auch die Funktion als Arbeitgeber in der Beschäftigung von Taxilenkern anbelangt, gelangt die erkennende Berufungsbehörde entgegen der Auffassung der Erstbehörde zur Ansicht, dass im vorliegenden konkreten Falle der Nachweis erbracht worden ist.

Im Zuge der Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, bei welcher der Bw ua auch mit arbeits- und versicherungsrechtlichen Fragen konfrontiert wurde, zeigte sich dieser in hinreichendem Ausmaße informiert und gab kompetente Antworten, aus denen durchaus der Schluss gerechtfertigt ist, dass er in diesen Gebieten eine hinreichende tatsächliche Befähigung besitzt.

Was den unternehmerisch-kaufmännischen Bereich anbelangt, so geht aus der Aussage des Steuerberaters, welcher als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und dessen Ausführungen als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens stehend angesehen werden, in klarer Weise hervor, dass der Bw in diesem Bereich durchaus in der Lage ist, seinen Betrieb alleinverantwortlich ordnungsgemäß zu führen. Dass letztlich der Steuerberater - mittels EDV - die Jahresabschlüsse verfasst bzw dem Bw in bestimmten Belangen beratend zur Seite steht, ist in der heutigen arbeitsteiligen und multimedialen Gesellschaft durchaus als Regelfall zu beurteilen. Der Steuerberater bestätigte auch, dass er im Hinblick auf die Unternehmensführung des Bw keinen Unterschied zu Unternehmern, welche eine Konzessionsprüfung abgelegt haben, feststellen kann bzw die Unternehmensführung durch ihn wirtschaftlich vernünftig zusammenpasse. Die erkennende Berufungsbehörde gelangte daher im konkreten Falle zur Auffassung, dass der Bw auch im unternehmerisch-betriebswirtschaftlichen Bereich die tatsächliche Befähigung zur Führung eines Mietwagen- bzw Taxiunternehmens aufweist.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen stellt die erkennende Berufungsbehörde daher fest, dass beim Nachsichtswerber eine hinreichende tatsächliche Befähigung im Hinblick auf die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit PKW und des Taxi-Gewerbes angenommen werden kann. Ausschlussgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung wurden nicht bekannt.

Weitere wesentliche Tatbestandsmerkmale hinsichtlich einer Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis im Sinne des § 28 Abs.1 Z2 GewO sind, dass entweder dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen. Erfüllt der Nachsichtswerber neben den oben beurteilten Kriterien eines dieser Tatbestandsmerkmale, so ist die Nachsicht zu erteilen.

Gemäß einem Bericht des Handelsausschusses bzw dem Durchführungserlass zur Gewerberechtsnovelle 1992 soll in der Praxis das Alter gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.a leg.cit., das eine Nachsicht rechtfertigen kann, bei etwa 45 Jahren anzusetzen sein. Der Bw (Geburtsjahr 1955) hat nunmehr dieses Alter bereits überschritten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm wegen seines Alters die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises nicht mehr zugemutet werden kann. Inwieweit besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen würden (lit.b), ist in diesem Falle nicht mehr relevant.

Da sohin der Bw die gesetzlich geforderten Kriterien für die Nachsichtserteilung erfüllt, war der Berufung Folge zu geben und die Nachsicht zu erteilen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Bleier

Beschlagwortung:

Nachsicht vom Befähigungsnachweis für Mietwagen- und Taxigewerbe

 
 

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