Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500092/5/Ki/Ka

Linz, 19.11.2001

VwSen-500092/5/Ki/Ka Linz, am 19. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Langeder, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des RW, vom 14.9.2001, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.8.2001, VerkGe-230.344/4-2001-Pil, betreffend Abweisung eines Antrages um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.8.2001, VerkGe-230.344/4-2001-Pil, wurde einem Ansuchen des Berufungswerbers (Bw) um die Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) keine Folge gegeben.

Dieser Bescheid wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt beim Postamt 4910 Ried/I. hinterlegt und ab 30.8.2001 zur Abholung bereitgehalten.

Der Bw erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 14.9.2001 Berufung. Diese Berufung wurde am 14.9.2001 eingebracht (zur Post gegeben).

2. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte durch die laut Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 26.9.2001 hat der Bw bis dato nicht reagiert.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.7 Güterbeförderungsgesetz entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein ab 30.8.2001 beim Postamt 4910 Ried/I. zur Abholung bereitgehalten und gilt dieser daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 13.9.2001. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 14.9.2001 eingebracht (zur Post gegeben).

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden - der Bw hat sich trotz Verspätungsvorhalt nicht geäußert -, ist der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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